GPSR: Jetzt kommen die ersten Abmahnungen

Veröffentlicht: 28.05.2025
imgAktualisierung: 28.05.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.05.2025
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ca. 2 Min.
GPSR
Erstellt mit Dall-E
Seit dem 13.12.2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung. Jetzt werden die ersten Händler:innen abgemahnt.


Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sorgt vor allem mit ihren Informationspflichten für eine massive Abmahngefahr bei Händler:innen. Jetzt gibt es die ersten Abmahnungen gegen Online-Händler:innen. Die Abmahnung, die uns vorliegt, wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb gegen einen Händler auf Ebay ausgesprochen. 

Fehlende Herstellerangabe

Der Händler verkaufte in seinem Ebay-Shop verschiedene Kosmetikprodukte. Eine Angabe des Herstellers der Produkte fehlte im Shop vollständig. 

Aus einem Produktbild ergab sich außerdem, dass der Hersteller vermutlich in Südkorea ansässig ist. Auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt, muss der Name sowie eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse des Herstellers angegeben werden. Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, ist zudem eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person anzugeben. Auch diese Angabe sowie eventuelle Warn- und Sicherheitshinweise fehlten bei diesem Angebot. 

Wie eine solche Herstellerangabe aussehen kann, haben wir hier in einigen Beispielen dargestellt. 

GPSR stellt Händler:innen vor Hürden

Viele Händler:innen wurden mit der Umsetzung der GPSR vor große Herausforderungen gestellt. Da die Herstellerangaben auf jeder Angebotsseite des Shops vorhanden sein müssen, kann das einen erheblichen Aufwand für Händler:innen darstellen. 

Hinzu kommt, dass nicht alle Marktplätze auf die GPSR vorbereitet waren, so sorgte beispielsweise Ebay bereits für eine Abmahngefahr aufgrund fehlender Daten. Auch wenn es sich um technische Hürden eines Marktplatzes handelt, müssen Händler:innen dafür haften, wenn Angaben fehlen, und können abgemahnt werden. Wie die Umsetzung auf Amazon und Ebay gelingt, hat der Händlerbund noch einmal zusammengefasst. 

Abmahnungen können teuer werden

Im hier vorliegenden Fall wurden dem Händler Abmahnkosten in Höhe von 357 Euro in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich noch um verhältnismäßig geringe Kosten, da es sich um einen Abmahnverband handelt. Werden Abmahnungen von Mitbewerber:innen über eine Anwaltskanzlei ausgesprochen, kommen häufig Kosten im vierstelligen Bereich zusammen. Wie du dich vor Abmahnungen schützen kannst, haben wir hier noch einmal zusammengefasst. 

Auf unserer Themenseite GPSR haben wir alle Informationen rund um die Produktsicherheitsverordnung in zahlreichen Artikeln zusammengefasst.  Außerdem hat der Händlerbund einen Schnell-Check eingerichtet, mit denen Händler:innen überprüfen können, ob sie von der GPSR betroffen sind. 

Veröffentlicht: 28.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
21 Kommentare
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Mark
05.11.2025

Antworten

Echt nervig dieses ganze gedöns mit GPSR. Habe jetzt eine Shopify App gefunden die mir die Daten je nach Hersteller automatisch anzeigt. Hat zwar etwas Einrichtungszeit gedauert, aber dafür kann ich jetzt ruhig schlafen, da alles automatisch hinzugefügt wird. Hier der Link: https://apps.shopify.com/gpsr
Christiane
31.05.2025

Antworten

Wenn ich dies alles lese, bin ich froh, dass ich vor drei Monaten aus Altersgründen von all diesem Wahnsinn aussteigen konnte. Bei diesen Gesetzen kann einem jeder Händler nur noch leid tun, der übers Netz verkaufen muss, außer natürlich den großen Plattformen, die daraus wiederum profitieren, wenn genügend kleinere Händler wegen Abmahngefahr aus dem Netz fliehen. Und ein Prosit auf die Rechtsanwälte, die damit wieder mal gutes Geld verdienen, nicht zu vergessen.
Ela Jii
17.07.2025
Danke für diesen interessanten Kommentar, Reinhard. Das "Recht" wird von einflussreichen Interessengruppen IMMER so gedreht, dass das Geld der meistens hart arbeitenden Grupen in deren Rachen (der Einflussreichen) verschwindet. Diese vernetzen sich halt auch besser. Ich weiss nicht, wie der Stand der Onlinehändler sich entwickeln würde, wenn diese sich mal entsprechend vernetzen würden, damit die Kräfte gebündelt wären. Letztens ein schönes Zitat gelesen: "Wenn sich nur 50 Menschen zu einer Gruppierung zusammenschließen, lässt sich damit viel viel mehr erreichen, als wenn 500 Menschen alleine vor sich hinwursteln" Dem füge ich nichts mehr hinzu
Reinhard Treudler
30.05.2025

