Hinweis auf Widerrufsrecht sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 27.03.2026
imgAktualisierung: 27.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
27.03.2026
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ca. 1 Min.
Finde den Fehler
Händlerbund
Außerdem kann ein falscher Grundpreis zur Abmahnfalle werden.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Bei Waren, die nach Länge, Volumen oder Gewicht verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis immer auch der Grundpreis mit angegeben werden, so soll es Verbraucher:innen erleichtert werden, Preise miteinander zu vergleichen. Auf Händlerseite passieren allerdings immer wieder Fehler, die für eine Abmahnung sorgen können. 

Falsche Einheit

Seit der Omnibus-Richtlinie muss der Grundpreis auf einen Liter, ein Kilogramm oder ein Meter angegeben werden. So sollen Verbraucher:innen die Preise einfacher miteinander vergleichen können. Eine Angabe auf 100 Gramm ist nicht mehr zulässig. Genau dieser Fehler wurde in diesem Beispielshop allerdings gemacht. Der Grundpreis wurde hier auf 100 Gramm angegeben. Dieser Fehler kann zu einer Abmahnung führen.

Hinweis auf das Widerrufsrecht

Der Shop verweist außerdem darauf, dass das Widerrufsrecht bei allen Süßigkeiten möglich ist. Hierbei handelt es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten. Zunächst einmal ist ein Widerrufsrecht grundsätzlich im Online-Handel verpflichtend. Zwar gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel schnell verderbliche Ware, allerdings fallen Süßigkeiten regelmäßig nicht unter diese Ausnahme, da sie lange haltbar sind. Bei einem Hinweis auf das Widerrufsrecht handelt es sich somit um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der abgemahnt werden kann. 

Veröffentlicht: 27.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Peter
30.03.2026

Antworten

Der Artikel zum Widerrufsrecht hat mich jetzt doch etwas verunsichert. Ab 19. Juni 2026 ist ja der Widerrufsbutton Pflicht. Ich wollte etwa vorarbeiten und ihn schon in den Shop einbauen. Daher die Frage: Ab wann kann der Widerrufsbutton "gefahrlos" eingefügt werden? Wirklich erst zum Stichtag?
Redaktion
30.03.2026
Du kannst den Button direkt einbinden. Es ist nicht notwendig, bis zum Stichtag zu warten. Wichtig ist aber, dass du dann auch schon deine Rechtstexte (Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) aktualisierst. Wenn du Händlerbundmitglied bist, liegen die Rechtstexte samt Widerrufsbutton zum einbauen bereits für dich bereit.