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Nicht neu und nicht gebraucht: So werden Ladenhüter und Restposten zur Abmahngefahr

Veröffentlicht: 09.05.2025
imgAktualisierung: 09.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
09.05.2025
img 09.05.2025
ca. 3 Min.
Vogelperspektive auf eine Straße, wo Pfeile in drei Richtungen zeigen
Rangizzz / Depositphotos.com
Ein Händler verkauft ein neues Produkt aus 2012 als „neu“ – und wird abgemahnt. Aber wie neu muss etwas sein, um als „neu“ zu gelten?


Ein Online-Händler bot laut einer aktuellen Abmahnung ein Haushaltsprodukt an, das laut Artikelbeschreibung „neu“ und „originalverpackt“ war. Tatsächlich stammte das Gerät aber aus dem Produktionsjahr 2012. Die Verpackung war unbeschädigt, das Gerät unbenutzt. Dennoch erhielt der Händler eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale – mit Verweis auf eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Vorwurf: Die Bewerbung als „neu“ sei wettbewerbswidrig, da der Artikel zwar unbenutzt, aber bereits über ein Jahrzehnt alt war. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, gestützt auf ein Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2014 (Az. 1 U 11/13), darf „neu“ nur genannt werden, was tatsächlich fabrikneu ist.

Was bedeutet „fabrikneu“?

Das OLG Saarbrücken, auf welches sich die Abmahnung unter anderem beruft, definiert den Begriff „fabrikneu“ wie folgt:

  • Die Ware wurde nie benutzt,
  • sie ist frei von Lagerschäden,
  • und sie wird noch in gleicher Ausführung hergestellt.

Ein Produkt kann demzufolge selbst dann nicht mehr als „neu“ gelten, wenn es seit Jahren unverändert gelagert wurde, aber nicht mehr der aktuell produzierten Version entspricht – etwa, weil das Modell veraltet ist oder nicht mehr hergestellt wird. Ein weiterer Aspekt betrifft die Materialbeschaffenheit. Besonders bei Kunststoffprodukten kann Alterung auch ohne Nutzung auftreten. Materialien können spröde oder brüchig werden, selbst wenn die Verpackung ungeöffnet war. Das ist besonders im Bereich von Lebensmitteln wie in der Abmahnung eine reale Gefahr. Aber auch andere Sparten wie Spielzeug oder sensible Elektronikartikel können Schaden nehmen, wenn sie zu lange oder unsachgemäß gelagert werden.

Was bedeutet solch ein Urteil aber nun in der Praxis? Wie können Artikel stattdessen noch legal beworben werden, die weder Fisch noch Fleisch sind, ohne potenzielle Käuferinnen und Käufer in die Flucht zu treiben?

Transparenz und Ehrlichkeit sind der beste Schutz

Für Händler kann die ungenaue oder zu optimistische Verwendung des Begriffs „neu“ für Produkte, die zwar unbenutzt, aber deutlich älter sind, juristische Konsequenzen haben, das zeigt die Abmahnung. Ob sie vor einem Gericht noch standhalten würde, steht auf einem anderen Blatt.

Um sich vor diesen Risiken zu schützen, sollten Händler jedoch trotzdem vor allem beim Umgang mit älteren, aber unbenutzten Produkten Sorgfalt walten lassen. Denn Begriffe wie „neu“, „originalverpackt“ oder „unbenutzt“ suggerieren dem durchschnittlichen Verbraucher nach Meinung der Wettbewerbszentrale ein Produkt, das dem aktuellen Stand der Produktion entspricht – technisch wie auch materiell. Entscheidend ist nicht nur der Zustand, sondern auch die Erwartung des Verbrauchers an Aktualität und Produktausführung. Gerade bei Artikeln, die schon mehrere Jahre alt sind, empfiehlt sich eine ehrliche und präzise Artikelbeschreibung, zum Beispiel:

„Unbenutzt und originalverpackt, Restposten aus älterem Lagerbestand, Herstellungsjahr 2012, nicht im aktuellen Modellprogramm.“

Wie sieht es jedoch beispielsweise mit einem iPhone 14 aus, was seit 2024 nicht mehr vom Band läuft? Dürfte dieses Vorgängermodell auch nach Erscheinen des iPhone 15 und 16 noch als „neu“ verkauft werden – vorausgesetzt, es ist unbenutzt, originalverpackt und technisch einwandfrei? Da weder Urteile noch Abmahnungen zu solchen Graubereichen bekannt sind, ist die Rechtslage unklar. Daher sollte auch bei nicht fabrikneuen Geräten (s. o.) mit Zusatzangaben wie „Modelljahr 2023“ oder „aus Lagerbestand“ nicht gegeizt werden, um Irreführungen und Abmahnungen zu vermeiden. 

