Harmlose Begriffe werden zur Abmahnfalle für Händler:innen

Veröffentlicht: 13.02.2026
imgAktualisierung: 13.02.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.02.2026
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ca. 2 Min.
Mensch ärgere dich nicht
mobilinchen / Depositphotos.com
Auch wenn sie im Alltag häufig verwendet werden, können einige Begriffe bei Händler:innen für teure Abmahnungen sorgen.


Tempo, Inbusschlüssel oder Zewa: Einige Marken sind so präsent, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungsbegriff genutzt werden. Händler:innen sollten allerdings vorsichtig sein. Die Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs kann teure Folgen haben. 

Wortmarke „INBUS“

Wer mahnt ab? Inbus IP GmbH (ADVANT Beiten)
Wie viel? 2.738,79 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen im Handwerksbereich

Der Begriff Innensechskantschlüssel ist für viele vermutlich nicht so geläufig, allerdings handelt es sich dabei um die korrekte Bezeichnung für den „Inbusschlüssel“. Nur Händler:innen, die Schlüssel der Marke INBUS verkaufen, dürfen diese als Inbusschlüssel bezeichnen, sonst droht eine markenrechtliche Abmahnung.
Ein Händler auf Ebay verkaufte in seinem Shop Innensechskantschlüssel einer anderen Marke, bezeichnete diese allerdings als Inbusschlüssel. Das Unternehmen wurde darauf aufmerksam und sendete eine markenrechtliche Abmahnung. 2.738,79 Euro wurden dem Händler in Rechnung gestellt. 

Mensch ärgere dich nicht

Wer mahnt ab? Schmidt Spiele GmbH
Wie viel? 3.200,56 Euro
Wer ist betroffen? Spielwaren-Händler:innen

Auch das bekannte Brettspiel „Mensch ärgere dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt. Varianten von anderen Anbietern dürfen nicht so bezeichnet werden. Eine Händlerin auf Etsy verkaufte eine eigene Version des Spiels und bezeichnete dieses als „Mensch ärgere dich nicht“. Die Markeninhaberin Schmidt Spiele GmbH mahnte die Händlerin ab und machte einen Schadensersatzanspruch geltend. 3.200 Euro wurden fällig.

Werbeaussage: TÜV-geprüft

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 320 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Viele Händler:innen werben damit, dass ihre Waren „TÜV-geprüft“ seien. Diese Aussage kann allerdings schnell zu einer Abmahnung führen, da sie ohne zusätzliche Informationen irreführend ist. So erging es auch einem Händler auf Ebay. Dieser bewarb Stofftiere mit dem Hinweis, dass diese TÜV-geprüft sind, ohne weiterführende Informationen zur Verfügung zu stellen. Da Verbraucher:innen allerdings ein erhebliches Interesse daran haben, welche Prüfkriterien es gab und was die Prüfung ergeben hat, ist eine solche Angabe wettbewerbswidrig.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.02.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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