Ei, ei, ei – 4.000 Euro Abmahnkosten für ein Osterei

Veröffentlicht: 15.07.2025
imgAktualisierung: 15.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.07.2025
img 15.07.2025
ca. 2 Min.
Handbemalte Ostereier aus Sorbien
MNStudio / Depositphotos.com
Diese Woche zeigt wieder einmal, wie vielfältig die rechtlichen Fallstricke im Online-Handel sind.


Was auf den ersten Blick wie ein verspäteter Aprilscherz klingt, ist bittere Realität für ein Unternehmen, das auf Facebook ein Foto von sorbischen Ostereiern hochgeladen hatte – ohne die nötigen Bildrechte. Viele Jahre nach der Veröffentlichung wird’s richtig teuer.

Doch das ist nicht alles: Auch ein generischer Produktname wie „Carrybag“ entpuppt sich als geschützte Marke – und das Wort „nachhaltig“ kann ohne Beleg schneller zu einer Abmahnung führen, als man denkt.

Das Osterei wird zum Abmahnobjekt

Wer mahnt ab? dpa Picture-Alliance GmbH (über die KSP Kanzlei)
Wie viel? 4.030,04 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Diese Woche startete mit einem Stirnrunzeln: Wir erspähten eine neue Abmahnung, die mit „Abmahnung wegen Osterei“ betitelt war. Das mussten wir uns natürlich sofort ansehen. Und entgegen der Hoffnungen der Betroffenen handelte es sich nicht um eine Fake-Abmahnung.

Was war passiert? Auf dem Facebook-Auftritt einer Einrichtungshändlerin wurde 2016 (!) ein dekoratives Foto von kunstvoll bemalten Ostereiern veröffentlicht. Leider stammte das Bild aus dem Archiv der dpa Picture Alliance – und für dessen Nutzung lag keine Lizenz vor. Eine klassische Urheberrechtsverletzung.

Die Bildagentur fand den Verstoß und fordert nun - neun Jahre später – eine stattliche Summe:

  • 2.000 Euro Schadensersatz für die Nutzung,
  • 85  Euro Dokumentationskosten,
  • 1.696 Euro Zinsen (seit 2016),
  • sowie knapp 250 Euro Anwaltskosten.

Ein harmlos wirkendes Osterei-Foto wurde über Jahre hinweg somit zur kostspieligen Zeitbombe. Was auf Social Media gern „vergessen“ wird, bleibt rechtlich dennoch relevant – vor allem bei professionellen Bildern, die durch Software immer besser und schneller gefunden werden und somit zur Goldgrube für Abmahner werden.

Tipp: Wer fremde Inhalte nutzt, sollte daher unbedingt Lizenznachweise archivieren – und Social-Media-Posts regelmäßig rechtlich prüfen (auch ältere!). Gerade Facebook-Postings von vor Jahren können noch heute für teure Post sorgen.

Markenrechtsverstoß durch Werben mit „Carrybag“

Wer mahnt ab? Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Maiwald)
Wie viel? 3.200,56 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Taschen und Körben

Aus der Kategorie Markenrechtsabmahnungen wegen vermeintlicher Alltagsbegriffe stammt dieser Fall: Die Marke „Carrybag“ ist für Einkaufskörbe geschützt. Ein Amazon-Händler hatte diesen Begriff zur Bewerbung eines generischen No Name-Einkaufskorbs genutzt – aus Sicht von Reisenthel eine klare Markenverletzung. Zudem wird dem Händler vorgeworfen, über die Herkunft der Ware zu täuschen. Der Hersteller fordert neben Unterlassung auch umfassende Auskünfte und Schadensersatz. Amazon wurde bereits über den Verstoß informiert.

„Nachhaltig“ werben mit Vorsicht

Wer mahnt ab? Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.377,29 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Der Trend zu umweltfreundlichen Produkten verleitet viele Händler:innen zu „grünen“ Werbeaussagen. Doch Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind nur dann zulässig, wenn sie objektiv belegbar und konkretisiert sind. In diesem Fall wurde der Händler wegen irreführender Umweltwerbung abgemahnt – Belege zur tatsächlichen Umweltwirkung fehlten.

Tipp: Greenwashing kann teuer werden. Umweltbezogene Aussagen sollten stets mit konkreten Nachweisen unterfüttert sein – etwa durch Ökobilanzen oder Zertifizierungen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.07.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Max Sonntag
17.07.2025

Antworten

"Doch Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind nur dann zulässig, wenn sie objektiv belegbar und konkretisiert sind." Nachhaltig ist ein ganz normales Wort aus dem deutschen Wortschatz und wenn ich z.B. Ersatzteile verkaufe, mit denen sich Dinge instandsetzen und weiter nutzen lassen, dann ist das nachhaltig, ohne dass ich dafür irgendwelche Studien durchführen lassen muß. Ebenso ein Gerät mit Wechselakku, statt fest verbauten Speicher. Diese Wortklauberei irgendwelcher gelangweilten Personen, die nur darauf aus sind, unter dem Vorwand des Verbraucherschutzes ne schnelle Mark zu machen, geht mir auf den Sa... ähm Geist. Mal ganz davon abgesehen, dass man dem sonst als so mündig beschrieenen Verbraucher unterstellt, zu doof zu sein, das Wort nachhaltig im Kontext zu verstehen.
Bodo
17.07.2025

Antworten

Jeder normaldenkende Mensch sollte eigentlich auch selbst in der Lage sein zu entscheiden, ob zum Beispiel eine Verpackung aus Glas nachhaltiger ist oder eine aus Kunststoff. Manche Dinge sollten heutzutage doch wirklich selbstverständlich sein. Aber nein, warte, das Werben mit Selbstverständlichkeiten wird ja abgemahnt und ist verboten. Bestimmt muss man auch noch irgendwann den Leuten in seinen Beschreibungen immer wieder erklären, dass sie während des Lesens des Textes das Atmen nicht vergessen sollen.
Stefan
16.07.2025

Antworten

Müssen jetzt bei jedem Produkt aus Holz in einem Shop Studien zur Nachhaltigkeit von Holz angehängt werden oder darf man noch ein wenig Common Sense erwarten?