Veröffentlicht: 09.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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CF
20.05.2025

Antworten

Ist ja interessant - im Apple-Store steht z.B. überhaupt kein Artikelzustand. Sie schreiben zwar das Moldelljahr dazu, aber woher weiß ich als Verbraucher jetzt, ob die mir ein „neues“ also Originalverpackt und ungebrauchtes Gerät schicken, oder ein gebrauchtes? Man sollte hier trennen zwischen dem Artikelzustand - also z.B. „neu“ oder „gebraucht“ und andererseits nach der Aktualität des Modells
Stephan
18.05.2025

Antworten

Bedeutet das, dass man Artikel besser NIE als neu bezeichnen sollte? Gilt dasselbe auch für eine 'gültige' OVP? Wir haben viele Hersteller, die ca. alle 18 Monate einen Großteil des Sortiments austauschen, bei einigen Artikeln aber auch die Produktlebenszeit gerne mal verkürzen oder auf Jahre hinaus verlängern. Bedeutet das, dass man genau wie bei der Buchpreisbindung (Thema Preisanpassungen) regelmäßig ein Sortiment von 1000en Produkten nur daraufhin untersuchen muss, ob sie vom Hersteller zwischenzeitlich ausgelistet wurden? Denn dann gibt es weder eine gültige OVP noch einen Status 'neu'. Und was ist mit der Bezeichnung 'Neuware' als Alternative zu 'neu'?
MiRa
18.05.2025

Antworten

Wie sieht es den aus mit "Neu, sonstige", was ebay einen ja auch auswählen lässt? In dem Kommentarfeld schreiben wir dann sinngemäß "NOS (New old stock), unbenutzt, aber lange gelagert"
Dirk
18.05.2025

Antworten

Dies grenzt mittlerweile an Schwachsinnigkeit hoch drei. Ich betreibe seit 1998 einen Online-Shop und muss feststellen, dass es immer unsinniger wird in Deutschland zu verkaufen. Gerade im Bereich Sammler will der Käufer einen unbenutzte, neuen, in OVP - Artikel. Das der Artikel nicht mehr hergestellt wird, ist für Sammler klar. Die "Pflichthinweise" sind teilweise länger als die Produktbeschreibung. Und wenn jetzt noch die "einfache Sprache" in Online-Shops kommen soll, dann verblödet Deutschland komplett. Ich bin mal gespannt, wie der Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung in einfacher Sprache umsetzen wird 😉.
kein Name
17.05.2025

Antworten

Das ist einfach lächerlich. Den eigentlichen Zustand darf man nicht schreiben, statt dessen muss man das neue Produkt schlecht machen, weil man potentiell davon ausgehen muss, dass der Verbraucher so blöd ist, und "unbenutzt" und "Original-Verpackung" mit "Produziert vor weniger als 2 Monaten" verwechselt. Was für eine kranke Welt ist das geworden!
Wumse
14.05.2025

Antworten

Schöner Unsinn: "und sie wird noch in gleicher Ausführung hergestellt." Wenn ein Produkt über Kickstarter 1.000 Mal produziert wurde und ich als Händler davon 20 Stücke in meinen Shop aufnehme, dann dürfte ich den Artikel ja nicht mehr als "neu" listen, weil er ja nicht mehr produziert wird. Obwohl er per Definition brandneu auf dem Markt erschienen wäre.
Peter
14.05.2025

