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GPSR: So führt die Herstellerangabe zur Abmahnung

Veröffentlicht: 14.03.2025
imgAktualisierung: 14.03.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.03.2025
img 14.03.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Einige Angaben im Shop sind durch die GPSR verpflichtend. So müssen diese gemacht werden, damit keine Abmahnung erfolgt.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Mit der Einführung der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wurden Händler:innen verpflichtet, einige Angaben, wie Sicherheits- und Warnhinweise, sowie die Herstellerangabe im Shop zur Verfügung zu stellen. Durch die GPSR sollten EU-weite, einheitliche Regelungen für sichere Produkte geschaffen werden. Viele Händler:innen waren mit der Umsetzung und den vielen offenen Fragen überfordert. Gerade die neuen Angaben im Shop sorgten für Unsicherheiten. Auch in diesem Beispielshop sorgte das für eine Abmahnung. 

GPSR-Angaben auf Anfrage

Nach der GPSR müssen Herstellerangaben und Warn- und Sicherheitshinweise leicht zugänglich und gut sichtbar im Shop vorhanden sein. Dazu bietet sich ein extra Reiter in der Produktbeschreibung an. Wichtig ist, dass die Angaben für jedes Produkt hinterlegt sind und nicht auf einer Seite für den gesamten Shop. Auch sollten die Angaben nicht auf einem Produktbild „versteckt“ sein. 

In diesem Beispielshop wurden die GPSR-Angaben nur auf Anfrage via E-Mail mitgeteilt. Das entspricht nicht den Vorgaben der GPSR, da hier Verbraucher:innen eine extra Hürde geschaffen wird und Angaben, die die Kaufentscheidung beeinflussen können, vorenthalten werden. Diese Umsetzung entspricht nicht den Vorgaben der GPSR und kann für eine Abmahnung sorgen.

Werben mit CE-Kennzeichnung

Wer Spielwaren verkauft, muss darauf achten, dass diese mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Mit der CE-Kennzeichnung stellt der Hersteller sicher, dass das Produkt den „geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“.

Häufig wird die CE-Kennzeichnung mit Warn- und Sicherheitshinweisen verwechselt. Dieser Fehler kann allerdings fatale Folgen haben. Während Warn- und Sicherheitshinweise im Shop angegeben werden müssen, sollte das CE-Zeichen hier nicht zu sehen sein. Das CE-Kennzeichen darf nur auf dem Produkt selbst abgebildet sein. Wird das Zeichen im Shop mit angegeben, handelt es sich um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten und kann abgemahnt werden. In diesem Beispielshop wurde das CE-Kennzeichen auf dem Produktbild mit abgebildet, was zu einer Abmahnung führen kann. 

Veröffentlicht: 14.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.03.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Martina
17.03.2025

Antworten

Guten Tag, auf Ebay & Co wird angeboten das Zeichen zu CE anzuklicken und dieses wird dann bei den Sicherheitshinweisen als Bild mit dargestellt. Soll das heißen das dies zu Abmahnungen führt? Vielen Dank für eine Auskunft
Redaktion
18.03.2025
Hallo Martina, ganz genau so ist es. Wir haben hier bereits über das Abmahnrisiko berichtet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/abmahnungen/abmahnfalle-ebay-finger-weg-ce-piktogramm Beste Grüße die Redaktion