Musik von Instagram und TikTok genutzt: Darf man dafür abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 06.03.2026
imgAktualisierung: 06.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.03.2026
img 06.03.2026
ca. 2 Min.
Smartphone-Display mit Instagram- und TikTok-App-Icons, TikTok hervorgehoben, Statusleiste sichtbar.
bigtunaonline / Depositphotos.com
Abmahnungen wegen Musik auf Instagram und TikTok nehmen zu. Dabei haben die Nutzer:innen eigentlich nichts Böses im Sinn.


Im Zuge der steigenden Abmahnungen auf Instagram und TikTok wegen der Nutzung von Musik stellt sich immer wieder die Frage, ob diese Abmahnungen überhaupt rechtmäßig sind. Schließlich werden die Musikstücke von den Plattformen selbst zur Verfügung gestellt. Natürlich werden sie dann genutzt – oft im guten Glauben, nichts Unzulässiges zu tun.

Doch was sagt das Urheberrecht dazu?

„Aus Versehen verbreitet“ schützt nicht

Im Urheberrecht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein geschütztes Werk absichtlich oder unbeabsichtigt verbreitet wird. Maßgeblich ist allein, ob eine entsprechende Nutzungshandlung vorliegt.

Das Verbreitungs- und Wiedergaberecht steht grundsätzlich den Urheber:innen zu – bei Musik in der Praxis häufig vertreten durch Verlage oder Verwertungsgesellschaften. Diese vergeben die erforderlichen Lizenzen.

Wer Musik ohne entsprechende Lizenz außerhalb des rein privaten Bereichs nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Diese liegt objektiv vor – unabhängig davon, ob man von einer ausreichenden Lizenzierung durch die Plattform ausgegangen ist.

Rechtsinhaber:innen können in solchen Fällen Unterlassung verlangen. In der Praxis wird hierfür regelmäßig eine Kanzlei mit der Abmahnung beauftragt. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten können als Schaden geltend gemacht werden – und genau das macht die Sache schnell teuer.

Wo Verschulden wichtig ist

Ganz unwichtig ist die Frage, ob jemand mit Absicht oder aus Versehen eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber nicht. Neben den Abmahngebühren können Rechtsinhaber:innen nämlich noch Schadensersatz verlangen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begannen wurde. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Kommt es also trotz der erforderlichen Sorgfalt zum Urheberrechtsverstoß, besteht zumindest kein Anspruch auf Schadensersatz.

Zum Beispiel:

Eine Online-Händlerin kauft Produktfotos von einer vermeintlich seriösen Bildagentur.

Sie erhält eine ordnungsgemäße Rechnung, Lizenzbedingungen und die ausdrückliche Bestätigung, dass die Agentur zur Lizenzierung berechtigt ist.

Später stellt sich heraus: Der Fotograf hatte der Agentur die Rechte gar nicht wirksam eingeräumt.

Anders sieht es aus, wenn die Bilder von einer Plattform genutzt werden, die schon nach Unseriosität schreit, sprich: kein Impressum, unvollständige AGB und keine Kontaktmöglichkeiten.

Verschulden bei der Nutzung von Musik auf Social Media

Anfangs konnte man argumentieren: Die Plattform wird es schon richtig lizenziert haben.

Inzwischen ist das Risiko kein Geheimwissen mehr. Wer gewerblich Musik nutzt, obwohl die Problematik öffentlich diskutiert wird und Abmahnungen bekannt sind, bewegt sich nicht mehr im völligen Vertrauensschutz. Das Verschulden dürfte heute leichter zu bejahen sein als noch vor einigen Jahren.

Dennoch gilt: Ob ein Verschulden vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort auf diese komplexe Frage gibt es nicht. Wer eine Abmahnung erhält, sollte die Angelegenheit daher rechtlich prüfen lassen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Sven
09.03.2026

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Und was ist Euer Rat ? Die Posts mit Musik löschen ?
Nelli
09.03.2026

Antworten

Hängt das nicht von der Dauer des Musikstücks ab, wie lang es im Post zu hören ist? Ich hatte mal gehört, bis 10sek ist sei nicht Abmahngefährdet.