Abmahnung ohne Substanz: Was das Gericht entschieden hat
Im konkreten Fall hatte eine Betreiberin eines Nachrichtenportals ihre Abmahnkosten einklagen wollen, nachdem sie einen vermeintlichen Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt hatte. Doch das Landgericht Frankfurt machte deutlich: bloße Behauptungen reichen nicht aus. Wer abmahnt, muss mehr liefern als den allgemeinen Hinweis „wir sind Mitbewerber“.
Erforderlich sind konkrete Angaben, etwa seit wann man am Markt aktiv ist, welche Reichweite das eigene Angebot hat oder welche Produkte beziehungsweise Leistungen in welchem Umfang angeboten werden. Fehlen solche Informationen, ist die Abmahnung unwirksam. Besonders brisant: Die Klägerin blieb nicht nur auf ihren eigenen Kosten sitzen – sie wurde zusätzlich zur Erstattung der Verteidigungskosten des Gegners verurteilt.
Kommentar schreiben