Verkaufsverbot auf Amazon: Abmahnung wegen Verstoß gegen Vertriebssystem

Veröffentlicht: 22.07.2025
imgAktualisierung: 22.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
22.07.2025
img 22.07.2025
ca. 3 Min.
Auf einem Laptop, der in Ketten liegt, ist die Amazon-Webseite zu sehen
Erstellt mit ChatGPT
Ein Seller wurde abgemahnt, weil er Markenprodukte außerhalb des Vertriebssystems verkauft. Außerdem: Impressumsfehler und Bootleg-Verkauf.


Drei aktuelle Fälle zeigen, wie sensibel Hersteller, Abmahnverbände und Rechteinhaber:innen auf Regelverstöße reagieren – besonders im Online-Handel. Im Fokus stehen diesmal Amazon-Händler:innen: Ein selektives Vertriebssystem führte zu einer Abmahnung gegen einen Seller, weil er Markenware ohne Autorisierung anbot. Auch der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wurde aktiv – wegen fehlender Pflichtangaben im Impressum. Und schließlich sorgte der Verkauf nicht lizenzierter Konzertmitschnitte (Bootlegs) für juristischen Ärger.

Vertrieb von „Rituals“-Produkten außerhalb des selektiven Vertriebssystems

Wer mahnt ab? Rituals Cosmetics Enterprises und Rituals International Trademarks B.V. (über die Kanzlei Vorys LLP)
Wie viel? Noch nicht beziffert, aber mit rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Rituals-Produkte ohne Autorisierung (auf Amazon) verkaufen

Im ersten Fall geht es um eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das selektive Vertriebssystem der bekannten Kosmetikmarke „Rituals“. Ein Amazon-Händler bot Rituals-Produkte auf mehreren europäischen Amazon-Marktplätzen an, ohne Mitglied des Rituals® Selective Distribution System zu sein. Laut Rituals ist der Verkauf durch nicht autorisierte Händler unzulässig, da damit die Qualitätskontrolle und der Markenschutz unterlaufen werden.

Neben dem Vertriebsverstoß wirft Rituals dem Händler auch einen möglichen Markenrechtsverstoß vor – insbesondere durch die unbefugte Nutzung von Markennamen und Produktabbildungen. Gefordert werden die sofortige Einstellung des Vertriebs, die Offenlegung der Bezugsquellen sowie ein möglicher Beitritt zum autorisierten Händlernetzwerk. Die Frist zur Reaktion war knapp bemessen – eine Woche.

Rechtslage: Ist solch ein Verkaufsverbot erlaubt?

Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes selektives Vertriebssystem einrichten, um zu steuern, wer ihre Produkte verkaufen darf – etwa zum Schutz der Markenidentität oder Produktqualität. Solche Systeme sind grundsätzlich zulässig, aber nur unter strengen rechtlichen Bedingungen.

Ob ein Verkaufsverbot gegenüber Dritten tatsächlich wirksam durchgesetzt werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Nicht jede Vertriebsbeschränkung ist automatisch erlaubt – die rechtlichen Hürden sind hoch und müssen sorgfältig geprüft werden.

Wer trotzdem außerhalb solcher Systeme verkauft, riskiert Abmahnungen – vor allem, wenn zusätzlich noch Markenbegriffe oder Produktbilder verwendet werden – und muss sich, wie unser Fall zeigt, einiges an Rückgrat aneignen, um den Forderungen standzuhalten.

Fehlendes Handelsregister im Amazon-Impressum

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357,00 Euro Aufwendungsersatz
Wer ist betroffen? Amazon-Händler:innen mit unvollständigem Impressum

Wer geschäftsmäßig online auftritt, muss im Impressum bestimmte Pflichtangaben machen. Bei juristischen Personen wie einer GmbH gehören dazu auch das Handelsregister, die Registernummer und das zuständige Gericht. Fehlen diese Angaben, kann das als wettbewerbswidrig gewertet werden – und genau das nutzen Abmahnverbände regelmäßig aus.

