In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Bei Waren, die nach Länge, Volumen oder Gewicht verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis immer auch der Grundpreis mit angegeben werden, so soll es Verbraucher:innen erleichtert werden, Preise miteinander zu vergleichen. Auf Händlerseite passieren allerdings immer wieder Fehler, die für eine Abmahnung sorgen können.
Seit der Omnibus-Richtlinie muss der Grundpreis auf einen Liter, ein Kilogramm oder ein Meter angegeben werden. So sollen Verbraucher:innen die Preise einfacher miteinander vergleichen können. Eine Angabe auf 100 Gramm ist nicht mehr zulässig. Genau dieser Fehler wurde in diesem Beispielshop allerdings gemacht. Der Grundpreis wurde hier auf 100 Gramm angegeben. Dieser Fehler kann zu einer Abmahnung führen.
Der Shop verweist außerdem darauf, dass das Widerrufsrecht bei allen Süßigkeiten möglich ist. Hierbei handelt es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten. Zunächst einmal ist ein Widerrufsrecht grundsätzlich im Online-Handel verpflichtend. Zwar gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel schnell verderbliche Ware, allerdings fallen Süßigkeiten regelmäßig nicht unter diese Ausnahme, da sie lange haltbar sind. Bei einem Hinweis auf das Widerrufsrecht handelt es sich somit um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der abgemahnt werden kann.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben