Ein Bild sagt mehr als tausend Worte und gehört zu einem schön gestalteten Online-Shop einfach dazu. Doch rechtlich gibt es hier einiges zu beachten. Diese drei Gründe sorgen im Zusammenhang mit Produktbildern besonders häufig für eine Abmahnung.
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte und gehört zu einem schön gestalteten Online-Shop einfach dazu. Doch rechtlich gibt es hier einiges zu beachten. Diese drei Gründe sorgen im Zusammenhang mit Produktbildern besonders häufig für eine Abmahnung.
Auch wenn Händler:innen ihre Produkte gerne in Szene setzen, gilt bei Produktbildern die Devise: weniger ist mehr. Auf dem Produktbild sollte kein Zubehör mit abgedruckt werden, welches nicht zum Verkaufsumfang gehört. Ein wegweisendes Urteil gab das OLG Hamm im Jahr 2015. Hier wurde ein Sonnenschirm inklusive Schirmständer mit den benötigten Betonplatten abgebildet. Die Betonplatten gehörten allerdings nicht zum Lieferumfang. Das OLG Hamm wertete das als Irreführung.
Wenn Produkte in Szene gesetzt werden, sollte also darauf geachtet werden, dass kein Zubehör mit abgebildet wird, sondern lediglich schmückendes Beiwerk. Produkte, bei denen es für die Kundschaft nicht komplett abwegig ist, dass diese zum Lieferumfang gehören, sollten somit nicht auf dem Bild zu sehen sein. Eine Irreführung kann auch durch einen klärenden Hinweis verhindert werden, der allerdings auf dem Bild selbst zu sehen sein muss. Eine Klarstellung in der Produktbeschreibung ist nicht ausreichend.
Artikelbilder sollen der Kundschaft einen visuellen Eindruck des Produkts geben. Gerade bei Produkten wie Bekleidung oder Dekoration kann das für viele Kund:innen ein entscheidendes Kriterium sein. Daher ist es umso wichtiger, dass das Produktbild auch das tatsächliche Produkt abbildet. Weicht das Produktbild zu stark vom eigenen Produkt ab, können Händler:innen nicht nur wegen Irreführung abgemahnt werden, auch sorgt es für unzufriedene Kundschaft und vermehrte Retouren.
Für eine zufriedene Kundschaft bietet es sich daher an, mehrere Produktbilder einzustellen, die den Artikel in Gänze zeigen. Auch Maßangaben am abgebildeten Produkt können die Kundschaft bei der Kaufentscheidung beeinflussen.
Lediglich in wenigen Ausnahmefällen darf das Produktbild von dem tatsächlichen Produkt abweichen. Zum Beispiel dann, wenn Naturmaterialien verkauft werden. Werden etwa Holzbrettchen verkauft, bei denen es unterschiedliche Maserungen geben kann, sollte die Kundschaft darauf hingewiesen werden, dass das individuelle Produkt leicht anders aussehen kann.
Besonders teuer kann es werden, wenn Händler:innen das Urheberrecht missachten. Denn hier kommt neben den Abmahnkosten in der Regel noch eine Schadensersatzsumme hinzu, die regelmäßig im vierstelligen Bereich liegt.
Produktbilder dürfen nicht ohne Einverständnis aus einem anderen Shop, oder von der Herstellerseite kopiert werden, auch dann nicht, wenn sie nur das Produkt zeigen, und genau dieses Produkt verkauft wird. Händler:innen können entweder selbst Produktbilder anfertigen, oder einen Nutzungsvertrag über die entsprechenden Bilder abschließen.
Das Urheberrecht gilt übrigens nicht nur für Fotos. Auch Beschreibungstexte, Rechtstexte oder Designs dürfen nicht ohne Erlaubnis von einem anderen Shop kopiert werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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