Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

GPSR-Verstoß und irreführende Produktangaben: Diese Abmahnungen treffen Ebay-Händler

Veröffentlicht: 25.09.2026
imgAktualisierung: 25.09.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.09.2026
img 25.09.2026
ca. 2 Min.
Händlerin bekommt Abmahnung
Erstellt mit KI
Fehlende GPSR-Angaben, falsche Faserbezeichnungen und „Keine Rückgabe“: Diese Fehler führten bei Ebay-Händlern zu Abmahnungen.


Auch vermeintlich kleine Fehler im Online-Shop können teure Folgen haben. Aktuelle Abmahnfälle zeigen, dass Händler insbesondere bei GPSR-Pflichtangaben, Produktbezeichnungen und dem Widerrufsrecht genau hinschauen sollten. So wurden unter anderem fehlende Herstellerangaben, eine irreführende Bezeichnung von Bambusfasern als Naturfaser sowie ein pauschaler Hinweis „Keine Rückgabe“ beanstandet. Die geforderten Abmahnkosten reichen dabei von mehreren Hundert bis fast 2.000 Euro.

Fehlende GPSR-Angabe sorgt für Abmahnung

Wer mahnt ab? form-3d vertreten durch HKMW Rechtsanwälte
Wie viel? 1.868,75 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Bereits seit fast zwei Jahren gelten die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für Online-Händler. Nach der GPSR müssen Händler:innen Herstellerangaben sowohl im Shop, als auch auf dem Produkt selbst anbringen. Einem Ebay-Händler wurde diese Vorgabe zum Verhängnis. Ein Mitbewerber machte einen Testkauf und bemerkte, dass die Herstellerangaben fehlten. Hinzu kam, dass der Produktname suggerierte, dass es sich um ein Produkt der Marke VELUX handele. Allerdings war das Produkt lediglich für VELUX-Dachfenster kompatibel. Im Produkttitel fehlte ein Hinweis wie „Passend für“ oder „kompatibel für“. Dabei handelt es sich um eine Irreführung, da Verbraucher:innen damit rechnen, es würde sich um ein Markenprodukt handeln. Fast 2.000 Euro Abmahnkosten wurden dem Händler in Rechnung gestellt.

Irreführende Bezeichnung „Naturfaser“

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 416 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein Händler gab auf Ebay an, er würde Textilien aus Bambusfasern verkaufen. Allerdings gilt Bambus für Textilerzeugnisse lediglich aus Rohstoff für die Herstellung von Viskosefaser. Bei Viskose handelt es sich um eine halbsynthetische Faser, nicht um eine Naturfaser. Die Bezeichnung des Händlers kann bei Verbraucher:innen den Eindruck erwecken, es würde sich um eine „Naturfaser“ handeln. Außerdem wurde so keine korrekte Angabe bezüglich der Faserzusammensetzung gemacht. Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte dieses Verhalten ab und machte über 400 Euro Abmahnkosten geltend.

„Keine Rückgabe“

Wer mahnt ab? Tobias Honscha vertreten durch Kanzlei Diesel Schmitt Ammer
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein gewerblicher Händler auf Ebay verkaufte Münzen und Edelmetalle. In seinem Profil war der Hinweis „Keine Rückgabe“ zu finden. Verbraucher:innen steht im Online-Handel allerdings grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Dieses darf nicht pauschal ausgeschlossen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten wurde von einem Mitbewerber abgemahnt.

Veröffentlicht: 25.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 25.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

Jani
28.09.2026

Antworten

Herstellerangaben selbst auf das Produkt anzubringen wäre meiner Meinung nach schon eine Verletzung gegen das Markenrecht? .
Redaktion
29.09.2026
Wenn auf den Produkten selbst die Kennzeichnung fehlt, sind sie nicht verkehrsfähig. In so einem Fall sollte man sich als Händler an seinen Lieferanten wenden.