Die EU-Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR) ist seit einem Jahr verbindlich, im Abmahnalltag war davon bisher relativ wenig zu spüren. Doch jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. In dieser Woche wurde ein Anbieter abgemahnt, weil weder auf einem selbst hergestellten Produkt noch auf der Verpackung eine Herstellerangabe sowie dessen Adresse vorhanden war. Das Ergebnis: über 1.600 Euro geforderte Abmahnkosten wegen Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz und folglich auch die GPSR.
Daneben gab es weitere Abmahnungen, unter anderem wegen irreführender Prüfsiegel-Werbung und unzulässiger Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln.
Hersteller sowie dessen Anschrift fehlten
Wer mahnt ab? ein Ebay-Händler (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.617,90 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler
Ein Online-Händler erhielt eine Abmahnung, weil an einem über Ebay vertriebenen Zubehörteil weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung der Name und die Kontaktadresse des Herstellers, eines Bevollmächtigten oder Importeurs angegeben war. Faktisch liegt hier nicht nur ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz, sondern auch gegen die seit Dezember 2024 gültige EU-Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR) vor.
Produkte, die in den europäischen Markt gebracht werden und für Verbraucher bestimmt sind, müssen nach den Produktsicherheitsvorschriften deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder Importeurs versehen sein, am besten direkt auf dem Produkt. Wenn das nicht möglich ist, dann wenigstens auf der Verpackung.
Der abgemahnte Händler soll für Testkauf, Anwaltskosten und Auslagen insgesamt 1.617,90 Euro zahlen.
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