Abmahnung endete in Unterlassungserklärung
Die Abmahnung stützte die Wettbewerbszentrale darauf, dass die Nutzung solcher beeinflusster Bewertungen irreführend sei. Verbraucher:innen gingen davon aus, dass es sich um authentische, freiwillige Erfahrungsberichte handelt, die nicht durch die Aussicht auf einen Gewinn motiviert seien.
„Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen.“
Dabei verwies der Verband unter anderem auf ein aktuelleres Urteil des OLG Frankfurts (Urteil v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19). „Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine 'bezahlte' Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, hieß es damals vom Gericht.
Das abgemahnte Unternehmen verpflichtete sich jedenfalls im Ergebnis zur Unterlassung.
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