Antworten

Das gesamte Abmahnproblem geht auf eine Entscheidung des OlG Frankfurt zurück, die am 23.11.2000 vom I. BGH Senat (I ZR 93/98) betätigt wurde. Es ging um eine Markensache. Für die Anwälte drohte die Gefahr, dass die (Abmahn)-Fälle wegschwimmen. Deshalb wurde per Richterrecht mit Unterstützung des Bundesjusitzministerium entschieden, auch Anwälte sind für teure Marken-Abmahnungen bei den Zivilgerichten zuständig. Daraus hat sich die aktuelle Abmahnindustrie von Anwälten entwickelt. Normalersweise müssten Anwälte eine kostenfreie Berechtigung-Anfrage an den Verletzer schicken. Dann verdienen die Anwälte und die Gerichte nichts. Auch die Gerichtskassen verdienen an den Abmahnungen mit, wenn die Sache vor Gericht geht. Ein einfaches Gesetz mit einem Satz hätte ausgereicht: "Vor einer Abmahnung ist eine Berechtigungsanfrage an den potentiellen Verletzer zu richten, damit dieser seinen Fehler korrigieren kann." Nur wie gesagt, hier verdienen die Abmahnanwälte und die Gerichtskassen nichts. Bedanken Sie sich bei den Politikern, Richtern und dem Justizministern.
Azam
30.05.2025

Antworten

Endlich sollte dieses Drama des Mahnung-Systems beendet sein „Von Tag zu Tag wird es schwieriger, ein Geschäft zu führen. Wer hart arbeitet, ist ständig Risiken ausgesetzt. Doch korrupte und gierige Menschen, die nicht arbeiten, sondern nur das Gesetz ausnutzen, um Geld zu verdienen, bekommen immer mehr Möglichkeiten.“
Reinhard
30.05.2025
@Azam: der System-Fehler ist umfangreicher. Es gibt einen Juristen-Club, der sich mit GRUR abkürzt und dem die Richter aus dem Bereich des geistigen Eigentums (IP = Intellectual Proberty = Marken, Patente, Wettbewerbsrecht) angehören. Ohne Markennamen Ihrer Verkaufsprodukte können Sie nichts verkaufen, um die Produkte zu unterscheiden. Wenn jemand kommt und will eine Dose kaufen, die ihm gut geschmeckt hat, würden Sie sagen, schauen sie in Regal, welche Marke unter den 10 Dosen meinen sie. Am 01.01.1995 trat ein neues deutsches Markenrecht mit einen neuen juristischen Fachbegriff "bösgläubige Markenanmeldung" in Kraft. Die damalige Justizministerin (Mitglied in dem GRUR-Club) hat es im MarkenG gezielt offen gelassen, wer eigentlich für Entscheidungen zuständig ist, das Patentamt (geringe Streitwerte) oder die Zivilgerichte mit den hohen Streitwerten. Beim Patentamt brauchen Sie keinen Anwalt, um sich zu verteidigen, bei den Markenzivilgerichten schon (Anwaltszwang). Wäre das Patentamt nur zuständig gewesen, hätte diese zum Honorar-Einbruch bei den Rechtsanwälten geführt. Deshalb wurde über den GRUR-Club ein Frankfurter Urteil inszeniert (auch BGH v. 23.11.2000 - I ZR 93/98), auch die Rechtsanwälte sind für das neue Markenrecht vom 01.01.1995 zuständig. Der Präsident des Oberlandesgericht weigert sich, das Urteil in der hessischen Datenbank zu veröffentlichen, weil jedem halbwegs kundigen Leser klar würde, mit dem inszenierten Urteil kann etwas nicht stimmen. Alle am inszenierten Urteil beteiligten prozessaktiven IP-Richter gehören GRUR an (Richter im Ruhestand interessieren nicht). Die Namen der prozessaktiven Richter, die GRUR angehören, werden nicht veröffentlicht. Neben der Abmahn-Industrie hat sich eine lukrative juristische Buch-Industrie mit Kommentaren (200 Euro aufwärts - vgl. Autoren: Fezer, Ströbele, Hacker usw. - IP-GRUR-Richter) entwickelt, in denen die Urteile der Abmahnopfer umfangreich ausgebreitet werden. Und neue Marken- und Abmahn-Urteile liefern ständig Stoff, für neue Aufsätze und Kommentare, damit alle gute verdienen können (Buch-Autoren, Rechtsanwälte, Gerichtskassen). Zusätzlich gibt es Seminare-Industrie der IP-Richter in Luxushotels im In- und Ausland ("Die neue BGH Rechtsprechung"). Sie sind als Händler nicht nur Abmahn-Opfer, sondern auch Förderer der juristischen Buch-Kommentar-, Aufsatz- und Seminar-Industrie, die im GRUR-Club organisiert ist. Der GRUR-Club ist gemeinnützig.
MG
28.05.2025

