Der Verkauf von Zubehör für Markenprodukte kann für Händler:innen zu einem juristischen Minenfeld werden, wenn dieses Zubehör sogenannte „No-Name“-Produkte sind. Das Thema dabei ist: Verbraucher:innen sollen erkennen können, dass das (günstige) Zubehör trotzdem zum (teuren) Markenprodukt passt, ohne dass der Shop dafür eine markenrechtliche Abmahnung erhält.
Warum ist das ein Problem des Markenrechts?
Das Problem beim Zubehör liegt darin, dass die Nennung der Marke bei No-Name-Produkten als sogenannte Rufausbeutung gewertet werden kann. Diese Ausbeutung kann zu einer markenrechtlichen Abmahnung führen, die mit mehreren tausend Euro vergleichsweise teuer ist.
Für Händler:innen kommt es daher auf jedes Detail an: Die Marke soll genannt werden, ohne den Eindruck zu vermitteln, dass das Produkt tatsächlich das Markenprodukt ist. Formulierungen wie „kompatibel mit“ oder „passend für“ gelten dabei als rechtssicher, da sie genau das ausdrücken: Es handelt sich nicht um das Originalprodukt, aber es passt zum Original von Marke XYZ.
Herrnhuter mahnt „passend für“ ab
Aktuell liegt eine Abmahnung vor, die die Sicherheit des Ausdrucks „passend für“ ins Wanken bringt. Abgemahnt wurde ein Händler, der Lampenschirme „passend für Herrnhuter Stern“ angeboten hatte. Über 3.000 Euro werden in der Abmahnung verlangt, wobei auch andere Formulierungen beanstandet wurden.
Händlerbund-Rechtsanwältin Christin Gehder, die den Händler vertritt, erklärt dazu, dass Herrnhuter die Angabe als rechtswidrig einstuft, da der Lampenschirm nicht ausschließlich zu den Herrnhuter Sternen passe. Zudem handele es sich nicht um Zubehör, sondern um ein Ersatzprodukt.
„Passend für“ überall streichen?
Welche Lehren können Händler:innen aus dieser Abmahnung ziehen? In Panik verfallen sollten sie jedenfalls nicht. „Passend für“ gilt weiterhin als rechtssicher – sofern ein paar Dinge beachtet werden. Wenn das Zubehörteil für die Produkte mehrere Marken passt, müssen alle diese Marken aufgeführt werden. Handelt es sich um ein Produkt, welches universell (Beispiel: USB-C-Ladekabel) einsetzbar ist, dürfen gar keine Marken genannt werden. Stattdessen sollte man auf Formulierungen, wie „passt für gängige Technik mit USB-C-Schnittstelle“ zurückgreifen.
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