Gefängnisstrafe für eine Werbe-E-Mail – ist das möglich?

Veröffentlicht: 02.10.2025
imgAktualisierung: 02.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.10.2025
img 02.10.2025
ca. 2 Min.
Mann versendet Mail aus dem Knast
Erstellt mit ChatGPT
Kann man wirklich in den Knast kommen, weil man eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung versendet hat?


Die meisten Händler:innen werden mittlerweile mitbekommen haben, dass eine versandte Werbe-E-Mail ohne Einwilligung teuer werden kann. Mittlerweile hat sich ein ganzes Abmahnbusiness rund um das Versenden von Werbe-E-Mails gebildet. Für Rechtsanwälte ist es wenig mit Aufwand und nahezu keinem Risiko verbunden, im Auftrag eines Unternehmers oder einer Privatperson eine Abmahnung zu versenden.

Auf LinkedIn berichtete nun ein Unternehmer, dass er wegen einer versendeten Werbe-E-Mail in Österreich sogar ins Gefängnis muss. Kann das wirklich sein?

Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz

In Österreich regelt das Telekommunikationsgesetz (TKG) den rechtswidrigen E-Mail-Versand. In § 174 TKG ist geregelt, dass das Zusenden von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung unzulässig ist, in § 188 TKG ist die Strafe dafür geregelt. Und dort heißt es tatsächlich, dass eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro und im Falle einer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen droht.

In dem uns vorliegenden Beispiel lag die Geldstrafe für eine versendete Mail bei 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe bei 12 Stunden. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist dabei allerdings nicht gleichzusetzen mit einer Haftstrafe. Es ist lediglich ein Instrument, um sicherzugehen, dass eine Geldstrafe nicht ins Leere läuft, wenn eine Person schlicht kein Geld hat.

Kann das auch in Deutschland passieren?

In Deutschland sieht das ganze etwas anders aus. Zunächst ist es so, dass bei einer Abmahnung eines Betroffenen die damit verbundenen Kosten keine Strafe im klassischen Sinne ist, sondern in erster Linie müssen die entstandenen Kosten erstattet werden. Hinzu kommt dann noch eine gewisse Summe an Schadensersatz, welche die betroffene Person erhält, die sich durch die E-Mail belästigt gefühlt hat. Das Versenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Verstöße gegen das UWG stellen in Deutschland allerdings nicht direkt eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat dar. Gegen eine versandte Werbe-E-Mail können also zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, eine Strafe oder gar eine Freiheitsstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) droht hier allerdings nicht.

Freiheitsstrafe für rechtswidrige Werbung

Allerdings kann man auch in Deutschland für unzulässige Werbung theoretisch im Gefängnis landen. In § 16 UWG heißt es, dass es mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, wenn in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einer öffentlichen Mitteilung, die an eine Vielzahl von Personen gerichtet ist, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Eine versendete E-Mail ist hier also nicht ausreichend, vielmehr muss gezielt eine Vielzahl von Personen durch falsche Angaben getäuscht werden. 

Veröffentlicht: 02.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 02.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben