GPSR: Fehlende Herstellerangabe weiter Abmahngrund

Veröffentlicht: 07.01.2026
imgAktualisierung: 07.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.01.2026
img 07.01.2026
ca. 2 Min.
Geschäftsmann
ra2studio / Depositphotos.com
Auch ein falsches Energielabel und Produktbilder von Bosch sorgen derzeit für Ärger bei Händlern.


Wer Produkte an Verbraucher verkauft, muss klar kennzeichnen, wer sie hergestellt hat, sonst droht eine Abmahnung. Sowohl die Verordnung zur Produktsicherheit (GPSR), die seit Ende 2024 greift, als auch das Produktsicherheitsgesetz sorgten bereits vor Weihnachten für rechtlichen Ärger.

Mit dem Schwung des Jahreswechsels sollten die eigenen Produkte und Listings auf Konformität geprüft werden.

Fehlende Herstellerangabe auf Verbraucherprodukt

Wer mahnt ab? Ein Ebay-Händler (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.216,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von 3D-gedruckten Produkten

In diesem Fall wurde ein Händler abgemahnt, weil er ein 3D-gedrucktes Zubehörteil für ein LEGO-Modell verkauft hat, ohne auf dem Produkt oder der Verpackung den Namen und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Statt Ärger mit LEGO, bekam dieser jedoch nun Gegenwind von der Konkurrenz. Diese Kennzeichnung ist laut Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und damit nach der neuen EU-Verordnung (GPSR) verpflichtend für alle Verbraucherprodukte.

Die Ware wurde durch einen Testkauf überprüft. Auf dem Produkt fand sich lediglich eine E-Mail-Adresse, nicht aber die gesetzlich geforderte Kontaktanschrift. Das reichte für die Abmahnung aus.

Auch bei kleinen Zubehörprodukten oder Eigenproduktionen muss klar erkennbar sein, wer das Produkt verantwortet.

Abmahnung wegen Bosch-Bildmaterial auf Ebay

Wer mahnt ab? Robert Bosch Smart Home GmbH
Wie viel? Nicht beziffert
Wer ist betroffen? Händler von Bosch-Produkten oder Zubehör

Bosch geht aktuell gegen Händler vor, die Bildmaterial von Bosch-Produkten auf Verkaufsplattformen wie Ebay nutzen, ohne über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Laut Schreiben sei eine Lizenzvereinbarung notwendig, um das Material verwenden zu dürfen.

Auch wenn die Bilder nur als Teil eines Angebots und für legal verkaufte Originalware verwendet werden, kann das problematisch sein. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Shops ausschließlich selbst erstellte Bilder verwenden oder auf lizenzfreies Bildmaterial zurückgreifen. Besonders bei großen Marken kann es sonst schnell teuer werden.

Energielabel nicht korrekt eingebunden

Wer mahnt ab? Lauterer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Händler von Lichtquellen

Die Pflicht zur richtigen Darstellung von Energielabels wird weiterhin streng kontrolliert. Der Händler hat bei der Online-Darstellung von Lichtquellen das aktuelle Energielabel nicht korrekt eingebunden. Statt der neuen Skala (A bis G) wurde eine veraltete Kennzeichnung („A++“) angezeigt. Zwar war auf einem Produktbild ein korrektes Label zu sehen (Klasse G), doch das reicht nicht aus. Beim Überfahren der Energieanzeige mit der Maus muss sich das vollständige Energielabel sichtbar öffnen. Das war hier nicht der Fall. Damit verstößt die Darstellung gegen geltendes EU-Recht zur Energiekennzeichnung.

Die Kosten von rund 350 Euro wirken zwar moderat, sind jedoch trotzdem vermeidbar.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 07.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 07.01.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
Kommentar schreiben

