Ein Online-Händler bot laut einer aktuellen Abmahnung ein Haushaltsprodukt an, das laut Artikelbeschreibung „neu“ und „originalverpackt“ war. Tatsächlich stammte das Gerät aber aus dem Produktionsjahr 2012. Die Verpackung war unbeschädigt, das Gerät unbenutzt. Dennoch erhielt der Händler eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale – mit Verweis auf eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Vorwurf: Die Bewerbung als „neu“ sei wettbewerbswidrig, da der Artikel zwar unbenutzt, aber bereits über ein Jahrzehnt alt war. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, gestützt auf ein Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2014 (Az. 1 U 11/13), darf „neu“ nur genannt werden, was tatsächlich fabrikneu ist.
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