Gute Nachrichten für Online-Händler: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) entschieden, dass Abmahnungen unwirksam sind, wenn der Abmahner seine Mitbewerbereigenschaft nicht nachvollziehbar darlegt. Für viele Shop-Betreiber, die regelmäßig mit Abmahnungen konfrontiert werden, ist das ein echter Befreiungsschlag – und eine neue Chance, sich erfolgreich zu verteidigen.
Abmahnung ohne Substanz: Was das Gericht entschieden hat
Im konkreten Fall hatte eine Betreiberin eines Nachrichtenportals ihre Abmahnkosten einklagen wollen, nachdem sie einen vermeintlichen Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt hatte. Doch das Landgericht Frankfurt machte deutlich: bloße Behauptungen reichen nicht aus. Wer abmahnt, muss mehr liefern als den allgemeinen Hinweis „wir sind Mitbewerber“.
Erforderlich sind konkrete Angaben, etwa seit wann man am Markt aktiv ist, welche Reichweite das eigene Angebot hat oder welche Produkte beziehungsweise Leistungen in welchem Umfang angeboten werden. Fehlen solche Informationen, ist die Abmahnung unwirksam. Besonders brisant: Die Klägerin blieb nicht nur auf ihren eigenen Kosten sitzen – sie wurde zusätzlich zur Erstattung der Verteidigungskosten des Gegners verurteilt.
Chancen für den abmahngeplagten Online-Handel
Das Urteil ist weniger ein Novum als eine Konkretisierung. Für Online-Händler signalisiert es jedoch: Nicht jede Abmahnung ist wirksam – und wer sich wehrt, hat gute Chancen, Kosten und weiteren Ärger zu vermeiden. Es lohnt sich immer, bei einer Abmahnung genau hinzusehen oder das von Profis übernehmen zu lassen. Wer eine Abmahnung erhält, kann prüfen, ob die Mitbewerbereigenschaft ausreichend belegt ist – fehlt dieser Nachweis, lässt sich die Abmahnung erfolgreich zurückweisen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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