Dawid
12.01.2026

Antworten

Hallo, eine Frage zum ersten Fall (Lego): Die GPSR gilt ja "nur" für Produkte, die erst nach dem 13.12.24 auf den EU Markt in Verkehr gebracht wurden. Produkte die bereits vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verkauft werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. "das Bereitstellen oder das Inverkehrbringen erfolgte bereits vor dem 13.12.2024. Das heißt, dass das Produkt bereits zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit im Unionsmarkt eingeführt werden muss." Was wenn das, als Test gekaufte Produkt, bereits vor dem 13.12.24 im Verkauf war und damit quasi "Altware" war, bei die Kennzeichnung noch nicht verpflichtend war, und meines Verständnisses nach auch weiterhin nicht notwendig ist, da es bereits vor dem besagten Termin in Verkehr gebracht wurde? Oder müssen dann die erfolderlichen Herstellerdaten nachträglich auf die Verpackung aufgebracht werden? Dawid
Redaktion
12.01.2026
Genau, für diese Produkte gilt die GPSR nicht, aber halt noch die alte Regelung aus dem Produktsicherheitsgesetz. Die sah vor, dass Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf der Verpackung angebracht sein müssen.
Micha
08.01.2026

Antworten

Genau! Ich stimme meinem Vorredner hier zu. Was sollen immer gleich diese "Strafgebühren" in Form von Abmahn- und Anwaltskosten. Fehlende Herstellerangaben z.B., das sind doch eher nur kleine Vergehen. Niemand nimmt dadurch Schaden. Darauf aufmerksam machen sollte doch im ersten Schritt möglich sein. Ist z.B. im Zahlungsmahnverfahren auch Usus. In diesem ganzen Wirrwarr an Gesetzen und Verordnungen verliert man im Alltagsgeschäft doch leicht den Überblick. Kerngeschäft des Händlers ist per Definition der Handel. Mittlerweile muss man sich aber um so viele Einzelheiten kümmern, aus Angst, nicht von Online-Wegelagerern und selbsternannten Kontrollvereinen zur Kasse gebeten zu werden. Der Online-Handel macht immer weniger Spaß, kostet immer mehr Zeit und Geld und wird auf Dauer von zu vielen zu beachtenden Details unattraktiver. Zu viele Regularien schaden hier einer ganzen Branche, die einfach nur ihre Existenz sichern möchte. Und Billiganbieter aus Fernost wie Temu, Shein, Alibaba & Co machen einfach weiter wie gehabt, das kümmert die überhaupt nicht. Es ist eine bodenlose Ungerechtigkeit gegenüber heimische Händler, die sowieso schon stetig steigende Betriebs- und Lohnkosten zu tragen haben.
Frank Pagenkemper
07.01.2026

Antworten

Abmahnungen sind so notwendig wie ein PIckel am A... In 99% der Fälle könnte ein kurzer Kontakt helfen die Probleme zu lösen, die einfach bei Massenprodukten entstehen können. Hier geht es aber nicht um einen vernünftigen Umgang mit der Thematik, sondern um Schmarotzer im juristischen Talar. In meinen Augen gehört die Abmahnindustie ausgetrocknet. Es ist ein Geschäftsmodell um aus Dreck Wertschöpfung zu generieren. Man könnte beispielsweise ein Verfahren wählen, bei dem der Verstoß erstmal ohne Gebühr reklamiert werden sollte. Erst danach sollte ein kostenpflichtiges Verfahren beginnen können. Allein das würde die Abmahnungen sicher um mehr als 50% zurückgehen lassen.
Freddy
08.01.2026
@Frank Pagenkemper Natürlich sind Abmahnungen ärgerlich. Nur wie man hier häufig lesen kann, betrifft es meistens "Standardfälle" die ein Händler, der mit ordentlicher Sorgfalt rangeht, zum Großteil vermeidbar sind. Im Straßenverkehrsrecht mag die ein oder andere Ordnungskraft am Anfang noch Mitleid mit Falschparkern haben - auch da ist ja ein auf den Fehler aufmerksam machen, ohne gleich einen Zettel zu schreiben, eine nette Sache. Nur wenn man sich das mal von außen in der Stadt anschaut, kaum sind einige aus dem absoluten Halteverbot abgefahren, parken die nächsten. Da vergeht jedem nach einer Woche die Lust auf ein höfliches Ansprechen. Wollte mal ja nur kurz nach da rein, was holen,.... höre ich fast immer als Ausrede, wenn, wie fast täglich jemand auf meinem reservierten Parkplatz steht. Schlimmstenfalls hätte es keine hundert Meter einen freien Platz gegeben..... Wer etwas sicherer gehen will kann vieles vermeiden - Achtung Werbung: Wähle hier den Tarif mit der Shop Tiefenprüfung - und dann setze dich damit auch auseinander - dann hast du vielleicht schon 99% deiner Fälle gelöst.