Ein Amazon-Händler, der als GmbH firmiert, hatte im Impressum weder das zuständige Handelsregister noch die Registernummer angegeben. Das rief den VSW auf den Plan. Der Verband mahnt regelmäßig Verstöße gegen Marktverhaltensregeln ab – auch kleinere Formfehler wie diese. Gefordert wird neben der Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Aufwendungsersatzes. Bei Verstößen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen.

Urheberrechtsverstoß durch den Verkauf von „Bootlegs“

Wer mahnt ab? Rechteinhaber:innen an Konzertmitschnitten der Band Deep Purple (über die Kanzlei Gutsch & Schlegel)
Wie viel? Nicht beziffert, aber Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz gefordert
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Bootlegs oder nicht lizenzierte Konzertmitschnitte vertreiben

Für Fans sind sie eine Rarität, den Künstler:innen jedoch oft ein Dorn im Auge: Die Rede ist von Bootlegs, also nicht autorisierte Ton- oder Bildaufnahmen, meist von Live-Konzerten, die ohne Zustimmung verbreitet oder verkauft werden. Ein Online-Händler bot online einen DVD-Bildtonträger mit Konzertmitschnitten von Deep Purple an – und kennzeichnete diesen selbst als „Unofficial Release“. Genau das führte zu einer urheberrechtlichen Abmahnung. Laut der Rechteinhaber:innen wurden diese Aufnahmen nie rechtmäßig veröffentlicht. Der Vertrieb ohne Zustimmung verletze daher das Verbreitungsrecht. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft über Bezugsquellen und Umsätze, Vernichtung der DVDs sowie Ersatz des entstandenen Schadens.

Veröffentlicht: 22.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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ralf
23.07.2025

Antworten

Der VSW hat ja dann viel zutun. Mahnt dieser Verband auch nur einen, einen einzigen chinesichen Anbieter ab? Was hat das für den Markt einen Nutzen oder einen Sinn, wenn bei Deutschen Anbieter Formfehler abgemahnt, aber der Rest, der sogar schwerwiegender ist, ignoriert wird. Von daher ist die Frage ob die Legitimität im Gesamten in Frage gestellt werden darf. Man könnte nämlich vor Gericht vorbringen, das der Verband nur die abmahnt, wo er kassieren kann, wenn dieser keine Abmahnung ausländischer Unternehmen vorbringen kann oder zumindest nicht einen Versuch erbringen kann. Weil dann könnte man nachweisen, dass es nicht um sozialen Wettbewerb geht. Weil dann handelt es sich im Prinzip wie beim IDO.
Robert
22.07.2025

Antworten

Im Fall Rituals kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass entscheidend ist, woher der Verkäufer seine Ware bezieht. Ist er selbst nicht an ein selektives Vertriebssystem gebunden und wurden die Produkte rechtmäßig innerhalb der EU erworben, hat der Hersteller kaum rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Wir hatten einen ähnlichen Fall mit Amazon und einem anderen Markenvertreiber. Sämtliche anwaltlichen Schreiben des Markenvertreibers waren letztlich nur für ihn selbst eine Geldverschwendung. Nachdem wir Amazon sachlich und mit Rechnungen belegen konnten, dass wir die Ware rechtmäßig eingekauft hatten, konnte der Markenvertreiber nichts mehr unternehmen. Im Grunde bleibt ihm nur der Versuch herauszufinden, von wem wir die Ware bezogen haben, um eventuell gegen diesen Distributor vorzugehen. Aber selbst dann wird sich ein anderer Lieferant finden – so funktioniert nun einmal der freie Markt. Zudem erhält man die Waren über solche Wege oft deutlich günstiger, selbst wenn sie aus einem anderen EU-Land stammen als aus dem selektiven Vertriebssystem. Letztlich schaden sich die Hersteller und Markenvertreiber damit nur selbst.