Falsche Überschrift sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 28.02.2025
imgAktualisierung: 28.02.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.02.2025
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ca. 2 Min.
Finde den Fehler
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Das Impressum bietet so manche Abmahngefahr für Händler:innen. Dabei ist nicht nur der Inhalt relevant, sondern auch die Darstellung.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Das Impressum ist häufig der erste Anhaltspunkt für die Frage, ob ein Online-Shop seriös ist. Neben Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten des Betreibers finden sich hier gegebenenfalls auch gesetzlich erforderliche Hinweise, oder der Hinweis zur Online-Streitschlichtung.
Fehlt eine Pflichtangabe im Impressum, kann es schnell zu einer Abmahnung kommen. Allerdings ist nicht nur der Inhalt entscheidend. Das Impressum muss zudem schnell auffindbar, leicht erkennbar und dauerhaft erreichbar sein. 

Über uns oder Impressum?

Damit ein Impressum leicht auffindbar ist, darf es nicht hinter zu vielen Untermenüpunkten versteckt sein. Am besten ist es im Menü oder im Footer direkt verlinkt, ohne dass viele Klicks nötig sind. Als Faustregel sollten dabei nicht mehr als zwei Klicks notwendig sein, um das Impressum aufzufinden. Es reicht nicht aus, das Impressum in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“. 

Damit ein Impressum leicht erkennbar ist, sollte es zudem als solches bezeichnet werden. In diesem Beispiel wurde es als „Über Uns“ bezeichnet, welches keine eindeutige Bezeichnung darstellt. Verbraucher:innen rechnen nicht unbedingt damit, dass sich dahinter das Impressum befindet.  Am besten sollte es einfach als „Impressum“ bezeichnet werden. Zulässig ist auch die Bezeichnung „Impressum und Kontakt“. 

Fehlender Grundpreis

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen oder Länge verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis immer auch ein Grundpreis mit angegeben werden. Dieser muss immer auf ein Kilogramm, ein Liter oder einen Meter angegeben werden. Auch bei der Schokolade, die hier verkauft wurde, hätte ein Grundpreis mit angegeben werden müssen. Ein fehlender Grundpreis kann schnell zu einer Abmahnung führen.

Veröffentlicht: 28.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 28.02.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Hubert
05.03.2025

Antworten

Bei ebay steht: "Kontaktinformationen des Verkäufers". Das Wort "Impressum" kommt dort nicht vor. Ist das noch in Ordnung, und falls nicht, was soll man tun? Grüße Hubert
Redaktion
07.03.2025
Hallo Hubert,
bei gewerblichen Shops auf Ebay lässt sich auch ein richtiges Impressum darstellen.
Gruß, die Redaktion
Robert
28.02.2025

Antworten

Es ist erstaunlich, dass das Impressum bei manchen Unternehmen nur schwer zu finden ist. Diese Erfahrung habe ich selbst gemacht, als ich bestimmte Daten für die GPSR benötigte. Erstaunlicherweise haben einige Unternehmen nicht einmal ein Impressum. Ich finde, dass Unternehmer zumindest ihre Pflichtangaben klar und leicht zugänglich veröffentlichen sollten. In der Regel sucht man solche Informationen im Footer einer Website – idealerweise unter klaren Bezeichnungen wie „Impressum“, „Imprint“ oder „Legal Notice“.