GPSR und Produktsicherheit: 1.600 Euro Abmahnung wegen fehlender Pflichtkennzeichnung

Veröffentlicht: 11.12.2025
imgAktualisierung: 11.12.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.12.2025
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GPSR Abmahnung
Erstellt mit ChatGPT
Eine fehlende Herstellerkennzeichnung kann teuer werden – das Produktsicherheitsgesetz sorgt für Abmahnungen.


Die EU-Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR) ist seit einem Jahr verbindlich, im Abmahnalltag war davon bisher relativ wenig zu spüren. Doch jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. In dieser Woche wurde ein Anbieter abgemahnt, weil weder auf einem selbst hergestellten Produkt noch auf der Verpackung eine Herstellerangabe sowie dessen Adresse vorhanden war. Das Ergebnis: über 1.600 Euro geforderte Abmahnkosten wegen Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz und folglich auch die GPSR.

Daneben gab es weitere Abmahnungen, unter anderem wegen irreführender Prüfsiegel-Werbung und unzulässiger Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln.

Hersteller sowie dessen Anschrift fehlten

Wer mahnt ab? ein Ebay-Händler (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.617,90 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler

Ein Online-Händler erhielt eine Abmahnung, weil an einem über Ebay vertriebenen Zubehörteil weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung der Name und die Kontaktadresse des Herstellers, eines Bevollmächtigten oder Importeurs angegeben war. Faktisch liegt hier nicht nur ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz, sondern auch gegen die seit Dezember 2024 gültige EU-Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR) vor.

Produkte, die in den europäischen Markt gebracht werden und für Verbraucher bestimmt sind, müssen nach den Produktsicherheitsvorschriften deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder Importeurs versehen sein, am besten direkt auf dem Produkt. Wenn das nicht möglich ist, dann wenigstens auf der Verpackung.

Der abgemahnte Händler soll für Testkauf, Anwaltskosten und Auslagen insgesamt 1.617,90 Euro zahlen.

„TÜV-geprüft“ ohne Beleg

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Händler allgemein

Ein Online-Angebot für ein Baby-Badewannenspielzeug enthielt den Hinweis „TÜV-geprüft“ – allerdings wohl ohne Nachweis oder Angabe zur konkreten Prüfstelle. Solche pauschalen Aussagen gelten laut Rechtsprechung als irreführend, wenn nicht klar wird, wer getestet hat, nach welchen Kriterien geprüft wurde und was genau die Prüfung bedeutet.

Tatsächlich genügt es nicht, einfach „TÜV-geprüft“ oder „sicherheitsgeprüft“ in die Artikelbeschreibung zu schreiben. Wer mit Prüfsiegeln oder Testhinweisen wirbt, muss die zugrunde liegenden Informationen mitliefern – oder ganz auf solche Formulierungen verzichten.

Irreführende Gesundheitswerbung mit Kollagen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln

Ein Händler bewarb ein Kollagenpulver auf Amazon mit Aussagen wie „für Knochen & Gelenke“. Doch solche gesundheitsbezogenen Aussagen dürfen laut EU-Verordnung nur gemacht werden, wenn sie wissenschaftlich nachgewiesen und durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Das war hier nicht der Fall – es fehlte an fundierten Belegen.

Gerade im Bereich Nahrungsergänzung ist Vorsicht geboten. Selbst vage Formulierungen wie „unterstützt die Gelenke“ können schnell als unzulässige Gesundheitswerbung gewertet werden. Wer Produkte in diesem Bereich anbietet, sollte sich an die zugelassenen Claims halten und keine Heilsversprechen abgeben.

Veröffentlicht: 11.12.2025
img Letzte Aktualisierung: 11.12.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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