Wo Verschulden wichtig ist
Ganz unwichtig ist die Frage, ob jemand mit Absicht oder aus Versehen eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber nicht. Neben den Abmahngebühren können Rechtsinhaber:innen nämlich noch Schadensersatz verlangen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begannen wurde. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Kommt es also trotz der erforderlichen Sorgfalt zum Urheberrechtsverstoß, besteht zumindest kein Anspruch auf Schadensersatz.
Zum Beispiel:
Eine Online-Händlerin kauft Produktfotos von einer vermeintlich seriösen Bildagentur.
Sie erhält eine ordnungsgemäße Rechnung, Lizenzbedingungen und die ausdrückliche Bestätigung, dass die Agentur zur Lizenzierung berechtigt ist.
Später stellt sich heraus: Der Fotograf hatte der Agentur die Rechte gar nicht wirksam eingeräumt.
Anders sieht es aus, wenn die Bilder von einer Plattform genutzt werden, die schon nach Unseriosität schreit, sprich: kein Impressum, unvollständige AGB und keine Kontaktmöglichkeiten.
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