Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Gewerblich oder privat? Diese Fehleinschätzung kann zur Abmahnung führen

Veröffentlicht: 12.09.2025
imgAktualisierung: 12.09.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.09.2025
img 12.09.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Angeben, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, um Pflichten zu umgehen? Keine gute Idee.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Pflichten für gewerbliche Händler:innen gibt es viele. Verbraucher:innen haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, außerdem gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht und zahlreiche Pflichten aus dem Produktsicherheitsgesetz, dem Datenschutz und dem Wettbewerbsrecht müssen ebenfalls eingehalten werden. Um dem zu entgehen, versuchen einige, sich als private Verkäufer:innen auszugeben. Unser Beispielshop in dieser Woche zeigt, wieso das keine gute Idee ist und mit einer Abmahnung enden kann. 

Zahlreiche Verkäufe und Bewertungen

Eine klare Grenze, ab wie vielen Verkäufen man von gewerblichem Handeln spricht, gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände an. Von gewerblichem Handeln spricht man, wenn die Tätigkeit selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Gerade wenn eine Vielzahl von Neuwaren verkauft wird, kann man von einem gewerblichen Handeln ausgehen. 

Im vorliegenden Fall weist das Verkaufskonto über 19.000 verkaufte Produkte, sowie 12.000 Bewertungen vor, zudem wird Neuware verkauft, sodass ziemlich eindeutig von gewerblichem Handeln ausgegangen werden kann. Trotzdem hat der Verkäufer angegeben, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt. 

„Gewährleistung ausgeschlossen”

Mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt, wurde hier das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Wenn gewerbliches Handeln vorliegt, können Verbraucherrechte nicht mit der Behauptung ausgeschlossen werden, es würde sich um einen privaten Verkauf handeln. Hier kommt es nicht darauf an, was der Händler angibt, sondern ob es sich faktisch um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Werden Verbraucherrechte, wie das Gewährleistungsrecht, dennoch ausgeschlossen, kann der Händler abgemahnt werden. 

Veröffentlicht: 12.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 12.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
Kommentar schreiben

Frank
21.09.2025

Antworten

.. Gähn.. wer ist denn so blöde, so eine offensichtliche Ungesetzlichkeit zu begehen? Tausende von Bewertungen für die gleiche Artikelart, sogar noch einen "Shopnamen" in der Richtung, wobei jeder weiß bzw. wissen sollte, dass alleine schon der Verkauf von mehreren gleichen Artikeln in kurzer Zeit als gewerbliche Tätigkeit vom Finanzamt gewertet werden kann.
Michael
17.09.2025

Antworten

Wenn schon gendern, dann bitte auch überall im Text sonst ist es nur lächerlich. Im schriftlichen Text zu gendern halte ich für Unsinn, da es besonders für Nicht-Muttersprachler schwer ist, zu verstehen und in der deutschen Sprache das generische Maskulinum alle Personen einschließt, weiblich, männlich und auch die anderen Geschlechter.
Andreas
17.09.2025

Antworten

Hallo. Sie schreiben "..... Um dem zu entgehen, versuchen einige, sich als private Verkäufer:innen auszugeben........." Einige ????? Es sind Millionen. Und das ist in jedem Fall unlauterer Wettbewerb und Steuerhinterziehung. Und unsere Politik fördert das auch noch ( PStTG ). Das ist nicht nur geschäftsschädigend für alle gewerblichen Händler, das ist kriminell und das hat sich in unserer Gesellschaft bereits festgesetzt.
Kai
21.09.2025
Und ausnahmslos alle Gewerbetreibende sind natürlich steuerehrlich... Es steht allen frei, „private“ Händler beim Finanzamt anzuzeigen, abzumahnen etc. Viel Erfolg!