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OS-Link Ende: Dieser Hinweis ist weiterhin Pflicht

Veröffentlicht: 13.01.2025
imgAktualisierung: 13.01.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.01.2025
img 13.01.2025
ca. 2 Min.
Handschlag
Erstellt mit Dall-E
Ab dem 20. Juli ist der OS-Link Geschichte. Der Hinweis zur alternativen Streitbeilegung darf allerdings weiterhin nicht fehlen.


Die Online-Streitschlichtungsplattform wird zum 20. Juli 2025 eingestellt. Für Online-Händler:innen bedeutet dies in erster Linie: eine Abmahngefahr weniger. Denn die Verpflichtung, mit einem Link auf die Plattform zu verweisen, entpuppte sich in erster Linie als Abmahnfalle. 

Mit einer EU-Verordnung wurde nun das Ende der OS-Plattform zum 20. Juli beschlossen. Somit entfällt auch die Pflicht des OS-Links im Shop. Händler:innen sollten allerdings beachten, dass der Hinweis auf eine alternative Streitbeilegung weiterhin vorhanden sein muss.

Alternative Streitbeilegung – Was ist das überhaupt?

Die Pflicht, den OS-Link anzugeben, ergibt sich aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) und betraf ausnahmslos jeden Unternehmer mit einer Online-Präsenz. Diese Verordnung tritt ab dem 20. Juli außer Kraft und somit entfällt die Pflicht.

Unabhängig davon besteht aber weiterhin die Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR- Richtlinie), die national im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt wird. Im Gegensatz zum OS-Link betrifft dieser Hinweis allerdings nicht alle Händler:innen. Betroffen sind all jene, die am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Beschäftigte haben. Bestimmte Gewerbe sind jedoch unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von der Pflicht betroffen. Dazu zählen unter anderem Energieversorgungsunternehmen. 

So muss der Hinweis aussehen

Händler:innen mit mehr als 10 Beschäftigten sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren oder einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, verpflichtend ist nur der Hinweis, ob sie teilnehmen möchten. Händler:innen, die sich nicht bereit erklären wollen, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, können den Hinweis etwa so formulieren: „Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Wenn Verbraucher:innen eine alternative Streitbeilegung anregen, können Unternehmen dennoch im Einzelfall frei entscheiden, ob sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten. Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass die Bereitschaft besteht, ohne dabei eine konkrete Stelle zu nennen. Wenden sich Verbraucher:innen im Streitfall an eine Stelle, müssen Händler:innen innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie damit einverstanden sind. 

Händler:innen können auch angeben, dass sie mit der Teilnahme an einer bestimmten Stelle einverstanden sind, wie beispielsweise der Universalschlichtungsstelle. Wenden sich Verbraucher:innen dann an diese Stelle, wird automatisch davon ausgegangen, dass das Unternehmen mitwirken möchte. Für Händler:innen können dann Gebühren anfallen, sobald der Antrag gestellt wurde. 

Die jeweiligen Hinweise müssen leicht zugänglich auf der Webseite zu finden sein, entweder beim Impressum oder auf einer separaten Seite unter der Überschrift „Streitbeilegung“. Gewerbe, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen, wie etwa Energieversorger, müssen darauf hinweisen, dass diese Pflicht besteht und für welche Stelle diese Pflicht besteht.

Einzelheiten zu Fristen, Kosten und Ablauf der alternativen Streitbeilegung haben wir in diesem Artikel genauer unter die Lupe genommen. 

Veröffentlicht: 13.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 13.01.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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Max
10.07.2025

Antworten

Wird der OS-Link in den AGBs und Impressum durch den Händlerbund automatisch entfernt oder muss man etwas einstellen und Rechtstexte alle am 20. oder 21. Juli neu generieren? (Bezogen auf den eigenen Shop mit Rechtstext-Schnittstelle, nicht auf Marketplaces)
Redaktion
10.07.2025
Hallo Max, die Rechtstexte werden rechtzeitig vor dem Stichtag aktualisiert und dir dann ab dem 17.07. zur Verfügung gestellt. Sobald diese bereitstehen erhältst du eine E-Mail. In einem Sondernewsletter, der heute verschickt wurde, findest du alle weiteren Informationen. Viele Grüße die Redaktion
Hanno
18.01.2025

Antworten

Ich gehe davon aus, dass auch die AGB anzupassen sind. Immerhin ist der Hinweis auf die Plattform dort auch enthalten. Liege ich da richtig?
Jörg Q.
18.01.2025

Antworten

Guten Tag, demnach entfällt die Pflicht zur Link-Nennung- bei Betrieben unter 10 Beschäftigten. Und man muss auch keinen Hinweis erbringen, das man ein Betrieb mit unter 10 Beschäftigten ist und daher JEGLICHER HINWEIS auf eine alternative Streitbeilegung ENTFÄLLT. Logisch ist das nicht. Woher kennt der Abmahn-Anwalt meine Betriebsgrösse? MFG J.Q.
RS
15.01.2025

Antworten

Die Formulierung im Artikel ist für mich nicht schlüssig. "Unabhängig davon besteht aber weiterhin die Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR- Richtlinie), die national im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt wird. Im Gegensatz zum OS-Link betrifft dieser Hinweis allerdings nicht alle Händler:innen. Betroffen sind all jene, die am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Beschäftigte haben." Und im nächsten Absatz steht: "Händler:innen mit mehr als 10 Beschäftigten sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren oder einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, verpflichtend ist nur der Hinweis, ob sie teilnehmen möchten." Ist es jetzt für Unternehmen mit MEHR oder WENIGER als 10 Beschäftigten verpflichtend?
Redaktion
15.01.2025
Hallo RS, wie im Artikel beschrieben, ist der Hinweis für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten verpflichtend. Für niemanden ist es allerdings verpflichtend, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, auch nicht für diejenigen die mehr als 10 Beschäftigte haben. Die Pflicht betrifft nur den Hinweis. Liebe Grüße die Redaktion
Andrea S.-F.
15.01.2025

