Marke bestellt – No-Name erhalten: Was bei Amazon erlaubt ist

Veröffentlicht: 17.07.2025
imgAktualisierung: 17.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
17.07.2025
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ca. 3 Min.
Vor dem Amazon-Logo steht ein Einkaufswagen mit kleinen Paketen
stLegat / Depositphotos.com
Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zu Problemen kommen kann, wenn Drittanbieter sich an ein bestehendes Markenangebot anhängen.


Wer auf Amazon einkauft, geht natürlich davon aus, genau das Produkt zu bekommen, das auf der Artikelseite abgebildet und beschrieben ist. Doch hinter den Kulissen funktioniert Amazons Plattform ganz anders, als viele Verbraucher und sogar Händler denken. Eine aktuelle Abmahnung zwischen zwei Unternehmen zeigt, wie knifflig das Anhängen werden kann, wenn man die Details nicht beachtet.

Der Fall: Original beschrieben, aber nicht geliefert

Ein Hersteller von Elektronikzubehör hatte auf Amazon ein Markenprodukt für den Campingbereich gelistet. Unter einer eindeutigen Produktnummer (ASIN) und mit exakten Beschreibungen wurde dieses Produkt klar dem Hersteller zugeordnet.

Im Juli 2025 bestellte dieser Hersteller dann testweise genau dieses Produkt bei einem Drittanbieter, der sich unter derselben ASIN eingetragen hatte – also das gleiche Angebot nutzte, aber als Lieferant auftrat. Auf der Rechnung stand die korrekte Modellnummer, die Beschreibung passte ebenfalls. Doch das gelieferte Produkt war nicht das Original. Es handelte sich um eine ähnliche Variante eines anderen x-beliebigen Herstellers. Ob es ein Versehen war und sich der abgemahnte Seller nur versehentlich an das falsche Produkt angehangen hat oder Absicht, ist nicht bekannt.

Der Markeninhaber und Hersteller sieht darin eine gezielte Täuschung und hat dem Händler nun rechtliche Schritte angedroht.

Die Rechtslage: Was ist erlaubt, was verboten?

Sich an eine ASIN anzuhängen, wenn man exakt dasselbe Produkt verkauft (z. B. vom gleichen Hersteller, mit identischer Ausstattung und gleichem Lieferumfang), ist erlaubt.

Unzulässig ist es hingegen, sich an eine bestehende Amazon-Produktseite (ASIN) anzuhängen, wenn das angebotene Produkt nicht vollständig identisch mit dem Original ist – etwa, weil es von einem anderen Hersteller stammt, andere technische Merkmale aufweist oder nur äußerlich ähnlich aussieht. In solchen Fällen entsteht für die Käuferinnen und Käufer der Eindruck, sie würden ein bestimmtes Produkt erwerben, obwohl tatsächlich ein ganz anderes geliefert wird. Das stellt eine Irreführung dar.

Auch markenrechtliche Verstöße sind möglich – insbesondere dann, wenn in der Artikelbeschreibung ein geschützter Markenname verwendet wird, obwohl das Produkt nicht vom Markeninhaber stammt. Zudem ist die Lieferung eines abweichenden Produkts aus zivilrechtlicher Sicht in der Regel eine Schlechtleistung – mit entsprechenden Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüchen.

Beispiel

Ein Händler bietet auf Amazon ein Pandora-Armband an, indem er sich an die bestehende Produktseite anhängt. Die Beschreibung und Bilder versprechen ein Original – geliefert wird jedoch ein Nachbau. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf das echte Pandora-Produkt oder kann weitere Ansprüche geltend machen. Außerdem liegt eine Irreführung und möglicherweise eine Markenrechtsverletzung vor – mit rechtlichen Konsequenzen für den Händler.

Was können Seller tun, um rechtssicher zu verkaufen?

  1. Nur dann an ASINs anhängen, wenn das Produkt wirklich zu 100 Prozent identisch ist – einschließlich Hersteller, Modellnummer, Funktionen, Lieferumfang und Verpackung. Kleinere Abweichungen sind teilweise möglich, wenn diese für den Kauf unwesentlich sind.
  2. Keine fremden Markennamen verwenden, wenn das Produkt nicht vom Markeninhaber stammt. Das gilt auch für unbekanntere Eigenmarken, auch dabei handelt es sich streng genommen um geschützte Marken.
  3. Eigene Produkte sollten unter neuen ASINs mit korrekter Beschreibung gelistet werden – auch wenn das bedeutet, dass man bei null startet.

Was wie eine harmlose „Verwechslung“ aussehen mag, ist in Wahrheit eine ernstzunehmende Rechtsverletzung – mit finanziellen und rechtlichen Konsequenzen. Im Zweifel: Finger weg vom ASIN-Hijacking.

Lesetipp: Anhängliche Konkurrenz – Die Krux mit dem Anhängen bei Amazon

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.07.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Be.Werter
18.07.2025

Antworten

Wird die wenigsten "TRITTBRETTFAHRER" und Abgebrühten abschrecken. Und das ist scheinbar mittlerweile an der Tagesordnung. Welches "kleine" und "mittlere" Unternehmen hat personelle Ressourcen, seine ganzen Angebote jeden Monat zu überprüfen oder Testbestellungen durchzuführen? Und was passiert, wenn man sich an Amazon wendet? In 95% der Fälle - NICHTS! Die Fälscher machen weiterhin mit Markennamen und falschen Produkten Kasse. Aber wie wurde hier letztens berichtet: "Amazon geht gegen Fälscher vor..... " Die Masche ist bei vielen Produkten noch viel Perfider! Gerade Artikel, die sich gut "ersetzen" lassen werden einfach lose oder im Plastikbeutel verpackt zum Kunden gesendet. Rückschlüsse auf das Original sind für den Endkunden gar nicht mehr möglich. Der Endkunde weiß ja auch gar nicht, wie der Artikel ggf. im Original aussieht und verpackt ist. Haben wir als Unternehmen selbst mehrfach durch Testkäufe feststellen müssen. Wendet man sich dann als eingetragener Markeninhaber an den Markplatzbetreiber Amazon steht es auch nicht so gut. Die Fälscher können unbehelligt weiter machen. Wir haben einen aktuellen Fall, da wurde der Fälscher zwar auf dem deutschen Marktplatz gesperrt, verkauft aber auf den niederländischen Marktplatz unbehelligt weiter! Hier sollten die europäischen Behörden mal aktiv werden. Aber das wird ein Traum bleiben.