Gewährleistungsrecht: Mediamarkt verweigert Kundin Ersatzlieferung trotz Defekt

Veröffentlicht: 12.09.2025
imgAktualisierung: 12.09.2025
Geschrieben von: Christoph Pech
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.09.2025
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Mediamarkt-Filiale von vorn.
defotoberg / Depositphotos.com
Die Verbraucherzentrale wirft Mediamarkt vor, einer Kundin unrechtmäßig ihr Wahlrecht bei Gewährleistungsansprüchen verweigert zu haben.


Mediamarkt sieht sich mit Vorwürfen konfrontiert, das gesetzlich verankerte Wahlrecht von Kund:innen bei Gewährleistungsansprüchen einzuschränken. Der Fall betrifft eine Frau aus Niedersachsen, deren Drucker, den sie 2023 im Online-Shop des Elektronikhändlers gekauft hatte, nach einem Defekt nicht wie gefordert ersetzt wurde.

Stattdessen bestand Mediamarkt darauf, das Gerät zu reparieren. Auch nach drei Reparaturversuchen, die bis Anfang 2025 erfolglos blieben, verweigerte der Händler eine Ersatzlieferung oder ein anderes alternatives Angebot. Schließlich erstattete das Unternehmen kommentarlos den Kaufpreis.

Verbraucherschützer kritisieren Einschränkung der Kundenrechte

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bewertet das Vorgehen von Mediamarkt als klaren Verstoß gegen § 439 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Laut der Rechtsexpertin Tiana Schönbohm von der Verbraucherzentrale Niedersachsen steht Kund:innen bei Mängeln das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu.

Mediamarkt habe dieses Wahlrecht „verweigert und beschränkt damit die Gewährleistungsrechte gesetzeswidrig auf Reparaturversuche, die dann auch noch erfolglos sind“, so Schönbohm laut Golem. Zwar erlaubt § 439 Abs. 4 BGB Unternehmen, die Erfüllung bestimmter Ansprüche zu verweigern, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden wären. Doch Mediamarkt habe dies weder nachvollziehbar begründet noch kommuniziert.

Unrechtmäßige Praxis

Die Verbraucherzentrale hat eine Abmahnung gegen Mediamarkt ausgesprochen, um gegen die ihrer Ansicht nach unrechtmäßige Praxis vorzugehen. Das Vorgehen des Elektronikhändlers „ist sehr ärgerlich, da Kundinnen und Kunden somit keine Sicherheit haben, dass der Anbieter sich zukünftig an das Gesetz hält und das Wahlrecht respektiert“, betont Schönbohm. Der Fall könnte weitreichende Folgen haben, da er ein Signal für den Umgang mit Gewährleistungsansprüchen in der gesamten Handelsbranche setzt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.09.2025
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Christoph Pech

Christoph Pech

Christoph schreibt über KI, digitale Innovationen und Payment-Lösungen – immer mit einem Blick auf smarte Technologien.

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6 Kommentare
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Can
16.09.2025

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Ich habe leider ähnliche Erfahrungen gemacht. Mediamarkt & auch andere stationäre Händler nutzen die Unwissenheit der Kunden aus und gehen nicht auf weitere Gewährleistungsansprüche ein. Erst nach mehreren Schreiben an die lokale GF und Benennung der Paragraphen, wurden entsprechende Schritte eingeleitet. ZARA sollte man übrigens schnell auf die Liste der nächsten, abzumahnenden Unternehmen setzen. Gewährleistungsansprüche werden dort per se abgelehnt und dem Kunden mit Hausverbot gedroht. Einfach lächerlich. Aus diesen Gründen kaufe ich lieber online ein, da die meisten Händler an bestimmte Plattformen gebunden sind bzw. man seine Rechte besser geltend machen kann.
Oli P.
12.09.2025

Antworten

Also weil Media Markt der (im allgemeinen als unwissend und geschäftlich unerfahrend beschriebenen) Kundin gegenüber nicht den relevanten Paragraphen genannt hat sondern eben gerade doch nach Gesetz (nämlich der hier genannte § 439 Abs. 4) gehandelt hat mahnen die Verbraucherschützer nun ab weil man sich nicht ans Gesetz gehalten hat? Sehr verwirrend. Kennen die Verbraucherschützer den Paragraf § 439 Abs. 4 nicht oder wird nun Wert darauf gelegt dem unwissenden Kunden Paragrafen an den Kopf zu werfen?
Redaktion
15.09.2025
Hallo Oli P. guter Punkt. Das wurde natürlich geprüft. Mediamarkt habe die Verweigerung weder nachvollziehbar begründet noch kommuniziert. Beste Grüße, die Redaktion
Oli P.
16.09.2025
aber das Amazon das viele tausend mal jeden Tag macht ist bekannt? Also Kd. kauft Produkt zum Aktionspreis - Produkt ist defekt. Amazon erstattet = Fall für Amazon gelöst...
ralf
12.09.2025

Antworten

?????? Die Kundin hat doch den Kaufpreis ersetzt bekommen und kann sich damit nicht nur einen neuen Drucker kaufen, sondern hatte damit auch eine kostenlose Nutzung eines Druckers von über einem Jahr. Ist für mich als Kunde doch lieber, als den alten Drucker nur repariert zu bekommen. Kaufe ich mir doch mit der Erstattung einen neueren moderneren Drucker mit neuer zweijährigen Gewährleistung und hoffe, dann, dass das gleiche noch einmal passiert. Besser geht es doch gar nicht, wo liegt hier der Nachteil des Verbrauchers? Selbst wenn Mediamarkt hier nicht Gesetzeskonform war, dann aber nicht zum eigenen Vorteil, sondern zum Vorteil des Kunden. Darum gehte s doch in diesem Gesetz, dass der Verbraucher nicht benachteiligt wird und das heißt ja nicht im Umkehrschluß, dass er nicht bevorteilt werden darf. Hier verstehe ich auch nicht die Intension der Verbraucherzentrale. Geht es denen jetzt wirklich um Verbraucherschutz oder liegt es daran, dass der Verbraucherschutz in Deutschland so derart hoch ist, dass man andere Dinge beanstandet um noch eine Daseinberechtigung zu haben?
Martin
15.09.2025
Ja, in den meisten Fällen können Kunden zufrieden sein wenn es eine volle Erstattung gibt. Jedoch bei bewußtem Kauf eines bestimmten Druckermodells z.B. aus Platzgründen, Konnektivität, Einarbeitung o.ä. ist es verdammt ärgerlich nur mit Repreaturversuchen hingehalten zu werden. Nun hat die Verbrauherin wieder die "Arbeit" diesen Drucker ggfs. wo anders und teurer kaufen zu müssen. Welche Aufwandsentschädigungen hat sie den erhalten für Weg und Zeit, Fehldrucke etc.?