Grundpreise, Himalaya-Salz und Heilversprechen: Neue Abmahnungen auf Amazon und Ebay

Veröffentlicht: 20.02.2026
imgAktualisierung: 20.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.02.2026
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ca. 2 Min.
Online-Shop
Erstellt mit ChatGPT
Falscher Grundpreis, „Himalaya“-Salz und Werbung mit Naturheilwissen: Drei neue Abmahnungen sorgen für Ärger.


Preisangaben bleiben ein Dauerbrenner im Online-Handel. Aktuell geht es um den Grundpreis pro Stück statt pro Meter oder Kilogramm, um die Bewerbung von „Himalaya“-Salz sowie um gesundheitsbezogene Aussagen zu einem Kräutergetränk. Die geforderten Kosten liegen zwischen 320 und 357 Euro.

Grundpreis pro Stück statt pro Meter oder Kilogramm

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen auf Plattformen wie Amazon

In dieser Abmahnung geht es um klassische Preisangabenfehler. Beanstandet wird, dass bei Produkten wie Kosmetika oder Haushaltsartikeln zwar ein Grundpreis angegeben wurde, allerdings bezogen auf „pro Stück“ statt auf die gesetzlich vorgesehene Mengeneinheit wie Kilogramm, Meter oder Liter.

Konkret betroffen waren unter anderem ein Kosmetikartikel im 3er-Pack (z. B. Seife) sowie Aluminiumfolie, bei der der Grundpreis ebenfalls nur pro Stück statt pro Meter ausgewiesen wurde. Nach Auffassung des Verbands wird damit gegen die Vorgaben zur transparenten Preisangabe verstoßen. Kund:innen soll so die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten erschwert werden. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 357 Euro.

Wer automatisierte Shop-Systeme oder Plattformvorgaben nutzt, sollte regelmäßig prüfen, ob die Einheiten richtig hinterlegt sind, insbesondere bei Varianten, Sets oder Mehrfachpacks.

„Himalaya Kristallsalz“ aus Pakistan

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 320,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen im Lebensmittelbereich

In einem weiteren Fall wird ein alter Abmahnklassiker wiederelebt: Beworben wurde das Produkt als „Himalaya Kristallsalz“, „Himalaya-Rosa“ bzw. „Himalaya-Steinsalz“. Tatsächlich handelt es sich laut Schreiben um Steinsalz, möglicherweise aus der Salt Range in Pakistan. Diese Salt Range liegt zwar geologisch in der Nähe, gehört aber nicht zum Himalaya-Massiv.

Der Vorwurf: Die Bezeichnung in der Ebay-Artikelbeschreibung erwecke bei Verbraucher:innen die Vorstellung einer besonderen geografischen Herkunft und Exklusivität. Dadurch liege eine Irreführung über die Herkunft des Produkts vor. Neben der Unterlassungserklärung wird ein Aufwendungsersatz in Höhe von 320 Euro geltend gemacht.

Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ beschäftigt. Wer mit geografischen Angaben wirbt, sollte genau prüfen, ob diese objektiv zutreffen und wie Verbraucher:innen die Bezeichnung verstehen.

„Hildegard-Medizin“ und „unterstützt das Immunsystem“

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Anbieter:innen von Lebensmitteln und Getränken

In der dritten Abmahnung geht es um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das unter anderem mit Aussagen wie „nach der … Hildegard-Medizin“ und „unterstützt auf natürliche Weise das Immunsystem“ beworben wurde. Der Verband sieht darin gesundheitsbezogene Angaben, die bei einem alkoholhaltigen Getränk unzulässig sein sollen. Zudem werde durch die Bezugnahme auf „Hildegard-Medizin“ eine besondere gesundheitliche Wirkung suggeriert.

Gesundheitsbezogene Aussagen sind im Lebensmittelbereich besonders sensibel. Begriffe wie „unterstützt das Immunsystem“ können bereits als spezifische Wirkversprechen gewertet werden. Bei alkoholhaltigen Getränken gelten zusätzlich strengere Vorgaben. Wer mit traditionellen Lehren oder historischen Persönlichkeiten wirbt, sollte darauf achten, dass dadurch keine konkreten gesundheitlichen Wirkungen nahegelegt werden.

Veröffentlicht: 20.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Kai
23.02.2026

Antworten

Ein Witz das ganze. Im Lidl wird Himalaya Salz verkauft. Auf der Packung steht kleingedruckt dann, dass es nicht vom Himalaya direkt kommt. Für uns ärgerlich und tatsächlich geschäftsschädigend ist, dass im Lidl auch Kupferwerkzeug verkauft wurde - welches nicht aus Kupfer besteht. So wie bei Pearl und Ikea Kupferpfannen verkauft werden, die nicht aus Kupfer sind. Leider haben wir weder Zeit noch Geld zu klagen. Auch ärgerlich ist, dass man bei betrügerischen Verkäufern selber ein Produkt kaufen müsste um es beweisen zu können.
Volker
23.02.2026

Antworten

Seit Corona wird jeder versucht jeden pups abzumahnen, das wird ja immer schlimmer gruselige Zeit....habe mein Gewerbe abgemeldet....
cf
23.02.2026

Antworten

Ich finde es immer wieder witzig, dass über die geografische Herkunft von Himalaya-Salz gesprochen wird. Auf den meisten Verpackungen stehen Angaben wie "10.000 Jahre altes..:" - und dann ganz Normkonform ein Verfalldatum von 24 Monaten... Ein Glück, dass wir das Salz kurz vor dem Verfalldatum noch gefunden und gefördert haben um es zu verkaufen...