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Erste Abmahnungen wegen Widerrufsbutton: Das müssen Online-Händler jetzt beachten

Veröffentlicht: 26.08.2026
imgAktualisierung: 26.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.08.2026
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ca. 2 Min.
Shop mit Widerrufsbutton
Erstellt mit KI
Seit dem 19. Juni ist der Widerrufsbutton Plicht. Jetzt werden die ersten Händler abgemahnt.


Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnt Online-Shops ab, die den Widerrufsbutton nicht rechtssicher umsetzen. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Händler:innen in ihrem Shop einen Widerrufsbutton integrieren. Über eine ständig verfügbare Schaltfläche müssen Verbraucher:innen die Möglichkeit bekommen, einfach Verträge zu widerrufen. Fehlt diese Schaltfläche, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und Händler:innen können abgemahnt werden.

Fehlender Widerrufsbutton

Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte nun einen Online-Shop für Süßigkeiten ab, der keinen Widerrufsbutton zur Verfügung stellte. Im Shop befand sich keine ständig verfügbare Benutzeroberfläche, mit welcher Verbraucher:innen den Vertrag widerrufen können.

In diesem Fall war der fehlende Widerrufsbutton nicht der einzige Abmahngrund. Der Shop warb außerdem mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben und unterließ es in einigen Fällen, den Grundpreis anzugeben.

Der Verband Sozialer Wettbewerb stellte dem Händler 416,50 Euro Abmahnkosten in Rechnung.

Darauf sollte Händler jetzt achten

Wer nicht wie der abgemahnte Shop ins Visier von Wettbewerbsverbänden geraten möchte, sollte den eigenen Widerrufsbutton zeitnah überprüfen:

  • Erreichbarkeit prüfen: Ist der Widerrufsbutton von jeder Unterseite aus zugänglich – ohne Login, Registrierung oder Bestellung?
  • Platzierung kontrollieren: Befindet sich der Button gut sichtbar im Header oder Footer und ist er klar von anderen Links (AGB, Impressum) abgegrenzt?
  • Beschriftung überprüfen: Trägt der Button eine eindeutige Bezeichnung wie „Vertrag widerrufen" oder „Widerruf erklären" – und nicht etwa „stornieren"?
  • Mobile Version testen: Ist der Button auch auf Smartphone und Tablet vorhanden und genauso gut erreichbar wie am Desktop?
  • Ablauf nach Klick sicherstellen: Führt der Button zu einem Prozess mit eindeutiger Widerrufserklärung, Bestätigungsschritt und automatischer Eingangsbestätigung?

Händlerbund-Mitglieder erhaltene eine rechtssichere Lösung um den Widerrufsbutton im eigenen Shop einzubinden.

Veröffentlicht: 26.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 26.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Robert
26.08.2026

