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Kunst oder Gebrauchsgegenstand? Wann die GPSR bei Kunstgegenständen greift

Veröffentlicht: 17.01.2025
imgAktualisierung: 17.01.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.01.2025
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ca. 2 Min.
Finde den Fehler
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Kunstgegenstände sind von den GPSR-Pflichten ausgenommen. Doch diese Ausnahme ist mit Vorsicht zu genießen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Seit dem 13. Dezember 2024 müssen die Pflichten der GPSR eingehalten werden. Dazu zählen vor allem Sicherheitshinweise und die Herstellerangaben im Online-Shop. Doch auch die GPSR kennt Ausnahmen. So sind Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke von den Pflichten ausgenommen. Was unter diese Begriffe fällt, ist allerdings nicht immer einfach abzugrenzen. Dieser Beispielshop verkauft künstlerisch bedruckte Tassen und ist davon ausgegangen, die GPSR nicht einhalten zu müssen. Das ist allerdings nicht der einzige Grund, weswegen hier eine Abmahnung ausgesprochen werden könnte.

„Geprüfte Keramik“ – Wer prüft hier was?

Der Shop wirbt damit, dass es sich um geprüfte Keramik handelt, allerdings gibt es keine Information darüber, wer hier etwas überprüft und was genau überprüft wird. Wenn damit geworben wird, dass etwas eine gewisse geprüfte Qualität hat, muss auch angegeben werden, welche Prüfkriterien es gab und welche Stelle das ganze überprüft hat. Ansonsten hat die Aussage keinen Mehrwert für Verbraucher:innen und kann als irreführend eingeschätzt werden. Diese Hinweise sollten daher nur verwendet werden, wenn Verbraucher:innen weiterführende Informationen darüber erhalten, ob es eine Prüfstelle gab und was nach welchen Kriterien überprüft wurde.

Ist das Kunst oder gilt die GPSR?

Kunstgegenstände sind von den Pflichten der GPSR ausgenommen. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass als Kunstgegenstand nur gilt, was allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen worden ist. In diesem Shop werden Tassen mit Kunstdrucken verkauft. Im Shop befindet sich ein Hinweis, dass diese als Kunstgegenstand von der GPSR ausgeschlossen sind. Verkauft werden hier Gegenstände, die nicht ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen worden sind, da es sich hier um Tassen handelt, die auch als solche genutzt werden können. Die Pflichten der GPSR müssen dementsprechend eingehalten werden.  

Veröffentlicht: 17.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Janine
22.01.2025

Antworten

Liebe Redaktion, vielen Dank für diesen tollen Beitrag. Ich stelle Schlüsselanhänger aus recycelten Fahrradketten her, die eher als dekorative Objekte und weniger als Gebrauchsgegenstände gedacht sind. Jetzt frage ich mich: Müssen solche upgecycelten Produkte gemäß GPSR wie normale Konsumgüter behandelt werden, oder könnten sie als Kunstgegenstände eingestuft werden?
Redaktion
22.01.2025
Hallo Janine,
wenn die Produkte als Schlüsselanhänger verkauft werden, sind sie ja aber für den Alltagsgebrauch gedacht. Daher wären hier die Anforderungen gemäß GPSR verpflichtend.
Gruß, die Redaktion