Vorwurf: Vermischung von Drogerie- und Apothekenangebot
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dürfen apothekenpflichtige Mittel nur durch Apotheken abgegeben werden. Die Integration von Arzneimittelangeboten in den Webauftritt des Drogeriemarkts dm unterlaufe diese Apothekenpflicht. Was stationär als „Apothekenecke“ unzulässig sei, dürfe online nicht anders bewertet werden. Grund: Der Schutz vor Fehl- und Mehrgebrauch erfordere, dass Arzneimittel nicht im unmittelbaren Kontext von Konsumgütern gekauft werden können.
Zudem sehe man eine Umgehung von apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln, da das Geschäftsmodell unter Einbindung einer ausländischen Versandapotheke gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Ein Verhandlungstermin ist bislang nicht bekannt.
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