Werbung als unzumutbare Belästigung
Immer wieder werden Unternehmen abgemahnt, weil sie Werbung via E-Mail versenden, ohne sich vorher eine Einwilligung einzuholen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht darin eine unzumutbare Belästigung. Werden E-Mails an Unternehmen versendet, kann es sich zudem um einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb handeln.
Der beklagte Geschäftsführer ging in diesem Fall davon aus, dass das Versenden einer E-Mail in Ordnung sei, da die beiden Geschäftsführer auf LinkedIn vernetzt seien. Das Gesetz schreibt hier allerdings eindeutig eine ausdrückliche Einwilligung vor. Eine konkludente Einwilligung, etwa weil eine gewisse Beziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht, ist nicht ausreichend.
Eine Ausnahme bietet die Bestandskundenwerbung. Hier dürfen E-Mails auch ohne Einwilligung versendet werden. Die Bedingungen für eine Bestandskundenwerbung lagen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor, da die E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde.
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