„Neu“ ist nicht gleich neu: Ebay-Händler wegen falscher Zustandskategorie abgemahnt

Veröffentlicht: 20.05.2025
imgAktualisierung: 20.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.05.2025
img 20.05.2025
ca. 2 Min.
Ein Mann schaut auf einen Laptop mit der Ebay-Startseite
prykhodov / Depositphotos.com
Ein als „neu“ beworbenes iPhone ohne Apple-Garantie? Laut einer Abmahnung ist das gerade nicht neu. Außerdem: Testsieger und Lebensmittel.


Nachdem erst vor rund zwei Wochen die Wettbewerbszentrale die Beschreibung eines Artikels als neu moniert hatte, weil der in Wahrheit ein älterer Ladenhüter war, kommt Bewegung in das Thema. Auch einen Ebay-Händler traf es jüngst. Er verkaufte ein iPhone in der Ebay-Kategorie „Neu: Sonstige“ – doch das Gerät war bereits aktiviert, die Apple-Garantie abgelaufen. Für die Abmahnerin ist das eine klare Verbrauchertäuschung. Die Abmahnung: knapp 1.300 Euro. Außerdem auf dem Abmahn-Radar: fehlerhafte Testsieger-Werbung und fehlende Pflichtangaben bei Lebensmitteln.

Täuschung über den Artikelzustand

Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (über die Kanzlei Jürgen Scholz)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Ebay-Händler

Die Handy Deutschland GmbH hat über ihre Rechtsvertretung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Ebay-Händler ausgesprochen. Anlass war der Verkauf eines Apple iPhone 15, das in der Kategorie „Neu: Sonstige“ angeboten wurde. Ein durch die Kanzlei veranlasster Testkauf ergab jedoch, dass das Gerät bereits aktiviert war und keine gültige Apple-Herstellergarantie mehr bestand. Aus Sicht der Abmahnerin handelt es sich hierbei um eine Irreführung der Verbraucher, die bei einem als „neu“ deklarierten Produkt mit einer ungenutzten Herstellergarantie rechnen dürfen.

Zudem wurde dem Händler vorgeworfen, mit einer „12 Monate Händlergarantie“ zu werben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Art, zum Umfang und zu den Bedingungen dieser Garantie bereitzustellen. Beide Aspekte werden als Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet. Die Handy Deutschland GmbH fordert daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Bei Ausbleiben einer Reaktion droht eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Unzureichende Testsieger-Werbung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wie viel? 300,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Nicht selten bewerben Online-Händler ihre Produkte unter Hervorhebung einer Testsieger-Auszeichnung. Dabei gibt es jedoch Wichtiges zu beachten, wie nun auch ein Ebay-Händler von Elektrozahnbürsten feststellen musste. Es genügt nämlich nicht, es bei der Angabe „Testsieger“ in der Produktbeschreibung zu belassen. Vielmehr ist es notwendig, die Quelle des Tests und damit die essenziellen Informationen des Testurteils anzugeben. Kunden sind so nicht in der Lage, die Angaben zu überprüfen, weshalb der Händler hier wettbewerbswidrig handelte.

Verstoß gegen die Lebensmittelvorschriften der LMIV

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Wieder mal hat der Verband Sozialer Wettbewerb einen Händler auf Ebay aufspüren können, der sich mit seinem Verkaufsangebot nicht an die vorgeschriebenen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gehalten und Pflichtangaben unterschlagen hat. Konkret fehlte dem Angebot für Erfrischungsgetränke das Verzeichnis über die Zutaten, die Nährwertdeklaration und sowohl der Firmenname als auch die Anschrift des Lebensmittelunternehmens. Zudem fehlten Informationen, ob es sich um eine Einweg- oder Mehrwegflasche handelte, was ebenso nicht den Vorschriften aus der Preisangabenverordnung entsprach. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 20.05.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Dirk
22.05.2025

Antworten

Hier werden verschiedene Aspekte zusammen geworfen, welche eigentlich getrennt betrachtet werden müssen. Das Urteil geht um den Begriff "fabrikneu", was ein Artikel aus 2012 nicht mehr sein kann. Wie schon von Ihnen geschrieben, ist es fraglich, ob eine Abmahnung für das Wort "Neu" für einen älteren oder nicht mehr produzierten Artikel vor Gericht bestand hat, da der Käufer mit NEU einen unbenutzte Artikel vermutet, was für einen Artikel auch zutreffen kann, wenn er auch älter ist. Hier in diesem Fall ist das Handy für einen Endverbraucher tatsächlich nicht mehr Neu, da dieses bereits aktiviert wurde und die Garantie abgelaufen scheint.
cf
21.05.2025

Antworten

Misteriös - schaut mal im offiziellen Apple-Store, da steht überhaupt kein Artikelzustand. Die schreiben zwar das Modelljahr dazu, aber muss ich dann als Verbraucher davon ausgehen, dass ich womöglich ein gebrauchtes Gerät kaufe, wenn das Modelljahr im letzten Jahr liegt? Abmahnen - wir müssen alle Abmahnen die versuchen Produkte zu verkaufen. Nur der eigene Shop macht alles richtig. Zerstört die Wirtschaft (*Fun)