In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Lange Zeit war der OS-Link eine Abmahnfalle für Händler:innen. Obwohl er eigentlich als einfache Möglichkeit dienen sollte, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären, sorgte er in der Praxis für viele Abmahnungen. Denn fehlte der Link oder war nicht anklickbar, galt das als Wettbewerbsverstoß und konnte abgemahnt werden. Seit dem 20. Juli gibt es die Plattform zur Streitbeilegung allerdings nicht mehr, sodass auch die Pflicht zur Angabe des Links entfällt. Händler:innen müssen nun allerdings das Impressum anpassen, um nicht direkt in die nächste Abmahnfalle zu tappen.
Händler:innen, die den Link noch im Impressum, den AGB oder an irgendeiner anderen Stelle im Shop haben, sollten diesen schnellstmöglich entfernen. In diesem Beispielshop ist das Impressum noch nicht angepasst und der Link sowie der Hinweis noch vorhanden. Für Verbraucher:innen entsteht so der Eindruck, es gäbe noch die Möglichkeit, die Streitschlichtung zu nutzen, obwohl die Plattform bereits abgeschaltet ist. Daher müssen alle Händler:innen sichergehen, dass der Link sowohl im eigenen Shop als auch auf dem Marktplatz nicht mehr zu finden ist.
Auf der Check-out-Seite des Shops befindet sich ein weiterer Abmahngrund. Die Versandangabe ist hier mit „in der Regel 3-4 Tage“ angegeben. Für Verbraucher:innen ist allerdings nicht ersichtlich, wann ein solcher Regelfall vorliegt und wann nicht. Versandangaben sollten immer so konkret wie möglich angegeben werden. Dabei ist nicht notwendig, dass ein konkreter Liefertermin genannt wird, allerdings sollte die Angabe für Verbraucher:innen eindeutig sein. Zulässige Angaben sind daher:
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