Antworten

Wenn sich alle Händler aktiv sich verweigern, wäre das bald zu ende mit sinnlosen Irrsinn.... Jedes Jahr neue Hürden (Gesetze) die nicht wirklich sinn bringen. Abwirken der Wirtschaft durch Gesetze...
Woolloom
30.05.2025
Da geh ich - leider - mit denn mittlerweile kommt aus Brüssel eine solche Zerstörwut, dass man sich fragen muss, wer davon profitieren soll / kann. Anwälte sowieso, aber sicher auch andere Interessenverbände, die zB die Konkurrenz großflächig abschaffen will
Wumse
28.05.2025

Antworten

Auch nach all der Zeit habt ihr noch immer nicht die aktuellste Fassung der deutschen GPSR gelesen … Es wird keine E-Mail-Adresse verlangt, sondern eine elektronische Adresse – also eine Website. Es ist für mich ein Rätsel, wieso hier mit Halbwissen versucht wird tausende Händler zu informieren. Es ist eure Pflicht, auch die Korrekturen der Verordnungen und Gesetze zu lesen, wenn ihr hier versucht journalistisch über ebendiese zu arbeiten!
Redaktion
28.05.2025
Hallo Wumse, da es sich bei der „elektronischen Adresse“ in der Regel um eine E-Mail-Adresse handelt, haben wir hier aus Gründen der Verständlichkeit von einer E-Mail-Adresse gesprochen. Für die Details zur Umsetzung der Herstellerangabe, wurde auf ein Artikel verlinkt, der von der „elektronischen Adresse“ spricht. Also keine Sorge, die aktuelle Fassung der GPSR liegt uns vor und ist uns bekannt. Mit freundlichen Grüßen Hanna Hillnhütter
Oliver K.
30.05.2025
Das BMUKN definiert das so: Die elektronische Adresse bezieht sich auf eine E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den zuständigen Behörden ermöglicht, mit dem Hersteller, Einführer oder Händler ohne weitere Zwischenschritte in den direkten Kontakt zu treten. Und da sehe ich z.B. bei einer Webseitenadresse, die nicht direkt auf ein Kontaktformular verlinkt das Problem, dass das für spitzfindige Anwälte schon zu wenig sein könnte. Oder gar disriminierend, falls ein nicht barrierefreies captcha verwendet wird.
Luzy
28.05.2025

Antworten

Und wenn der Artikel älter ist, also noch aus dem Vorrat? Dann müssen doch keine Angaben gemacht werden
Redaktion
30.05.2025
Hallo Luzy, ja, wenn der Artikel aus einem Warenbestand von vor dem 13.12.2024 stammt, sind die GPSR-Angaben nicht verpflichtend.
Gruß, die Redaktion
Meike
02.06.2025
Eure Antwort zu Lucys Frage irritiert mich etwas. Meint ihr damit Waren, die vor dem 13.11.2024 im online-shop angeboten wurden oder auch Artikel, die vor dem 13.11.2024 hergestellt und erstmalig verkauft wurden und nun wieder im Shop eingestellt werden sollen, Beispiel: Vase von 1960, markenlos? Dazu gibt es sehr unterschiedliche Meinungen von Anwälten, Industrie- und Handelskammern etc. Wenn diese Vase dann nicht darunter fällt bei erneutem Einstellen, darf dann der Zusatz: Fällt nicht unter die Produktinformationspflicht, da erstmalig vor 13.11.2024 auf dem Markt bereitgestellt usw. überhaupt in der Beschreibung erwähnt werden oder ist das dann auch ein Abmahngrund? Gruß
Yildiz
28.05.2025

