Bewertungen spielen im E-Commerce eine wichtige Rolle. Daher ist es für viele Unternehmen äußerst wichtig, die Kundschaft zur Abgabe von Bewertungen zu motivieren, um das eigene Ranking zu verbessern. Allerdings sollten Unternehmen gut abwägen, welche Anreize für Bewertungen zu setzen. Gehen sie zu weit, drohen Abmahnungen, wie ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale zeigt.
Gewinnspiel gegen 5-Sterne-Bewertung
Ein Immobilienunternehmen sandte E-Mails an seine Kundschaft, in denen es mit einem Gewinnspiel warb. Zu gewinnen gab es Amazon-Gutscheine und andere Preise. Um am Gewinnspiel teilzunehmen, sollte man eine 5-Sterne-Bewertung bei Google abgeben. Dieses Verhalten beanstandete die Wettbewerbszentrale mittels Abmahnung als wettbewerbswidrig.
Abmahnung endete in Unterlassungserklärung
Die Abmahnung stützte die Wettbewerbszentrale darauf, dass die Nutzung solcher beeinflusster Bewertungen irreführend sei. Verbraucher:innen gingen davon aus, dass es sich um authentische, freiwillige Erfahrungsberichte handelt, die nicht durch die Aussicht auf einen Gewinn motiviert seien.
„Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen.“
Dabei verwies der Verband unter anderem auf ein aktuelleres Urteil des OLG Frankfurts (Urteil v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19). „Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine 'bezahlte' Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, hieß es damals vom Gericht.
Das abgemahnte Unternehmen verpflichtete sich jedenfalls im Ergebnis zur Unterlassung.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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