Seit Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) am 13. Dezember 2024 wurden vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen. Nach einem Stillstand werden nun wieder neue Fälle bekannt. Dies zeigt: Das Thema bleibt für Händler relevant.
Seit Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) am 13. Dezember 2024 wurden vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen. Nach einem Stillstand werden nun wieder neue Fälle bekannt. Dies zeigt: Das Thema bleibt für Händler relevant.
Beanstandet wurde durch den bekannten Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) das Fehlen von Herstellerinformationen gemäß Artikel 19 der GPSR. Die Verordnung schreibt vor, dass jedes Angebot klar und gut sichtbar folgende Angaben enthalten muss:
Fehlen diese Daten, kann dies zu einer Abmahnung führen – unabhängig davon, ob technische Einschränkungen auf Plattformen wie Ebay oder Amazon bestehen. Die rechtliche Verantwortung liegt in jedem Fall bei den Händlern. Gerade bei Verkaufsplattformen sind nicht immer alle notwendigen Felder für GPSR-konforme Pflichtangaben vorhanden. Das kann dazu führen, dass vollständige Herstellerinformationen nicht angezeigt werden – und so ein Abmahngrund entsteht. Auch die Marktplätze können Sanktionen verhängen.
Betroffen sein kann jeder gewerbliche Händler, nicht nur Mitglieder oder bisherige Zielgruppen des VSW. Der Verband hat jedoch eine gewisse Reichweite und Erfahrung bei der Verfolgung von Informationspflichtverstößen.
Auch wenn die Zahl der Abmahnungen derzeit überschaubar ist, empfiehlt sich eine kontinuierliche Überprüfung der Produktangebote. Neben den Herstellerangaben sollten auch Sicherheits- und Warnhinweise gemäß der GPSR sichtbar hinterlegt werden. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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