In dieser Woche sorgten zwei falsche Bezeichnungen für Abmahnungen. In einem Fall wurde nicht exakt das Modell einer Pfanne versendet, welches in der Produktbeschreibung angegeben war. Dieser Fehler kam den Händler teuer zu stehen. Zudem sorgte die fast schon vergessene Dubai-Schokolade für eine Abmahnung. 

Falsche Produktbezeichnung

Wer mahnt ab? Groupe SEB Retail GmbH (vertreten durch Heumann Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.457,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Fehler in der Produktbeschreibung führen immer wieder zu Abmahnungen. Denn falsche oder fehlende Angaben können eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. In diesem Fall verkaufte ein Händler auf Amazon Pfannen der Marke WMF. Allerdings verschickte er mehrmals ein anderes Modell als angegeben, wie WMF nach einigen Testkäufen auffiel. WMF mahnte den Händler ab. Knapp 1.500 Euro Abmahnkosten wurden dem Händler in Rechnung gestellt.

Missachtung der Preisangabenverordnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lebensmitteln und Kosmetik

Immer wieder werden Händler:innen wegen fehlender Grundpreisangaben abgemahnt. Bei Produkten, die nach Größe, Gewicht oder Volumen verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis mit angegeben werden. Ein Händler, der Kosmetikprodukte auf Amazon verkauft, unterließ diese Angabe bei seinen Angeboten. Dies fiel dem Verband Sozialer Wettbewerb auf und der Händler wurde abgemahnt. 

Verkauf von Dubai-Schokolade

Wer mahnt ab? Süßwarenvertrieb Wilmers (vertreten durch Andreas Forsthoff Rechtsanwalt)
Wie viel? Kosten nicht bekannt
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Dubai-Schokolade verkaufen

Noch vor einem Jahr kam kaum jemand an der Dubai-Schokolade vorbei, jetzt ist sie bei vielen in Vergessenheit geraten. Vor Abmahnungen schützt das allerdings trotzdem nicht, wie ein Händler nun erfahren musste. Die Rechtsprechung war sich lange uneinig, ob Dubai-Schokolade tatsächlich aus Dubai kommen muss. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden: Beim Begriff Dubai-Schokolade handelt es sich nicht nur um eine Sortenbezeichnung, die Schokolade muss tatsächlich aus Dubai stammen. 

Ein Händler verkaufte auf Ebay Schokolade und bezeichnete diese als Dubai-Schokolade. Ein Hersteller von „richtiger“ Dubai-Schokolade wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab. Informationen über die Abmahnkosten liegen uns bisher nicht vor.

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