Das Versenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung ist und bleibt eine häufige Abmahnfalle für Unternehmen. Selbst im B2B-Bereich kann eine einzige unverlangte Mail teure Post vom Anwalt nach sich ziehen. Vor jeder Kontaktaufnahme sollte die Rechtsgrundlage genau geprüft werden.
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Wer mahnt ab? Marcel Kerp (vertreten durch Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 380,00 Euro (Vergleichsangebot)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen und B2B-Unternehmen allgemein
Das Versenden von E-Mails zu Werbezwecken unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist eine werbliche Kontaktaufnahme per E-Mail nur dann zulässig, wenn die empfangende Person vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Selbst im reinen B2B-Geschäftskontakt oder bei vermeintlich unverbindlichen Kennenlern- und Netzwerkanfragen wird eine Werbeabsicht schnell unterstellt.
In einem aktuellen Fall wird einem Unternehmen vorgeworfen, eine werbliche E-Mail ohne vorherige Zustimmung versendet zu haben. Die Gegenseite fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Kosten, bietet jedoch einen Vergleich in Höhe von 380 Euro an.
Um eine Abmahnung wegen E-Mail Werbung zu vermeiden, sollte im E-Mail-Marketing stets das Double-Opt-In-Verfahren genutzt und lückenlos dokumentiert werden, bevor Kontaktaufnahmen gestartet werden.
Verkaufsverbot auf Marktplätzen für Mepal-Artikel
Wer mahnt ab? Mepal
Wie viel? Keine Geldsumme genannt (Erste offizielle Aufforderung)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen auf Marktplätzen (Amazon, OTTO etc.)
Markeninhaber versuchen immer wieder, den Vertrieb ihrer Waren auf Online-Plattformen zu steuern. In diesem Fall wendet sich der Hersteller Mepal direkt an Händler:innen, die Markenartikel über Marktplätze wie Amazon oder OTTO zum Verkauf anbieten. Dem betroffenen Unternehmen wird vorgehalten, Produkte ohne entsprechende Genehmigung oder Zustimmung des Herstellers auf diesen Kanälen gelistet zu haben. Mepal fordert das unverzügliche Entfernen aller Angebote und kündigt bei Nichtbeachtung weitere rechtliche Schritte an.
Da Hersteller den Weiterverkauf von Originalware nicht ohne Weiteres verbieten können, sollten Händler:innen bei Erhalt eines solchen Schreibens prüfen lassen, ob wirklich eine zulässige Vertriebsbeschränkung vorliegt.
Fehlende Pflicht-Hinweise und Heilversprechen bei Tierbedarf
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Biozidprodukten, Tierbedarf und Ergänzungsfuttermitteln
Bei der Online-Beschreibung von Spezialprodukten gelten strengste Kennzeichnungspflichten. Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnt in einem aktuellen Fall das Online-Angebot von Insektenschutz- und Futtermitteln ab. Zum einen soll beim Vertrieb von Biozidprodukten der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ gefehlt haben.
Abgesehen von den ohnehin schon umfangreichen Angaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln wird bemängelt, dass für Ergänzungsfuttermittel unzulässige krankheitsbezogene Aussagen wie „schmerzlindernd“ oder werbliche Begrifflichkeiten wie „hautfreundlich“ verwendet wurden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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