Kundenbewertung wird zur Abmahnfalle

Veröffentlicht: 26.08.2025
imgAktualisierung: 26.08.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.08.2025
img 26.08.2025
ca. 2 Min.
Laptop mit Bewertung
Erstellt mir ChatGPT
Außerdem wurde eine Markenverletzung und die Nutzung eines Produktfotos abgemahnt.


Kundenbewertungen sind ein wichtiges Kaufkriterium. Besonders gute Bewertungen werden daher gerne einmal besonders hervorgehoben und präsentiert. Dabei müssen Händler:innen allerdings einiges beachten, damit dieses Vorgehen nicht zur Abmahnfalle wird. Das zeigt der Abmahnmonitor in dieser Woche.

Kundenbewertungen ohne Beleg

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen mit Bewertungsfunktion

Ein Anbieter von Dienstleistungen stellte ein paar besonders gute Bewertungen auf seiner Webseite zur Schau. Dabei klärte er nicht darüber auf, ob eine Überprüfung der Bewertungen durchgeführt wird, sodass Verbraucher:innen sicher sein können, dass es sich um echte Bewertungen handelt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte den Händler ab. 

Wer Bewertungen auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, muss darüber aufklären, ob eine Überprüfung auf Echtheit stattgefunden hat. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale gilt dies nicht nur bei der regulären Bewertungsübersicht, sondern auch bei der gesonderten Darstellung einiger ausgewählter Bewertungen. 

Dr. Best wehrt sich gegen vergleichende Werbung

Wer mahnt ab? Haleon Germany GmbH (Oppenländer Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Um das eigene Produkt besonders gut darzustellen, setzen einige Händler:innen auf vergleichende Werbung. Allerdings sollte dabei nicht eine bestimmte Marke schlecht geredet werden. In diesem Fall wurde Werbung für eine Zahnbürste gemacht. Dabei wurde behauptet, dass bei herkömmlichen Zahnbürsten Mikroplastik aufgenommen werden würde. Die „schlechtere“ Zahnbürste, die gezeigt wurde, war eine der Marke „Oral B“. Der Markeninhaber war von der Werbung nicht begeistert und mahnte den Händler ab.

Urheberrechtsverletzung bei Produktfoto

Wer mahnt ab? Stephan Uhlenbusch (vertreten durch Rechtsanwalt Nils Kambach)
Wie viel? 1.438,26 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Wieder einmal wurde ein Händler wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Ein Händler übernahm ein Produktfoto, ohne die urheberrechtlichen Lizenzen für dieses zu haben. Bei der Schadensersatzberechnung wird häufig die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing (MFM) als Anhaltspunkt genommen. Hinzu kamen ein Verletzerzuschlag sowie Anwaltskosten, was am Ende zu einer Gesamtforderung von über 1.400 Euro führte. Wer Bilder im Shop nutzt, sollte immer prüfen, ob die Rechte zur Nutzung wirklich vorliegen.

Veröffentlicht: 26.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 26.08.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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