Drei aktuelle Fälle zeigen, wie sensibel Hersteller, Abmahnverbände und Rechteinhaber:innen auf Regelverstöße reagieren – besonders im Online-Handel. Im Fokus stehen diesmal Amazon-Händler:innen: Ein selektives Vertriebssystem führte zu einer Abmahnung gegen einen Seller, weil er Markenware ohne Autorisierung anbot. Auch der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wurde aktiv – wegen fehlender Pflichtangaben im Impressum. Und schließlich sorgte der Verkauf nicht lizenzierter Konzertmitschnitte (Bootlegs) für juristischen Ärger.
Vertrieb von „Rituals“-Produkten außerhalb des selektiven Vertriebssystems
Wer mahnt ab? Rituals Cosmetics Enterprises und Rituals International Trademarks B.V. (über die Kanzlei Vorys LLP)
Wie viel? Noch nicht beziffert, aber mit rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Rituals-Produkte ohne Autorisierung (auf Amazon) verkaufen
Im ersten Fall geht es um eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das selektive Vertriebssystem der bekannten Kosmetikmarke „Rituals“. Ein Amazon-Händler bot Rituals-Produkte auf mehreren europäischen Amazon-Marktplätzen an, ohne Mitglied des Rituals® Selective Distribution System zu sein. Laut Rituals ist der Verkauf durch nicht autorisierte Händler unzulässig, da damit die Qualitätskontrolle und der Markenschutz unterlaufen werden.
Neben dem Vertriebsverstoß wirft Rituals dem Händler auch einen möglichen Markenrechtsverstoß vor – insbesondere durch die unbefugte Nutzung von Markennamen und Produktabbildungen. Gefordert werden die sofortige Einstellung des Vertriebs, die Offenlegung der Bezugsquellen sowie ein möglicher Beitritt zum autorisierten Händlernetzwerk. Die Frist zur Reaktion war knapp bemessen – eine Woche.
Rechtslage: Ist solch ein Verkaufsverbot erlaubt?
Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes selektives Vertriebssystem einrichten, um zu steuern, wer ihre Produkte verkaufen darf – etwa zum Schutz der Markenidentität oder Produktqualität. Solche Systeme sind grundsätzlich zulässig, aber nur unter strengen rechtlichen Bedingungen.
Ob ein Verkaufsverbot gegenüber Dritten tatsächlich wirksam durchgesetzt werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Nicht jede Vertriebsbeschränkung ist automatisch erlaubt – die rechtlichen Hürden sind hoch und müssen sorgfältig geprüft werden.
Wer trotzdem außerhalb solcher Systeme verkauft, riskiert Abmahnungen – vor allem, wenn zusätzlich noch Markenbegriffe oder Produktbilder verwendet werden – und muss sich, wie unser Fall zeigt, einiges an Rückgrat aneignen, um den Forderungen standzuhalten.
Fehlendes Handelsregister im Amazon-Impressum
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357,00 Euro Aufwendungsersatz
Wer ist betroffen? Amazon-Händler:innen mit unvollständigem Impressum
Wer geschäftsmäßig online auftritt, muss im Impressum bestimmte Pflichtangaben machen. Bei juristischen Personen wie einer GmbH gehören dazu auch das Handelsregister, die Registernummer und das zuständige Gericht. Fehlen diese Angaben, kann das als wettbewerbswidrig gewertet werden – und genau das nutzen Abmahnverbände regelmäßig aus.
Ein Amazon-Händler, der als GmbH firmiert, hatte im Impressum weder das zuständige Handelsregister noch die Registernummer angegeben. Das rief den VSW auf den Plan. Der Verband mahnt regelmäßig Verstöße gegen Marktverhaltensregeln ab – auch kleinere Formfehler wie diese. Gefordert wird neben der Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Aufwendungsersatzes. Bei Verstößen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen.
Urheberrechtsverstoß durch den Verkauf von „Bootlegs“
Wer mahnt ab? Rechteinhaber:innen an Konzertmitschnitten der Band Deep Purple (über die Kanzlei Gutsch & Schlegel)
Wie viel? Nicht beziffert, aber Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz gefordert
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Bootlegs oder nicht lizenzierte Konzertmitschnitte vertreiben
Für Fans sind sie eine Rarität, den Künstler:innen jedoch oft ein Dorn im Auge: Die Rede ist von Bootlegs, also nicht autorisierte Ton- oder Bildaufnahmen, meist von Live-Konzerten, die ohne Zustimmung verbreitet oder verkauft werden. Ein Online-Händler bot online einen DVD-Bildtonträger mit Konzertmitschnitten von Deep Purple an – und kennzeichnete diesen selbst als „Unofficial Release“. Genau das führte zu einer urheberrechtlichen Abmahnung. Laut der Rechteinhaber:innen wurden diese Aufnahmen nie rechtmäßig veröffentlicht. Der Vertrieb ohne Zustimmung verletze daher das Verbreitungsrecht. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft über Bezugsquellen und Umsätze, Vernichtung der DVDs sowie Ersatz des entstandenen Schadens.
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