E-Mail-Werbung an LinkedIn-Kontakte: Abmahnung droht

Veröffentlicht: 19.01.2026
imgAktualisierung: 19.01.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.01.2026
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E-Mail
shahril / Depositphotos.com
Ein LinkedIn-Kontakt stellt keine Einwilligung in E-Mail-Werbung dar, wie das Amtsgericht Düsseldorf klar machte.


Ein Geschäftsführer einer GmbH versendete E-Mail-Werbung an einen IT-Dienstleister. Er ging davon aus, dass der Dienstleister damit einverstanden sei, da die beiden Unternehmen bei LinkedIn vernetzt waren. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied nun aber, dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss (Urteil vom 20.11.2025 Az.: 23 C 120/25). 

Werbung als unzumutbare Belästigung

Immer wieder werden  Unternehmen abgemahnt, weil sie Werbung via E-Mail versenden, ohne sich vorher eine Einwilligung einzuholen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht darin eine unzumutbare Belästigung. Werden E-Mails an Unternehmen versendet, kann es sich zudem um einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb handeln. 

Der beklagte Geschäftsführer ging in diesem Fall davon aus, dass das Versenden einer E-Mail in Ordnung sei, da die beiden Geschäftsführer auf LinkedIn vernetzt seien. Das Gesetz schreibt hier allerdings eindeutig eine ausdrückliche Einwilligung vor. Eine konkludente Einwilligung, etwa weil eine gewisse Beziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht, ist nicht ausreichend. 

Eine Ausnahme bietet die Bestandskundenwerbung. Hier dürfen E-Mails auch ohne Einwilligung versendet werden. Die Bedingungen für eine Bestandskundenwerbung lagen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor, da die E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde.

So verhindern Händler Abmahnungen

Gerade das Abmahnen von Werbe-E-Mails ist in letzter Zeit zu einem Geschäft von Abmahnanwälten geworden. Händler:innen sollten daher darauf achten, immer eine Einwilligung einzuholen und diese gut zu dokumentieren. 

Bestandskundenwerbung ist nur dann erlaubt, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde, die Werbung für ein ähnliches Produkt ist und die Empfänger:innen die Möglichkeit haben, der Werbung zu widersprechen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 19.01.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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