Auch vermeintlich kleine Fehler im Online-Shop können teure Folgen haben. Aktuelle Abmahnfälle zeigen, dass Händler insbesondere bei GPSR-Pflichtangaben, Produktbezeichnungen und dem Widerrufsrecht genau hinschauen sollten. So wurden unter anderem fehlende Herstellerangaben, eine irreführende Bezeichnung von Bambusfasern als Naturfaser sowie ein pauschaler Hinweis „Keine Rückgabe“ beanstandet. Die geforderten Abmahnkosten reichen dabei von mehreren Hundert bis fast 2.000 Euro.
Fehlende GPSR-Angabe sorgt für Abmahnung
Wer mahnt ab? form-3d vertreten durch HKMW Rechtsanwälte
Wie viel? 1.868,75 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Bereits seit fast zwei Jahren gelten die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für Online-Händler. Nach der GPSR müssen Händler:innen Herstellerangaben sowohl im Shop, als auch auf dem Produkt selbst anbringen. Einem Ebay-Händler wurde diese Vorgabe zum Verhängnis. Ein Mitbewerber machte einen Testkauf und bemerkte, dass die Herstellerangaben fehlten. Hinzu kam, dass der Produktname suggerierte, dass es sich um ein Produkt der Marke VELUX handele. Allerdings war das Produkt lediglich für VELUX-Dachfenster kompatibel. Im Produkttitel fehlte ein Hinweis wie „Passend für“ oder „kompatibel für“. Dabei handelt es sich um eine Irreführung, da Verbraucher:innen damit rechnen, es würde sich um ein Markenprodukt handeln. Fast 2.000 Euro Abmahnkosten wurden dem Händler in Rechnung gestellt.
Irreführende Bezeichnung „Naturfaser“
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 416 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein Händler gab auf Ebay an, er würde Textilien aus Bambusfasern verkaufen. Allerdings gilt Bambus für Textilerzeugnisse lediglich aus Rohstoff für die Herstellung von Viskosefaser. Bei Viskose handelt es sich um eine halbsynthetische Faser, nicht um eine Naturfaser. Die Bezeichnung des Händlers kann bei Verbraucher:innen den Eindruck erwecken, es würde sich um eine „Naturfaser“ handeln. Außerdem wurde so keine korrekte Angabe bezüglich der Faserzusammensetzung gemacht. Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte dieses Verhalten ab und machte über 400 Euro Abmahnkosten geltend.
„Keine Rückgabe“
Wer mahnt ab? Tobias Honscha vertreten durch Kanzlei Diesel Schmitt Ammer
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein gewerblicher Händler auf Ebay verkaufte Münzen und Edelmetalle. In seinem Profil war der Hinweis „Keine Rückgabe“ zu finden. Verbraucher:innen steht im Online-Handel allerdings grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Dieses darf nicht pauschal ausgeschlossen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten wurde von einem Mitbewerber abgemahnt.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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