Rechtlicher Hintergrund
Im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Bewertungen wird rechtlich zwischen Meinungsäußerungen und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen unterschieden. Während subjektive Einschätzungen grundsätzlich zulässig sein können, können unwahre Tatsachenbehauptungen unter Umständen zu recht Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche begründen. Allerdings ist die Grenze schwimmend und aus subjektiver Sicht kaum zu beantworten.
Dass sich Unternehmen wehren, ist daher zweifelsohne nachvollziehbar. Wer über seine reine Meinung hinaus Unwahrheiten im Netz verbreitet, muss mit Gegenwehr rechnen. Der Effekt solcher Maßnahmen sollte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Würden negative Erfahrungsberichte grundsätzlich mit rechtlichen Schritten beantwortet, könnte dies zu einem sogenannten „Chilling Effect“ führen. Kunden könnten aus Angst vor Abmahnungen darauf verzichten, ihre Meinung öffentlich zu äußern.
Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Online-Bewertungen eine rechtliche Dimension annehmen können, sowohl für Bewertende als auch für das betroffene Unternehmen. Es wird nun geprüft, ob die geltend gemachten Ansprüche Bestand haben.
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