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GPSR, UVP und Lieferzeiten: Händler wegen mehrfacher Verstöße zur Rechenschaft gezogen

Veröffentlicht: 04.09.2026
imgAktualisierung: 04.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.09.2026
img 04.09.2026
ca. 2 Min.
Ansicht eines Online-Shops mit Lupe auf Produktsicherheitshinweisen
Erstellt mit KI
Zusätzlich im Fokus: Abmahnungen wegen fehlerhafter Biozid-Werbung und widersprüchlichen Energieeffizienzklassen bei Kaufland.


Die große Abmahnwelle nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) blieb zwar aus, doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Immer wieder werden kleine Patzer, z. b. bei fehlenden Kontaktdaten, aufgespürt und abgemahnt.

Fehlerhafte Produktsicherheitsangaben (u. a.)

Wer mahnt ab? Ledlenser GmbH & Co. KG (vertreten durch die eigene Rechtsabteilung)
Wie viel? Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gefordert
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein  

Neben der unbefugten Nutzung von Produktfotos und Texten soll eine erfundene, überhöhte, unverbindliche Preisempfehlung angegeben worden sein. Zudem werden widersprüchliche Lieferzeitangaben für ein Produkt gerügt, das noch gar nicht offiziell auf dem Markt ist, sowie die Nutzung einer veralteten Markenschreibweise.

Besonders brisant ist der Vorwurf, der Shop habe gegen die GPSR verstoßen. Unter dem Reiter für Produktsicherheit soll eine falsche Hersteller-Webseite angegeben worden sein. Ein kleines Detail, das nicht unbemerkt geblieben ist.

Zur Vermeidung solcher Abmahnungen empfiehlt es sich, sämtliche Angaben zur Produktsicherheit sorgfältig mit den offiziellen Herstellerdaten abzugleichen, auf eigene Produktfotos zu setzen und Angebote bei Unklarheiten sofort offline zu nehmen oder rechtlich prüfen zu lassen.  

Verstöße bei Biozid-Werbung und gesetzlichen Pflichtangaben

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein  

Der Vertrieb von Insektenschutzmitteln im Internet erfordert besondere Aufmerksamkeit bei den Werbeaussagen. Einem Händler wird vorgeworfen, beim Verkauf von Mücken- und Zeckensprays den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zur vorsichtigen Verwendung von Bioziden vergessen zu haben. Darüber hinaus fehlen nach Ansicht des Verbandes erforderliche Gefahrenhinweise sowie Grundpreisangaben. Auch verharmlosende Begriffe wie „natürlich“, „hautfreundlich“ oder „umweltfreundlich“ sind bei Biozidprodukten unzulässig und werden beanstandet.

Widersprüchliche Angaben zur Energieeffizienzklasse

Wer mahnt ab? Lauterer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen auf Marktplätzen  

Unklare Produktangaben auf Verkaufsplattformen stellen ein erhebliches Abmahnrisiko dar. Einem Verkäufer auf der Plattform Kaufland wird vorgehalten, bei einem Angebot für Leuchtmittel widersprüchliche Angaben zur Energieeffizienzklasse gemacht zu haben. In der Vorschauanzeige sowie auf der abgebildeten Verpackung war die Effizienzklasse A zu sehen, während beim Öffnen des Vorschaubildes ein Energielabel mit der Klasse A++ erschien. Eine solche unklare Darstellung wird als Täuschung über wesentliche Produkteigenschaften gewertet.

Veröffentlicht: 04.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 04.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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