Chaos in der Artikelbeschreibung: Widersprüchliche Angaben führen zu Abmahnung

Veröffentlicht: 06.02.2026
imgAktualisierung: 06.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.02.2026
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ca. 2 Min.
Online-Shop
AndreyPopov / Depositphotos.com
Zwei Händler sollen wegen unklarer oder widersprüchlicher Materialangaben zahlen, unter anderem geht es um Kunststoffe und Party-Kleider.


Materialangaben in Produktbeschreibungen sind rechtlich kein Wunschkonzert. Wer sich hier vertut oder ungenau ist, kann schnell im Visier von Abmahnern landen. Gleich zwei Fälle zeigen diese Woche, wie teuer es werden kann, wenn Materialien falsch angegeben oder vermischt werden, unabhängig davon, ob es sich um Textilien oder technische Teile handelt. Außerdem: Gesundheitswerbung.

Irreführung bei Kunststoffen

Wer mahnt ab? Michaela Maurer (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.372,78 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen auf Ebay

In einem Ebay-Angebot für ein Ersatzteil wurde es ganz schön technisch und offenbar auch widersprüchlich. Laut Artikelbeschreibung sollte das Produkt aus einem bestimmten Kunststoff bestehen, das Produktfoto ließ aber auf ein anderes Material schließen. Zwei unterschiedliche Angaben, die sich laut der Abmahnerin nicht zusammenbringen lassen.

Das Problem: Wer nach einer bestimmten Materialeigenschaft sucht, z. B. ob etwas wetterfest, robust oder besonders langlebig ist, muss sich darauf verlassen können, dass die Angaben stimmen. Gerade bei Ersatzteilen oder Zubehör kommt es oft auf Details an.

Weil die Angaben zur Beschaffenheit hier nicht klar waren, wurde dem Händler eine Irreführung vorgeworfen. Die Folge: Abmahnung inklusive einer saftigen Forderung von über 1.300 Euro.

Praxistipp: Wer Produkte verkauft, bei denen das Material eine Rolle spielt, sollte in den Artikeltexten im Zweifel lieber nur das angeben, was auch wirklich sicher bekannt ist.

Textilfalle: Polyester, Baumwolle, Elastan, aber wie viel wovon?

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Modehändler:innen

Auch bei Kleidung sind Abmahnungen wegen falscher Materialangaben keine Seltenheit. In einem Fall wurde ein Kleid auf Ebay angeboten, dessen Beschreibung mehrere verschiedene Materialkombinationen enthielt: unter anderem folgende krumme Angabe: „92 Polyester, 8 % Elastane“, und im selben Atemzug „oder 95 % Polyester, 5 % Baumwolle“. Welche Kombination zutreffend ist, blieb unklar.

Das Problem: Laut Textilkennzeichnungsverordnung müssen Händler:innen die genaue Zusammensetzung der Materialien eindeutig angeben. Mehrdeutige oder wechselnde Angaben sind unzulässig und können als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Ein häufiger Fehler: kopierte Artikeltexte oder fehlerhafte Übersetzungen von Herstellerdaten. Wer sicher gehen will, prüft die Kennzeichnung auf dem Etikett der Ware selbst.

„Bekömmlich“ als unwahre Gesundheitsangabe

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Lebensmittelhändler:innen

Ein Händler bewarb seinen Kaffee im Online-Shop mit den Begriffen „bekömmlich“ und „magenfreundlich“. Das wurde ihm zum Verhängnis: Laut Abmahner handelt es sich dabei um unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen. Insbesondere der Begriff „magenfreundlich“ suggeriere einen gesundheitlichen Vorteil gegenüber anderen Produkten.

Solche Formulierungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie wissenschaftlich abgesichert und offiziell zugelassen sind. Das war hier laut Schreiben nicht der Fall. Die Abmahnung umfasst eine Unterlassungserklärung und eine Kostenpauschale von 357,00 Euro.

Auch wenn viele Händler ihre Produkte werblich aufwerten wollen: Begriffe wie „bekömmlich“, „sanft“ oder „gut verträglich“ sollten bei Lebensmitteln mit Vorsicht verwendet werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 06.02.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Peter
11.02.2026

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Und der Dropshipper mit Chinaware ist wieder schön außen vor und schreibt weiter fröhlich schlecht und sinnfrei übersetzte Artikelbeschreibungen und Artikelbezeichnungen. Nur der kleine deutsche Händler ist wieder in den Mors gekniffen. Das gleiche wie mit DocMorris und Shop-Apotheke. Die geben Rabatte auf Rezeptgebühren, die in Deutschland verboten sind und keine stationäre Apotheke geben darf. Da kommt sofort die Abmahnung Unterlassungsklage der Konkurrenz samt Schadenersatzansprüchen. Es hagelt auch Klagen gegen DocMorris und Co, die sie verlieren aber ändern nichts. Weil der Sitz nicht in Deutschland ist, gibt's auch keine zwangsweise Beitreibung oder Umsetzung der Urteile. Die machen fröhlich weiter und lachen Deutschland aus. Und Herr Jauch lacht fleißig mit, ohne zu worüber. Die Mittelschicht ist bedroht und der Sektor KMU schrumpft. Die Politik zuckt ratlos mit den Schultern und die deutschen Unternehmer ertrinken in Regularien. Die Politik sollte sich mal ernsthaft die Frage stellen, wer vor wem geschützt werden soll und wo die Übeltäter wirklich sitzen.