Wer Produkte an Verbraucher verkauft, muss klar kennzeichnen, wer sie hergestellt hat, sonst droht eine Abmahnung. Sowohl die Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR), die seit Ende 2024 greift, als auch das Produktsicherheitsgesetz sorgten bereits vor Weihnachten für rechtlichen Ärger.
Mit dem Schwung des Jahreswechsels sollten die eigenen Produkte und Listings auf Konformität geprüft werden.
Fehlende Herstellerangabe auf Verbraucherprodukt
Wer mahnt ab? Ein Ebay-Händler (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.216,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von 3D-gedruckten Produkten
In diesem Fall wurde ein Händler abgemahnt, weil er ein 3D-gedrucktes Zubehörteil für ein LEGO-Modell verkauft hat, ohne auf dem Produkt oder der Verpackung den Namen und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Statt Ärger mit LEGO, bekam dieser jedoch nun Gegenwind von der Konkurrenz. Diese Kennzeichnung ist laut Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und damit nach der neuen EU-Verordnung (GPSR) verpflichtend für alle Verbraucherprodukte.
Die Ware wurde durch einen Testkauf überprüft. Auf dem Produkt fand sich lediglich eine E-Mail-Adresse, nicht aber die gesetzlich geforderte Kontaktanschrift. Das reichte für die Abmahnung aus.
Auch bei kleinen Zubehörprodukten oder Eigenproduktionen muss klar erkennbar sein, wer das Produkt verantwortet.
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