In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Pflichten für gewerbliche Händler:innen gibt es viele. Verbraucher:innen haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, außerdem gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht und zahlreiche Pflichten aus dem Produktsicherheitsgesetz, dem Datenschutz und dem Wettbewerbsrecht müssen ebenfalls eingehalten werden. Um dem zu entgehen, versuchen einige, sich als private Verkäufer:innen auszugeben. Unser Beispielshop in dieser Woche zeigt, wieso das keine gute Idee ist und mit einer Abmahnung enden kann.
Eine klare Grenze, ab wie vielen Verkäufen man von gewerblichem Handeln spricht, gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände an. Von gewerblichem Handeln spricht man, wenn die Tätigkeit selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Gerade wenn eine Vielzahl von Neuwaren verkauft wird, kann man von einem gewerblichen Handeln ausgehen.
Mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt, wurde hier das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Wenn gewerbliches Handeln vorliegt, können Verbraucherrechte nicht mit der Behauptung ausgeschlossen werden, es würde sich um einen privaten Verkauf handeln. Hier kommt es nicht darauf an, was der Händler angibt, sondern ob es sich faktisch um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Werden Verbraucherrechte, wie das Gewährleistungsrecht, dennoch ausgeschlossen, kann der Händler abgemahnt werden.
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