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DSGVO-Hinweis sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 06.06.2025
imgAktualisierung: 06.06.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.06.2025
img 06.06.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
Erstellt mit Dall-E
Gut gemeint und trotzdem abgemahnt: Auf diesen Hinweis sollten Händler:innen lieber verzichten.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Viele Normen, Regeln und Gesetze machen Online-Händler:innen das Leben schwer. Da eine Nichteinhaltung allerdings sowohl für eine Abmahnung, als auch für unzufriedene Kunden sorgen kann, sollten Unternehmen darauf achten, GPSR, DSGVO und Co. auch einzuhalten. Damit die Kundschaft auch weiß, dass hier alle Spielregeln eingehalten werden und beispielsweise die Daten sicher sind, kann ein kleiner Hinweis nicht schaden. So zumindest der Gedanke des Händlers in diesem Beispielshop. 

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Auch wenn es löblich ist, die DSGVO einzuhalten, sollte mit dieser Aussage nicht geworben werden. Denn auch, wenn es längst nicht jeder macht: Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb spricht von einer Irreführung, da die Einhaltung rechtlicher Vorschriften als eine Besonderheit des Angebots hervorgehoben wird. 

Das Gleiche gilt auch, wenn damit geworben wird, dass nur Originalware verkauft wird oder dass Verbraucher:innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewährt wird. Hinweise auf die DSGVO sollten also nur dahin, wo sie hingehören: in die Datenschutzerklärung. 

„In den Einkaufswagen und Kaufen“

Damit sich Verbraucher:innen sicher sein können, wann wirklich ein zahlungspflichtiger Vertrag zustande kommt, sollte der letzte Schritt durch einen Button mit den Worten „Jetzt kaufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung bestätigt werden. In diesem Fall ist der Button mit „In den Einkaufswagen und kaufen“ beschriftet. Das lässt offen, ob hier direkt der Kauf abgeschlossen wird oder ob die Ware zunächst in den Warenkorb gelegt wird. 

Die richtige Beschriftung der Schaltfläche ist unerlässlich, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Hier sorgte ein Symbol von einem Einkaufswagen dafür, dass der Bestellbutton als irreführend eingestuft wurde. 

Veröffentlicht: 06.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.06.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Peter Vennes
16.06.2025

Antworten

Ich kann mich Herrn Pagenkemper nur anschließen. Ein Großteil der Zeit, einen Shop zu betreiben, verbringt man mittlerweile damit, alles so gestalten zu müssen, dass man keine Abmahnung bekommt. Ein Hinweis, dass der Shop rechtlichen Regeln entspricht, als Grundlage für eine Abmahnung? Einen Button "in den Warenkorb legen und Kaufen" als Grund für Gerichtsverhandlungen, die Zeit und Geld kosten? Das alles ist meiner Meinung nach Schwachsinn. Man müsste so vieles tatsächlich mal auf den Prüfstand stellen um so Zeit für die wirklich wichtigen Dinge zu haben. Solange nicht in Artikelbeschreibungen Kunden absichtlich getäuscht werden, oder dadurch getäuscht werden, dass Artikelbeschreibungen mit KI falsch übersetzt wurden, wie z.B. bei Temu, ist doch eigentlich alles in Ordnung.
Frank Pagenkemper
11.06.2025

Antworten

Die ganzen Hinweise und Regeln sind gemacht worden, weil es der Verbraucher vermeintlich geschützt werden muß. So ein Quatsch. Es mag ja einige Dumme geben, die es so oder so nicht verstehen. Sobald sie aber ihr Handy benutzen und sich eine App herunterladen, an einem Preisausschreiben mitmachen, machen sie alle einen Datenstriptease. Ich war viele Jahre auch Schöffenrichter. Juristen sind eine andere Art von Mensch, weil bei Ihnen nicht die Logik des Menschen allumfassend gewürdigt wird, sondern nur fokussiert wird auf eine Interpretation von Paragraphen. Genau das Beispiel "In den Einkaufswagen legen und kaufen" trifft den Nagel auf den Kopf. So etwas düfte ein Gericht erst gar nicht verhandeln und die Zeit des Steuerzahlers damit verschwenden. Ich kenne nicmanden der das liest und anders bewertet als einen damit verbundenen zweifelsfreien Kauf. Bin ich im Warenkorb kann ich ja als Kunde eh noch einmal alles ändern, fühle ich mich vom Händler hintergangen kann ich eh alles wieder zurücksenden. Letzteres dürfte beim Endverbraucher als Grund für Rücksendungen kaum eine Rolle spielen. Wir müssen so viele Dinge ändern und wieder zurückdrehen. Wie wäre es einmal, wenn die Politik es mal mit etwas Vertrauen und Vernunft und Freiheit der handelnden Personen versucht. Immerhin ein guter Bereich, um den Staat mal zu entschlacken.
Thomas
11.06.2025

Antworten

Habe alle Internetshops dicht gemacht. Halten zu viel die Hand auf. Habe auch kein Interesse amerikanische Systeme die von Investment finanziert werden zu unterstützen. Außerdem ist die DSGVO nur dafür da, anderen die Möglichkeit zu geben abzumahnen. Des weiteren sind die Business Acounts wie FB oder Pay Pal und Ebay unmöglich strukturiert. Verkaufe wunderbar auch ohne diese Zeit und Geldfresser. Mit mir sind ca 20 Händler auch ausgestiegen, oder andere werden nicht einsteigen. Händler ca 40 Jahre mit besten Bewertungen, brauche den Müll nicht.
Sjaak
10.06.2025

Antworten

Dieses typische deutsche "Klein-Klein" ist wirklich absurd. In anderen Ländern lacht man darüber und hält die Deutschen für verrückt – und ehrlich gesagt, zu Recht. Wir kümmern uns nicht mehr um die wirklich wichtigen Dinge.
cf
10.06.2025

Antworten

Meinung: "Wir halten die DSGVO ein" ist verboten, aber "Hiermit erklären wir ihnen ihre Widerrufsrechte" ist eine Pflicht.... Der durchschnittlich informierte Onlineshop-Kunde weiß also alles über die DSGVO und Datenschutz aber nichts über sein gesetzliches Widerrufsrecht? Sinnfrei diese partiellen Informationspflichten und Informationsverbote....