Legal, einfach, lukrativ: Wie aus E-Mail-Werbung ein Abmahn-Business wird

Veröffentlicht: 23.09.2025
imgAktualisierung: 23.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
23.09.2025
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ca. 3 Min.
Ein Männlein fängt mit einem Käscher Geld
samuraitop / Depositphotos.com
Immer mehr Abmahner verdienen Geld mit ungewollter Werbung per E-Mail. Außerdem: Angabe des Grundpreises sowie Cheetos.


E-Mail-Werbung ist für die meisten Shops gelebte Praxis, ob mit oder ohne Einwilligung – bis die erste Forderung im Postfach landet. Und das machen sich Kanzleien und Rechtsdienstleister zunutze. Immer mehr Abmahner verdienen Geld mit ungewollter Werbung per E-Mail. Zwei aktuelle Fälle zeigen, wie daraus schnell ein kostspieliges Problem werden kann.

Transaktionsmails mit Werbung

Wer mahnt ab? Privatpersonen (vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Richter)
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Erst in der vergangenen Woche haben wir darüber berichtet, wie aus einer harmlosen Mail eine kostspielige Abmahnung werden kann. Tatsächlich nimmt die Zahl der Abmahnungen wegen belästigender E-Mail-Werbung sogar noch zu und es landen stetig neue Schreiben in unserer Redaktion. Zwei der Fälle schauen wir uns nun an, damit andere Händler:innen nicht in diese Falle tappen.

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Stefan Richter hat im Auftrag zweier Privatpersonen Abmahnungen verschickt. In beiden Fällen ging es um reine Transaktionsmails nach einer Bestellung, nicht um gezielte Newsletterkampagnen. Die Händler hatten dabei lediglich Hinweise wie „FOLLOW US“ mit Links zu sozialen Netzwerken oder Hinweise wie „Wir hoffen, dass Sie mit den gelieferten Artikeln zufrieden sind und freuen uns über eine Bewertung auf Amazon oder Ebay“ eingebaut, doch laut Abmahner reicht das aus, um die gesamte Mail als unerlaubte Werbung zu werten. Eine Einwilligung lag nicht vor, ein Widerspruch war nicht möglich – und genau das wird nun abgemahnt. Die geforderte Summe: jeweils 572,21 Euro. Die Argumentation: Werbung per Mail ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Das darf auch bei Transaktionsmails nicht umgangen werden.

Auch Transaktionsmails wie Bestellbestätigungen, Rechnungen oder Versandupdates dürfen keine werblichen Inhalte enthalten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wer also automatisierte Bestellbestätigungen oder Rechnungen verschickt, sollte alle werblichen Inhalte – z. B. Links zu Social Media oder andere Werbehinweise – entfernen. Für alle anderen Werbe-Mails gilt: Einwilligung einholen.

E-Mail-Werbung ist offenbar in den letzten Monaten zu einer regelrechten Gelddruckmaschine geworden. In wirtschaftlich angespannten Zeiten entwickelt sich daraus eine lukrative Einnahmequelle für Privatpersonen – legal, risikofrei und mit minimalem Aufwand. Inzwischen gibt es sogar Dienstleister, die gezielt so oder so ähnlich werben: „Haben Sie eine unerlaubte Werbe-Mail bekommen? Jetzt abmahnen und Geld sichern.“ Klar ist: Werbung per E-Mail ist nur mit vorheriger Einwilligung erlaubt. Dass dieser Grundsatz zunehmend von Verbraucher:innen selbst durchgesetzt wird, statt allein auf die Datenschutzbehörden zu setzen, wirft Fragen auf – und könnte Stoff für eine größere Debatte liefern.

Falscher Grundpreis bei Abtropfgewicht

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Lebensmittelhändler:innen mit Online-Shops

Bei Produkten mit Flüssigkeit, wie z. B. eingelegten Lebensmitteln, muss der Grundpreis auf das sogenannte Abtropfgewicht bezogen werden. In einem aktuellen Fall hatte ein Online-Shop den Grundpreis aber auf Basis des Gesamtgewichts (360 g) berechnet, obwohl auf der Verpackung ein Abtropfgewicht von nur 220 g angegeben war.

Durch die falsche Berechnung wurde ein zu niedriger Grundpreis ausgewiesen. Das erschwert Verbraucher:innen den Preisvergleich und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Laut Verein liegt damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor.