Antworten

"Auch wenn es sich um technische Hürden eines Marktplatzes handelt, müssen Händler:innen dafür haften, wenn Angaben fehlen, und können abgemahnt werden." Das finde ich absolut unfair, absurd und unangemessen. Was ist das für eine Logik!? Nämlich, was kann der Online-Händler dafür wenn das Problem auf die Plattform zurückzuführen ist! Geht's noch?
Max Sonntag
28.05.2025
Das mag unfair erscheinen, aber das entschuldigt den Händler nicht, seinen Pflichten nachzukommen. Auf einer Plattform ist das zwar nicht immer ganz so einfach, aber dann muß man das eben in seiner Produktbeschreibung selbst angeben. Über Sinn und Unsinn einer Regelung kann man diskutieren, aber so lange diese Regelung Gesetz ist, hat man sich daran zu halten, oder die Konsequenzen zu tragen. PS: Ich weiß schon, warum wir Marktplätze meiden und einen eigenen Onlineshop betreiben. Trotzdem war das Einpflegen der Angaben und die Einbindung ist den Shop eine Fleißaufgabe.
Frank Pagenkemper
28.05.2025

Antworten

Und wieder mal ein Abmahnverein. Gesetze und Verordnungen sollten eine Lebenswirklichkeit atmen. Nur dann wird ein Rechtsstaat von seinen Bürgern auch anerkannt. Gerichte entscheiden nach Gesetzeslage und nicht nach Logik, Verstand und Sinnhaftigkeit. Die Lebenswirklichkeit ist aber, dass eigentlich alle Vorschriften wie diese am Verbraucher am A...vorbeigehen. Die wirklich Dummen kann man auch mit Gesetzen nicht schützen. Dafür machen dann verquere dubiose Anwaltsorganisationen und stumpfdreiste Abmahnvereine zur Selbstbereicherung die dicke Hose, eben weil zwischen Lebenswirklichkeit und abmahnfähigen Vorschriten ganz Galaxien liegen. Vielleicht sollte man hier mal das Forum nutzen, um eine Regel zu entwickeln, die das Leben besser widerspiegelt. Und dann mit aller Kraft vom Handel in die Politik getragen wird. Die Berufsverbände der Anwälte werden Sturm laufen, denn billiger kann man Geld nicht verdienen. Wir ärgern uns über Trumps Zollpolitik und halten uns moralisch für überlegen, sehen aber nicht unsere eigenen prähistorischen Ansätze und Philosophien im Bereich Abmahnzecken.
Woolloom
30.05.2025
Vielleicht sollte man diese Vereine mal mit Rechtsmissbrauchsvermutungsklagen übersäen. Einfach mal machen. Dürfte auch nicht teurer werden als so eine Abmahnung. Das System mit sich selbst schlagen.
K.I
28.05.2025

Antworten

Meinung: Und es wir mehr. Irgendwie muß doch der Verband "Sozialer" Wettbewerb sein Geld erwirtschaften. Onlinehändler sind da immer eine sprudelnde Quelle. Das Wort Sozial ist hier aber nicht ganz zu verstehen!!!!!!!!!!!
Dirk
28.05.2025

Antworten

Da bin ich mal gespannt, wie die Abmahnungkosten aus Südkorea eintreiben wollen? Und es gilt weiterhin, angebotene Produkte vor dem Stichtag der GPSR sind nicht verpflichtet Herstellerangaben zu veröffentlichen. Dies gilt nur für Produkte, welche ab dem Stichtag neu eingestellt/verkauft werden.
Redaktion
28.05.2025
Hallo Dirk, abgemahnt wurde nicht der Hersteller, sondern der Händler, der den Hersteller hätte angeben müssen, Viele Grüße die Redaktion