Antworten

Eine Frage: Ist die Bezeichnung "New old stock" (NOS) für entsprechende Artikel ohne Abmahngefahr zulässig?
Redaktion
14.05.2025
Hallo Peter, gute Idee. Zumindest fast. Die Bezeichnung "New Old Stock" (NOS) ist in Deutschland nicht verboten, kann aber trotzdem nicht ausreichend sein. Da der Begriff kaum bekannt ist und „neu“ suggerieren kann, sollten Händler stattdessen klar und verständlich formulieren, z. B. „unbenutzte Lagerware aus früherer Produktion“. Wer "NOS" verwendet, sollte den Begriff zumindest erklären, um Missverständnisse zu vermeiden. Viele Grüße, die Redaktion
Cf
16.05.2025
Achtung, das wird vermutlich Ärger geben, denn das Kürzel NOS bedeutet in der Modebranche „ Never Out of Stock“ und sollte aus meiner Sicht daher nicht für eine eigene Definition verwendet werden.
Michael
13.05.2025

Antworten

Wie ist das auf den Modebereich anzuwenden? Wenn unsere Schuhe nur für eine Saison hergestellt werden, können wir sie Schlecht nach 6 Monaten als nicht mehr neu verkaufen, und ob Sie für das nächste Jahr vielleicht nochmal neu aufgelegt werden, weiß auch nur der Hersteller. Wenn man aber bei eBay die Schuhe als gebraucht listet, wird man kaum noch angezeigt und das Verkäufer-Ranking ist auch im Eimer. Die "Ware wurde nie benutzt" ist bei Schuhen auch kaum anzuwenden. Denn sobald die Kunden damit 2-3x durch den Laden gelaufen sind, müssten Die Schuhe als getragen gelten, oder verstehe ich das alles falsch?
Redaktion
13.05.2025
Hallo Michael, bei Modeartikeln wie Schuhen, die saisonal produziert werden, kann ein Lagerbestand auch nach Monaten noch als neu verkauft werden, solange er ungetragen und in einwandfreiem Zustand ist. Eine Listung als "gebraucht" bei ungetragenen Schuhen wäre daher nicht erforderlich und auch geschäftlich nachteilig. Wichtig ist, transparent über Zustand und eventuelle Lagerspuren zu informieren, um Abmahnrisiken zu vermeiden. Viele Grüße, die Redaktion
T. Zimmer
13.05.2025

Antworten

Wie wirkt sich dies auf das Buchpreisbindungsgesetz aus? Wenn ein Buch zehn Jahre alt ist und nicht mehr nachgedruckt wird, aber noch in der Preisbindung ist, darf es dann gar nicht mehr verkauft werden, weil es weder als neu noch als gebraucht bezeichnet werden darf?
Redaktion
13.05.2025
Hallo T. Zimmer, auch ein Buch darf und muss nach zehn Jahren noch zum gebundenen Preis verkauft werden, solange die Preisbindung besteht. Wichtig ist, es nicht irreführend als „neu“ zu bewerben – Angaben wie „3. Auflage 2012“ oder „ungelesen, aus Lagerbestand“ reichen in der Praxis aus, um Transparenz zu schaffen. Viele Grüße, die Redaktion
cf
12.05.2025

Antworten

Wenn "neu" nur gilt, wenn ein Produkt noch weiterhin hergestellt wird, sieht man daran wieder, dass alles nur auf Massenproduktion ausgelegt ist. Was ist mit Kleinststückzahlen - z.B. die Tante häkelt 3 gleiche Tischdeckchen und die landen im Shop. Damit werden diese nicht weiterhin produziert und dürften demnach ab dem Zeitpunkt, an dem die Tante die Häkelnadeln aus der Hand legt, nicht mehr als neu bezeichnet werden? Was ein völliger Unsinn. Der Artikelzustand "neu" bezieht sich doch immer auf den GEBRAUCHSZUSTAND der Ware. Hier sollten sämtliche Gerichte mal nachdenken. Alternativ müsste die Rechtssprechung bitte ein "neues" Wort erfinden, welches diesen Zustand der Ware beschreibt, welches dann bei allen Produkten angegeben werden darf/muss. Da eh schon alles reguliert ist, wäre das doch der nächste konsequente Schritt...
Detlev Schaefer
12.05.2025

Antworten

Die o.g. Definition sollte einmal Ebay zur Kenntnis gebracht werden. Das Ärgernis: bei Zustandsauswahl "Gebraucht" fügt Ebay automatisch hinzu: "Dieser Artikel wurde bereits benutzt" (oder noch schlimmer: "getragen"). Das ist doch das, was die Kundschaft abschreckt, da kann man noch so viel erklären.