Für alle Händler:innen gilt daher: Bei Waren mit Abtropfgewicht immer das geringere Nettogewicht als Basis für den Grundpreis verwenden. Falsche Angaben können schnell zur teuren Abmahnung führen.

Markenrechtsverletzung bei Cheetos

Wer mahnt ab? Intersnack Deutschland SE (vertreten durch die Kanzlei Harmsen und Utescher)
Wie viel? 2.689,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Klingt absurd, ist aber rechtlich ernst gemeint: Auch wenn ein Händler originale Cheetos verkauft hat, wurde er wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt. Der Grund: Die Firma Intersnack besitzt die eingetragene Marke Chitos (bzw. CHITOS) und sieht in der Verwendung der Marke Cheetos eine Verwechslungsgefahr.

Beide Namen seien sich klanglich und schriftbildlich so ähnlich, dass die Gefahr besteht, Verbraucher:innen könnten die Produkte verwechseln. Dass es sich bei Cheetos um eine weltweit bekannte Marke aus dem Hause Frito-Lay/PepsiCo handelt, spielt dabei laut Abmahner keine Rolle. Der Vertrieb solcher Produkte in Deutschland sei aus deren Sicht unzulässig, auch wenn es sich um echte Originalware handelt. Damit ist es faktisch nicht möglich, in Deutschland Cheetos anzubieten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.09.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Alexander Z.
24.09.2025

Antworten

Wer als Privatperson einen solchen Fall abmahnen lasst, sollte sich was schämen, auch wenn er formaljuristisch recht hat. Sich durch ein höfliche Aufforderung zur Bewertung in einer Bestätigungs-E-Mail belästigt zu fühlen, ist doch an den Haaren herbeigezogen. Am besten dann im stationären Handel einkaufen, dann kommt man mit den bösen Online-Händlern und deren lästigen E-Mails nicht in Berührung.
cf
24.09.2025

Antworten

Zur Markenrechtsverletzung stellt sich mir die Frage, was die Händler damit zu tun haben. Wenn es ein Markenrechtsproblem gibt, dann müssen das die Markeninhaber untereinander klären. Wenn das EUIPO oder sonstige Markenämter keine Verwechselungsgefahr bei der Anmeldung oder bei Prüfung im Fall einer Meldung einer der Markeninhaber ergeben hat, dann gibt es auch keine. Wenn doch, dann muss die "jüngere" Marke zurückgezogen werden. Also: Nicht auf die kleinen abwälzen, sondern von den Markeninhabern klären lassen.
cf
24.09.2025

Antworten

Also den einen Punkte habe ich noch nie verstanden: Wenn in einer E-Mail, die eine Bestellbestätigung darstellt, ein Hinweis mit Link zu einer Bewertungsplattform enthalten ist, dann stellt das aus meinem Laien-Rechtsverständnis keine Werbung dar. Grund 1: Im Zusammenhang mit dem aktuellen Auftrag darf eine E-Mail Kommunikation erfolgen. Der Bewertungslink bezieht sich auf den vom Kunden veranlassten Auftrag und ist damit für mich Teil der Kommunikation im Rahmen des Vertragsschlusses. Grund 2: Man darf ja auch ohne Einwilligung (in sehr engem Rahmen) Werbung für artgleiche Produkte per Mail schicken - hat ein Kunde Socken gekauft, düften ihm Werbemails für Socken geschickt werden (Sinn sei dahingestellt, da er ja gerade welche gekauft hat). Und der Bewertungslink bezieht sich ebenfalls auf das identische Produkt, welches gekauft wurde. Fazit: Hier wird es Zeit, dass die Rechtssprechung mal angepasst wird - zumindest was einen einfachen Textlink für Bewertungen angeht und Links zu Social-Media Seiten des Unternehmens, denn diese stellen ja auch nur zusätzliche Kontaktmöglichkeiten dar.
Alexander Z.
24.09.2025
Hallo cf, ich glaube mich zu erinnern, dass es zu dieser Sachlage schon ein Gerichtsurteil gibt. Ich meine, ich hätte das sogar schon hier beim HB gelesen. Aber auch ich verstehe diese Rechtsprechung nicht. Ein Link zu einer Bewertung stellt für mich keine Werbung dar. Links kann man auch getrost ignorieren. Es werden durch Text-Links auch keine Inhalte von fremden Servern gezogen, so dass dies m. E. auch bezüglich der DSGVO unbedenklich ist. Und dass das belästigend sein soll, finde ich hirnrissig.