Seit dem 28. Juni gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, welches einige Pflichten für Händler:innen bereithält. Bereits im letzten Monat erreichten uns die ersten Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das BFSG. Ob diese Abmahnungen berechtigt sind, ist allerdings weiterhin fraglich. Auch in dieser Woche liegt uns eine BFSG-Abmahnung vor.
Verstoß gegen das BFSG
Wer mahnt ab? die-website-experten.de (vertreten durch CLAIM Rechtsanwalts GmbH)
Wie viel? 1.032,44 Euro
Wer ist betroffen? Webseitenbetreiber allgemein
Die Abmahnung wird wieder einmal durch Christopher Liermann, dem Geschäftsführer von „die-website-experten", versendet. Vertreten wird dieser durch Oliver Lüsgens von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH. Bereits im August berichteten wir über Abmahnungen von Liermann und stellten die Rechtmäßigkeit dieser infrage. Zunächst ist fraglich, ob Herr Liermann überhaupt abmahnberechtigt ist, da er keine Waren verkauft, sondern Dienstleistungen anbietet. Somit steht er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den abgemahnten Shop-Betreibern. Ein weiterer Punkt, der an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung zweifeln lässt, ist die Tatsache, dass kein konkreter Verstoß angegeben wird, sondern einfach pauschal behauptet wird, dass das BFSG missachtet wird. Auch auf dem beigefügten Screenshot ist kein Verstoß zu erkennen.
Händler:innen, die diese Abmahnung erhalten haben, sollten auf keinen Fall die geforderte Summe zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Allerdings ist es auch nicht ratsam, die Abmahnung einfach zu ignorieren, da so die Gefahr besteht, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung ausspricht. Zudem handelt es sich bei jeder Abmahnung um einen Einzelfall. Im Laufe der Zeit kann das Vorgehen angepasst werden und Formfehler können vom Abmahner behoben werden. Daher empfiehlt es sich, jede Abmahnung von Experten überprüfen zu lassen.
Fehlende Versandangaben
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
In einem Shop für Strickzubehör fehlten gleich mehrere Angaben. Zum einen fehlte auf der Angebotsseite eine Information über eventuell anfallende Versandkosten. Diese Information war nur auf einer Unterseite zu finden. Die Preisangabenverordnung sieht allerdings vor, dass die Versandkosten zusammen mit dem Gesamtpreis anzugeben sind.
Weiter fehlten Informationen über die Lieferzeit. Auch wenn nicht ein konkreter Liefertag angegeben werden muss, muss Verbraucher:innen gegenüber ein hinreichend konkreter Lieferzeitraum mitgeteilt werden.
Knapp 400 Euro für eine versendete E-Mail
Wer mahnt ab? Autargy GmbH (vertreten durch IBEX Kanzlei)
Wie viel? 388,12 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Werbe-E-Mails dürfen in der Regel nur dann versendet werden, wenn zuvor eine Einwilligung abgegeben wurde. Wird eine E-Mail ohne eine solche Einwilligung versendet, liegt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine unzumutbare Belästigung vor, die abgemahnt werden kann. In diesem Fall kostete eine versendete E-Mail dem Händler knapp 400 Euro Abmahnkosten.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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