Grundpreis-Abmahnungen nehmen zu: Wer ist betroffen und wie kann man vorbeugen?

Veröffentlicht: 11.03.2026
imgAktualisierung: 11.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.03.2026
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Kosmetik-Shop
Erstellt mit ChatGPT
Grundpreisangaben gehören zu den häufigsten Abmahngründen im Online-Handel. Aktuell häufen sich entsprechende Fälle merklich.


Grundpreisangaben gehören zu den klassischen Pflichtangaben im Online-Handel, und immer wieder zu den Gründen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Aktuell beobachten wir jedoch eine spürbare Zunahme entsprechender Abmahnschreiben, insbesondere ausgesprochen vom Verband sozialer Wettbewerb e. V.

Im Zentrum steht dabei die korrekte Umsetzung der Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Diese verpflichtet Händler, bei bestimmten Produkten neben dem Gesamtpreis auch den Preis pro Mengeneinheit, den sogenannten Grundpreis, anzugeben.

Welche Händler besonders betroffen sind

Besonders häufig betroffen sind derzeit:

  1. Händler im Beauty- und Kosmetikbereich: Viele Produkte werden hier nach Gewicht oder Volumen verkauft, etwa Cremes, Seren oder Duftprodukte. Allerdings liegt der Fokus im Marketing nicht auf den horrend teuer wirkenden Grundpreisen, weshalb deren Fehlen derzeit häufig einen Abmahngrund darstellt.
  2. Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Shops: Produkte mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen und Gewichtsangaben führen häufig zu fehlerhaften Grundpreisangaben.
  3. Händler auf Marktplätzen: Insbesondere Angebote auf Plattformen wie Amazon, Ebay oder Etsy können problematisch sein, wenn Grundpreisfelder falsch befüllt sind oder die Darstellung nicht korrekt erfolgt.
  4. Kleine und mittlere Online-Shops: Hier fehlen häufig automatisierte Funktionen zur Berechnung von Grundpreisen, sodass Angaben manuell gepflegt werden müssen.

Die häufigsten Gründe für Grundpreis-Abmahnungen

Im Folgenden ein Überblick über typische Fehler bei Grundpreisangaben.

  • Fehlender Grundpreis: Einer der häufigsten Abmahngründe ist das vollständige Fehlen des Grundpreises. Das passiert häufig, wenn Produkte zwar mit Mengenangaben wie Gramm oder Milliliter versehen sind, aber keine entsprechende Grundpreisangabe ergänzt wird.
  • Grundpreis fehlt in Listenansichten: Ein weiterer häufiger Abmahngrund betrifft die Darstellung von Produkten in Kategorien oder Suchergebnissen. Auch dort muss der Grundpreis sichtbar sein. Wenn er nur auf der Detailseite erscheint, kann dies bereits problematisch sein.
  • Falsche Bezugsgröße: Auch die Verwendung einer falschen Bezugsgröße kann zu einer Abmahnung führen. Beispielsweise werden Grundpreise teilweise noch pro 100 Milliliter oder pro 100 Gramm angegeben, obwohl die Verordnung diese Angabe nicht mehr vorsieht.
  • Falsche Einheit: Auch die Wahl der falschen Einheit kann zu Abmahnungen führen, etwa ein Grundpreis berechnet auf den laufenden Meter bei Stoff, statt auf die Fläche, also auf den Quadratmeter. Händler sollten daher prüfen, welche Einheit für das jeweilige Produkt zutreffend ist.
  • Fehlerhafte Berechnung des Grundpreises: Nicht selten sind Grundpreise zwar vorhanden, aber mathematisch falsch berechnet. Bereits kleine Rundungsfehler oder falsche Umrechnungen können dazu führen, dass der angegebene Grundpreis nicht mit dem Gesamtpreis übereinstimmt.
  • Grundpreis nur „pro Stück“ oder „pro Einheit“ angegeben: Ein Stückpreis ersetzt nicht den Grundpreis, wenn für das Produkt eine Grundpreispflicht besteht. Bei Artikeln, für die kein Grundpreis nötig ist (z. B. 100 Briefumschläge), ist ein Stückpreis zulässig und unprobelmatisch.
Veröffentlicht: 11.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 11.03.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Swen
13.03.2026

Antworten

Vielen Dank (mal wieder) für den Beitrag, Danke auch für den letzten Absatz. Da wir auch bei "Stück-Artikeln" immer einen Grundpreis per 1 Stück angeben haben wir uns manchmal gefragt ob das abgemahnt werden kann da das ja garnicht gefordert ist. Aber da sieht man mal wieder wie ernst unsere Politiker/innen bei der Sache sind wenn solche Gesetze wie der Grundpreis per Liter und KG verordnet werden .... bei Stück hat bestimmt niemand ein Problem den Grundpreis selbst auszurechnen, wenn z.B. ein Pack mit 25 oder 30 Briefumschlägen angeboten wird :-)
JAM
18.03.2026
Es geht bei den "Stück-Artikeln" wohl mehr darum, ob grundpreispflichtige Produkte (nur) mit Stückpreis ausgegeben werden, das wäre problematisch. Wenn ich praktisch den 6er Wasser angebe mit 0,50€ / Flasche. Dann fehlt hier der essenzielle Grundpreis und das wäre abmahnbar. Aber ich sehe auf jeden Fall, dass Stückpreise als Grundpreis ggfs. verpflichtend sein sollten, wo es passt. Pakete mit Briefen, Schrauben und sowas.
andreas
12.03.2026

Antworten

das ist auch bei Amazon nicht möglich,zumindest nicht in allen Gruppen. Da auf einem Artikel mehrere Verkäufer diesen Artikel, zb ein Set, bewerben. Der Grundpreis könnte ja nur im Artikeltext stehen. Die unterschiedlichen Verkäufer haben aber auch unterschiedliche Preise, damit würde der Grundpreis im Artikel nicht stimmen. Wer wird hier zur Verantwortung gezogen ? Wer bekommt hier eine Abmahung? Oft ist Amazon selbst ein Anbieter .
Heider
12.03.2026

Antworten

Grundpreis Angabe ist ja kein Problem, wenn man diesen Eingeben kann. Bei ETSY ist das nicht möglich.
Swen
13.03.2026
Als kleinen Tipp, auch für Werbeschaltende (z.B. google), den Grundpreis mit in den Angebots-Titel aufnehmen, einfach am Ende vom Titel in Klammern mit angeben ... und dann am Anfang der Artikelbeschreibung auch nochmal mit angeben. Diese Empfehlung (nicht rechtsverbindlich) kommt von einer Mitarbeiterin der Verbraucherschutzzentrale, denen reicht die Angabe an diesen beiden Stellen wenn es Plattform- oder Onlineshopsystem-bedingt nicht anders möglich ist