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E-Mail-Werbung: Ist diese Kanzlei der neue Sandhage?

Veröffentlicht: 15.10.2025
imgAktualisierung: 15.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.10.2025
img 15.10.2025
ca. 2 Min.
Briefkasten quillt über
Erstellt mit ChatGPT
Außerdem wurden Händler:innen wegen fehlenden Grundpreisen und einer Markenrechtsverletzung abgemahnt.


Seit einiger Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen rechtswidriger E-Mail-Werbung. Einen Namen liest man dabei immer häufiger: Stefan Richter. Es scheint so, als hätte sich diese Kanzlei darauf spezialisiert, gezielt E-Mail-Werbung abzumahnen. Einige Händler:innen wird das an Herrn Rechtsanwalt Sandhage erinnern. Auch Herr Sandhage baute sich ein Geschäft darauf auf, Online-Händler:innen abzumahnen. 

500 Euro für eine versendete E-Mail

Wer mahnt ab? Stefan Richter (vertreten durch sich selbst)
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Werbung per E-Mail darf in der Regel nur mit vorheriger Einwilligung versendet werden. Auch wenn einige der Ansicht sind, dass eine versendete E-Mail ja keinen Schaden anrichtet, sollten Händler:innen hier kein Risiko eingehen. Bereits eine versendete E-Mail kann als unzumutbare Belästigung oder Eingriff in den ausgeübten Geschäftsbetrieb angesehen werden. 

Auch in dieser Woche hat es einen Online-Shop erwischt, der eine Abmahnung von der Kanzlei Stefan Richter erhalten hat. Knapp 600 Euro wurden der Shop-Betreiberin in Rechnung gestellt. 

Markenrechtsverletzung „INBUS“

Wer mahnt ab? INBUS IP GmBH (vertreten durch BEITEN BURKHARDT Rechtsanwalts mbH)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Auch wenn der Begriff „Inbus“ im allgemeinen Sprachgebrauch für jeden Innensechskantschlüssel verwendet wird, handelt es sich hierbei um einen markenrechtlich geschützten Begriff. Händler:innen, die entsprechende Ware verkaufen, dürfen diese also nicht als Inbus-Schlüssel bezeichnen, da sonst eine teure markenrechtliche Abmahnung droht. Das wurde einem Händler zum Verhängnis. Über 2.000 Euro Abmahnkosten muss dieser nun bezahlen.

Fehlende Angabe des Grundpreises

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Produkte, die nach Größe, Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis mit angeben. Eine Händlerin, die Kosmetikprodukte auf Amazon verkaufte, unterließ diese Angabe und wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt. 300 Euro kostete die fehlende Angabe die Händlerin.

Veröffentlicht: 15.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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