Antworten

Welcher Handlungsbedarf besteht nun also für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern (auch Einzelunternehmer)? Dies finde ich in keiner Mitteilung konkret aufgeführt.
Redaktion
15.01.2025
Hallo Andrea,
es besteht gar kein Handlungsbedarf. Wie im Artikel geschrieben, sind lediglich Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden betroffen.
Gruß, die Redaktion
JK
15.01.2025

Antworten

Soweit ich das richtig verstanden habe muss der Link zur OS Plattform ab 21.07.2025 entfernt sein, da er sonst zu Abmahnungen führen kann. Was enthalten bleiben muss ist der allgemeine Hinweis zu alternativen Streitbeilegungsmöglichkeiten, wie z. B. im Falle der Nichtteilnahme: Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Habe ich das richtig verstanden?
Redaktion
15.01.2025
Hallo JK,
das ist korrekt. :)
Gruß, die Redaktion
Sigi
14.01.2025

Antworten

was denn jetzt: OS Plattform geschlossen aber Link auf geschlossene Plattform ist Pflicht? hört sich nach "stets verwirrten Verbraucher in die Irre führen" mit drauf folgenden Abmahnung.
JK
14.01.2025

Antworten

Ein weiterer Fall von gescheitertem Regelungswahn: Die OS-Plattform der EU! Mit der offiziellen Mitteilung des EU-Rates im November 2024, dass die OS-Plattform geschlossen und durch ein effizienteres Instrument ersetzt werden soll, gesteht man ein, was Kritiker von Beginn an bemängelt haben: Die Plattform war ein Paradebeispiel für bürokratische Fehlplanung und Steuergeldverschwendung. Trotz jahrelanger Hinweise hat man offenbar erst nach massiven Kosten und fragwürdigen Erfolgen bemerkt, dass das Ziel – eine einfache und praktikable Streitbeilegung – kläglich verfehlt wurde. Warum? Weil die Plattform versuchte, ein Problem zu lösen, das längst durch bestehende nationale Gesetze geregelt ist. Was ist passiert? Die Plattform, die angeblich Verbraucherrechte stärken und Streitigkeiten effizient lösen sollte, scheiterte an der Realität: Kaum jemand nutzte sie. (Sie wurde lt. einem Bericht aus 2019 8,5 Mio. mal geklickt, 120.000 Streitfälle sollen eingereicht worden sein, von welchen lediglich 2.400 nationalen Schlichtungsstellen zugeführt wurden. Die Zahlen sprechen für sich: Nur ein Bruchteil der Fälle landete bei Schlichtungsstellen, weil kaum ein Unternehmer oder Verbraucher bereit war, sich in bürokratische Verfahren zu stürzen, deren Entscheidungen oft fernab von fachjuristischer Qualität waren. Stattdessen wurden Steuergelder in ein System gepumpt, das niemand wollte und das niemand brauchte. Parallel dazu... Während die EU ihre ineffiziente Plattform aufbaute, sicherte sie gleichzeitig indirekt der Abmahnindustrie neue Einnahmequellen. Diejenigen, die ihre Zeit lieber produktiv nutzen als in bürokratischen Fallstricken zu verharren, wurden zu leichten Opfern. Wieviel hat das gekostet? Wie viele Millionen Euro an Steuergeldern sind für diesen Flop verbrannt worden? Transparente Zahlen? Fehlanzeige - nicht öffentlich zugänglich! Man kann nur mutmaßen, wie viel Geld und wie viele neue Stellen in dieses Projekt geflossen sind, die nun ebenso wenig nachhaltig sind wie die Plattform selbst. Fazit: Dies ist ein Lehrstück darüber, wie Bürokratie zum Selbstzweck wird. Statt pragmatische Lösungen zu fördern, wird auf europäischer Ebene immer wieder versucht, neue Regelungen zu schaffen, die weder effizient noch sinnvoll sind. Die Leidtragenden sind am Ende die Steuerzahler und Unternehmer, die mit den Konsequenzen leben müssen. Super gemacht, liebe EU – Hauptsache das Geld ist weg und die Pöstchen sind geschaffen.
Andreas
14.01.2025

Antworten

Meine Frage - wie kann ein vermeintlicher Abmahner prüfen, ob man 10 oder mehr Mitarbeiter hat? Wäre es dann nicht sinnvoll - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, den o.g. Hinweis anzugeben?
WA
26.02.2025
Oder anders: Ist es Verbrauchertäuschung wenn ich schreibe "nicht verpflichtet...nicht bereit", denn der Kunde könnte dann annehmen, ich beschäftige mehr als 10 Mitarbeiter ?? Obwohl ich doch Einzelunternehmer bin!!?? Wieder: mehr Verwirrung als eine klare Darstellung der Rechtslage.
Redaktion
26.02.2025
Hallo Andreas, der Abmahner wäre in der Schuld nachzuweisen, dass es mehr als 10 Mitarbeiter gibt. Hat er darüber keine Auskunft, kann er keine begründete Abmahnung versenden. Hallo WA, ein solcher Hinweis ist keine Verbrauchertäuschung und darf verwendet werden. Viele Grüße die Redaktion