Transaktionsmails mit Werbung
Wer mahnt ab? Privatpersonen (vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Richter)
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Erst in der vergangenen Woche haben wir darüber berichtet, wie aus einer harmlosen Mail eine kostspielige Abmahnung werden kann. Tatsächlich nimmt die Zahl der Abmahnungen wegen belästigender E-Mail-Werbung sogar noch zu und es landen stetig neue Schreiben in unserer Redaktion. Zwei der Fälle schauen wir uns nun an, damit andere Händler:innen nicht in diese Falle tappen.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Stefan Richter hat im Auftrag zweier Privatpersonen Abmahnungen verschickt. In beiden Fällen ging es um reine Transaktionsmails nach einer Bestellung, nicht um gezielte Newsletterkampagnen. Die Händler hatten dabei lediglich Hinweise wie „FOLLOW US“ mit Links zu sozialen Netzwerken oder Hinweise wie „Wir hoffen, dass Sie mit den gelieferten Artikeln zufrieden sind und freuen uns über eine Bewertung auf Amazon oder Ebay“ eingebaut, doch laut Abmahner reicht das aus, um die gesamte Mail als unerlaubte Werbung zu werten. Eine Einwilligung lag nicht vor, ein Widerspruch war nicht möglich – und genau das wird nun abgemahnt. Die geforderte Summe: jeweils 572,21 Euro. Die Argumentation: Werbung per Mail ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Das darf auch bei Transaktionsmails nicht umgangen werden.
Auch Transaktionsmails wie Bestellbestätigungen, Rechnungen oder Versandupdates dürfen keine werblichen Inhalte enthalten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wer also automatisierte Bestellbestätigungen oder Rechnungen verschickt, sollte alle werblichen Inhalte – z. B. Links zu Social Media oder andere Werbehinweise – entfernen. Für alle anderen Werbe-Mails gilt: Einwilligung einholen.
E-Mail-Werbung ist offenbar in den letzten Monaten zu einer regelrechten Gelddruckmaschine geworden. In wirtschaftlich angespannten Zeiten entwickelt sich daraus eine lukrative Einnahmequelle für Privatpersonen – legal, risikofrei und mit minimalem Aufwand. Inzwischen gibt es sogar Dienstleister, die gezielt so oder so ähnlich werben: „Haben Sie eine unerlaubte Werbe-Mail bekommen? Jetzt abmahnen und Geld sichern.“ Klar ist: Werbung per E-Mail ist nur mit vorheriger Einwilligung erlaubt. Dass dieser Grundsatz zunehmend von Verbraucher:innen selbst durchgesetzt wird, statt allein auf die Datenschutzbehörden zu setzen, wirft Fragen auf – und könnte Stoff für eine größere Debatte liefern.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben