Hinweis zur LUCID-Registrierung sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 25.04.2025
imgAktualisierung: 25.04.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.04.2025
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ca. 2 Min.
Finde den Fehler Lupe zoomt auf Shop
OHN-Media
Manche gut gemeinten Hinweise können für eine Abmahnung sorgen, wie unser Beispielshop in dieser Woche zeigt.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Immer wieder sorgt das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten für Abmahnungen unter Online-Händler:innen Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt klar, dass es eine Irreführung ist, wenn Dinge, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, als eine „Besonderheit des Angebots“ dargestellt werden. Daher dürfen Aussagen wie „14 Tage Rückgaberecht“ oder „100 Prozent Originalware“ nicht in einem werblichen Kontext genutzt werden. Auch in unserem Beispielshop wurde dies dem Händler zum Verhängnis.

Hinweis auf LUCID-Registrierung

In diesem Shop hat der Händler einen Hinweis darauf gegeben, dass er im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Eine Registrierung bei LUCID ist allerdings ohnehin für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen, Pflicht. Hier wird damit geworben, dass eine Registrierung vorliegt, weil dem Shop Nachhaltigkeit wichtig ist. Das suggeriert, dass hier eine freiwillige Entscheidung zur Registrierung getroffen wurde, obwohl eigentlich nur eine gesetzliche Pflicht eingehalten wurde. Eine solche Formulierung kann im schlimmsten Fall für eine Abmahnung sorgen. 

„Wir produzieren klimaneutral“

Nachhaltigkeit ist für viele Kund:innen ein wichtiger Aspekt bei der Kaufentscheidung. Ein Unternehmen, das damit wirbt, „klimaneutral“ zu sein, muss dabei auch nachweisen, wie diese vermeintliche Klimaneutralität erreicht wird. Häufig werden die Produkte gar nicht tatsächlich klimaneutral produziert, stattdessen finden Ausgleichszahlungen statt oder Klimaschutzprojekte werden unterstützt. In jedem Fall muss die Kundschaft über die Vorgehensweise informiert werden. Lediglich der Hinweis, dass klimaneutral produziert wird, ist nicht ausreichend, wie einige Urteile in der Vergangenheit gezeigt haben. 

Veröffentlicht: 25.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Henry
04.05.2025

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Sieht für mich auch so aus, als könne der Verkäufer nicht anderes Aufgebauschtes und nichtsaussagendes BlaBla hinzuschreiben. Man will ja ein paar Besonderheiten stichpunktartig werbewirksam ausführen. Aber wenn es nichts sinnvolles zu schreiben gibt, weil es nur ein 08-15 Produkt ist, zieht mal halt alles mögliche heran. "100g" steht wahrscheinlich auch noch woanders "für normale bis empfindliche Haut" ist eigentlich auch schon fast eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Normale bis empfindliche Haut deckt alles ab und ist keine Besonderheit "vegan und tierversuchsfrei" ist der einzige Stichpunkt, welcher eine Besonderheit beschreibt "Lucid...." ist völlig unnötig und zusammenhangslos mit dem Artikel
Robert
25.04.2025

Antworten

Der Umgang mit dem LUCID-Hinweis ist wirklich absurd. Laut meinem Anwalt darf ich ihn im Impressum erwähnen – etwa in der Form: „Sämtliche Verpackungen werden vollständig über die LUCID Registrierungsnummer DE1234567890 entpflichtet.“ Im Produktangebot selbst hingegen ist das nicht erlaubt, wegen eventueller Werbesuggestion (Liegt wohl auch daran, dass der Endverbraucher nicht einmal LUCID kennt). Wie so oft ist das Ganze eine Frage juristischer Auslegung – und im Zweifelsfall zieht man als Unternehmer ohnehin den Kürzeren.