Neue GPSR-Abmahnungen: Worauf Händler jetzt achten sollten

Veröffentlicht: 13.08.2025
imgAktualisierung: 13.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
13.08.2025
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ca. 1 Min.
Eine Hand hält ein Megaphone
Amelisk / Depositphotos.com
Nach einer Pause liegen wieder Abmahnungen wegen Verstößen gegen die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) vor.


Seit Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) am 13. Dezember 2024 wurden vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen. Nach einem Stillstand werden nun wieder neue Fälle bekannt. Dies zeigt: Das Thema bleibt für Händler relevant.

Pflichtangaben im Fokus

Beanstandet wurde durch den bekannten Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) das Fehlen von Herstellerinformationen gemäß Artikel 19 der GPSR. Die Verordnung schreibt vor, dass jedes Angebot klar und gut sichtbar folgende Angaben enthalten muss:

  • Name oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers
  • Postanschrift
  • E-Mail-Adresse
  • gegebenenfalls Angaben zur in der EU ansässigen verantwortlichen Person

Fehlen diese Daten, kann dies zu einer Abmahnung führen – unabhängig davon, ob technische Einschränkungen auf Plattformen wie Ebay oder Amazon bestehen. Die rechtliche Verantwortung liegt in jedem Fall bei den Händlern. Gerade bei Verkaufsplattformen sind nicht immer alle notwendigen Felder für GPSR-konforme Pflichtangaben vorhanden. Das kann dazu führen, dass vollständige Herstellerinformationen nicht angezeigt werden – und so ein Abmahngrund entsteht. Auch die Marktplätze können Sanktionen verhängen.

Betroffen sein kann jeder gewerbliche Händler, nicht nur Mitglieder oder bisherige Zielgruppen des VSW. Der Verband hat jedoch eine gewisse Reichweite und Erfahrung bei der Verfolgung von Informationspflichtverstößen.

Prävention weiterhin wichtig

Auch wenn die Zahl der Abmahnungen derzeit überschaubar ist, empfiehlt sich eine kontinuierliche Überprüfung der Produktangebote. Neben den Herstellerangaben sollten auch Sicherheits- und Warnhinweise gemäß der GPSR sichtbar hinterlegt werden. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren.

Veröffentlicht: 13.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 13.08.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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KI
16.08.2025

Antworten

Meinung: "Fehlen diese Daten, kann dies zu einer Abmahnung führen – unabhängig davon, ob technische Einschränkungen auf Plattformen wie Ebay oder Amazon bestehen. Auch die Marktplätze können Sanktionen verhängen" Alles in Deutschland deutet darauf hin das der Händler - immer - der Dumme ist und gemolken werden soll!!! Egal was im Onlinehandel gerade abgeht der Händler wird immer zur Kasse gebeten! Paketdienstleister liefern falsch oder zu spät - Der Händler zahlt A-Z Antrag auf Amazon - der Händler zahlt Kostenlose [...] [Anmerkung der Redaktion: Bitte Wortwahl beachten.] auf Amazon und OTTO - der Online Händler zahlt Ausweitung Widerrufsrecht auf Amazon und OTTO - der Online Händler zahlt Müllmafia und Lobbyisten in der gesamten EU - der Online Händler zahlt Bürokratieaufbau in der EU / One-Stop-Shop ect. - der Online Händler zahlt Willkürliche Preistreiberei von DHL - der Online Händler zahlt Ich bin sicher das die Politiker und alle Verantwortlichen für diesen Irrsinn uns kleinen Onlinehändler zu Fall bringen werden! Armes Deutschland!
Sven
14.08.2025

Antworten

Liebe Redaktion, vielleicht wäre es auch mal ratsam zu veröffentlichen, ob es sich bei den Abmahnungen um Neu oder Gebrauchtware handelt. Die Grauzone liegt nun mal bei Gebrauchsware, wo die meiste Unsicherheit besteht. Manchmal hat man das Gefühl, mit Angstmacherei wird Kasse gemacht.
Sigi
14.08.2025
nein, die Grauzone liegt bei Altbeständen, egal ob neu oder gebraucht, die bis zu Stichtag XY "in Verkehr gebracht wurde" und so keine Pflicht zu GPSR Dings besteht. hier stellen sich die Fragen, auf die auch von Händlebund keine klare Antworten gibt: - was ist in Verkehr gebracht: eingekauft / eingelagert bis zum Stichtag oder bis zum Stichtag bei ebay /shop eingestellt? - woher will man als Abmahner wissen, dass die Ware bereits bis zum Stichtag eingekauft wurde: Einkauf-Rechnung im shop mitveröffentlichen? - bei wirklich alten Albeständen, gerade bei Gebrauchtware die vor mehr als 10 Jahren eingekauft war und so schon mal den Hersteller gerne nicht mehr gibt + die Beleg-Aufbewahungsfrist abgelaufen ist, heisst es nun : soll man auf ein mal die Rechnung herzaubern, die man nach gesetzlichen Regelungen nicht mehr aufbewahren musste?
Meike
14.08.2025
Genau wegen dieser Unsicherheiten haben wir unseren Shop mit gebrauchten Waren nach vielen Jahren schließen müssen. Teure Abmahnungen können wir uns nicht leisten. Wir wollten auf legale Weise auch später unsere Rente aufbessern, aber da es keine klaren Aussagen über Gebrauchtwaren, die noch keine 100 Jahre alt sind gibt, blieb uns keine andere Möglichkeit. Schade um all die vielen schönen gebrauchten Gegenstände, die nun nicht mehr weiterverkauft werden dürfen, da der Hersteller nicht mehr existiert oder keine emailAdresse zu finden ist. Was ist an einer Vase besser oder sicherer, nur weil sie einen Hersteller mit emailAdresse nachweisen kann? Oder kann man ein Schränkchen schlechter aufstellen, das zwar einen namhaften Hersteller in den 40er Jahren hatte, aber eben keine emailAdresse existiert? Für den gewerblichen Gebrauchtwarenmarkt ist diese GSPR wirklich eine Katastrophe. Nachhaltigkeit wäre gerade in unserer Zukunft so wichtig, oder? Das sieht die EU wohl anders. Sehr traurig ist das....