Antworten

Ich kommentiere solche Artikel eigentlich nur selten, aber bei diesem Thema muss ich etwas sagen. Dass Wettbewerbsverstöße verfolgt werden können und müssen, ist grundsätzlich richtig. Was ich zunehmend problematisch finde, ist jedoch die Verhältnismäßigkeit. Gerade kleine Online-Händler können durch eine Abmahnung und ein anschließendes Verfahren sehr schnell mit Kosten von mehreren Tausend Euro konfrontiert werden – teilweise wegen Fehlern, die weder vorsätzlich noch für Verbraucher von erheblicher Bedeutung waren. Ich spreche dabei leider aus eigener Erfahrung. Ein Grundpreisverstoß auf Amazon hat mich am Ende rund 3.500 Euro gekostet. Ich habe dafür keinen Gerichtssaal betreten; die Angelegenheit endete mit einem Versäumnisurteil. Wenn man dann sieht, welche erheblichen Kosten selbst bei einem vergleichsweise überschaubaren Sachverhalt entstehen können, stellt sich für mich schon die Frage, ob Aufwand, Verstoß und finanzielle Folgen noch in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Wir befinden uns wirtschaftlich ohnehin in schwierigen Zeiten. Wenn ein vergleichsweise kleiner formaler Fehler am Ende Kosten von 3.000, 5.000 Euro oder mehr auslösen kann, ist das für kleinere Händler nicht einfach nur ärgerlich, sondern unter Umständen existenzbedrohend. Beim Verband Sozialer Wettbewerb stellt sich für mich deshalb durchaus die Frage, ob dieses System in seiner heutigen Form noch in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlichen Ziel steht. Auch wenn die einzelne Abmahnkostenpauschale vergleichsweise überschaubar erscheint, kommt bei einer großen Zahl von Abmahnungen zwangsläufig die Frage nach den wirtschaftlichen Strukturen eines solchen Modells auf. Besonders bemerkenswert finde ich zudem, dass selbst eine Mitgliedschaft offenbar nicht davor schützt, vom eigenen Verband abgemahnt zu werden. Da darf man sich durchaus fragen, welchen praktischen Nutzen eine solche Mitgliedschaft für einen Händler eigentlich hat. Rechtsverstöße sollten selbstverständlich korrigiert werden. Aber zwischen „einen Fehler abstellen“ und „einen kleinen Händler mit einem erheblichen Kostenrisiko konfrontieren“ sollte es meiner Meinung nach noch einen vernünftigen Mittelweg geben. Abmahnen: ja. Fehler korrigieren: selbstverständlich. Aber bitte mit Augenmaß und Verhältnismäßigkeit.
Michi
27.08.2026
So ist es, ich war wegen eines Grundpreisverstoßes für einen 14,90€ Artikel , aufgrund eines Anzeigefehlers bei Amazon, bis vorm Oberlandesgericht (da saßen mehrere Berufsrichter...). Das ist zwar schon fast 15 Jahre her aber es hat sich letztlich nicht viel geändert. Wir werden von einem, von unseren Steuergeldern lebenden, abgehobenen Bürokratieapparat beherrscht der gnadenlos, bis zum Existenzverlust, seine Agenda durchdrückt. Hätte ich vor 30 Jahren geahnt zu welchem Irrenhaus sich das Ganze entwickelt, hätte ich mich nie in das Hamsterrad Selbständigkeit begeben...
Peter
27.08.2026
416,-€ für 3 Rechtsverstöße ist jetzt aber auch nicht übermäßig viel. Einen Anwalt den gesamten Shop durchstöbern lassen, dürfte deutlich teurer werden. Auch wenn der Händlerbund manchmal etwas zu direkt für seine Angebote wirbt, ist er doch eine zuverlässige Quelle um juristisch auf dem Laufenden zu bleiben. Das sollte für jeden Händler eine hohe Priorität haben und ich dafür z.B. die Anmeldung für den newsletter empfehlen.
Robert
28.08.2026
@Peter, genau darum ging es mir eigentlich nicht. Die 416 Euro allein halte ich ebenfalls nicht für das entscheidende Problem. Mir geht es darum, was aus einem vergleichsweise kleinen Fehler anschließend entstehen kann. In meinem Fall wurden aus einem Grundpreisverstoß auf Amazon am Ende rund 3.500 Euro Kosten – ohne dass ich jemals einen Gerichtssaal betreten habe. Natürlich muss sich ein Händler rechtlich informieren und seine Angebote sorgfältig prüfen. Das tue ich auch. Aber gerade im Onlinehandel und insbesondere auf Plattformen wie Amazon kann man sich jahrelang an die Vorgaben halten und trotzdem einmal etwas übersehen oder mit einer fehlerhaften Darstellung konfrontiert sein. Meine Frage ist deshalb nicht, ob Verstöße verfolgt werden dürfen, sondern ob bei kleineren und nicht vorsätzlichen Verstößen die möglichen finanziellen Folgen noch verhältnismäßig sind. Genau diese Verhältnismäßigkeit vermisse ich zunehmend.