In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Immer wieder sorgt das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten für Abmahnungen unter Online-Händler:innen Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt klar, dass es eine Irreführung ist, wenn Dinge, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, als eine „Besonderheit des Angebots“ dargestellt werden. Daher dürfen Aussagen wie „14 Tage Rückgaberecht“ oder „100 Prozent Originalware“ nicht in einem werblichen Kontext genutzt werden. Auch in unserem Beispielshop wurde dies dem Händler zum Verhängnis.
Hinweis auf LUCID-Registrierung
In diesem Shop hat der Händler einen Hinweis darauf gegeben, dass er im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Eine Registrierung bei LUCID ist allerdings ohnehin für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen, Pflicht. Hier wird damit geworben, dass eine Registrierung vorliegt, weil dem Shop Nachhaltigkeit wichtig ist. Das suggeriert, dass hier eine freiwillige Entscheidung zur Registrierung getroffen wurde, obwohl eigentlich nur eine gesetzliche Pflicht eingehalten wurde. Eine solche Formulierung kann im schlimmsten Fall für eine Abmahnung sorgen.
„Wir produzieren klimaneutral“
Nachhaltigkeit ist für viele Kund:innen ein wichtiger Aspekt bei der Kaufentscheidung. Ein Unternehmen, das damit wirbt, „klimaneutral“ zu sein, muss dabei auch nachweisen, wie diese vermeintliche Klimaneutralität erreicht wird. Häufig werden die Produkte gar nicht tatsächlich klimaneutral produziert, stattdessen finden Ausgleichszahlungen statt oder Klimaschutzprojekte werden unterstützt. In jedem Fall muss die Kundschaft über die Vorgehensweise informiert werden. Lediglich der Hinweis, dass klimaneutral produziert wird, ist nicht ausreichend, wie einige Urteile in der Vergangenheit gezeigt haben.
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