„Lügen, Abzocke und Betrug“: Bewertung führt zu Abmahnung

Veröffentlicht: 18.02.2026
imgAktualisierung: 18.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.02.2026
img 18.02.2026
ca. 2 Min.
Negative Bewertung
sorapopu@gmail.com / Depositphotos.com
Eine negative Trustpilot-Bewertung kann sowohl für das Unternehmen als auch für Verbraucher weitreichende Folgen haben.


In einem aktuellen Fall wurde ein ehemaliger Teilnehmer eines Coaching-Programms abgemahnt, nachdem er seine Erfahrungen auf einem Bewertungsportal geschildert hatte. Das betroffene Unternehmen schlug nun zurück und weist diese Darstellung anwaltlich zurück. Wer hat in so einem Fall recht?

Praxisfall mit Signalwirkung

Ein ehemaliger Teilnehmer eines Coaching-Programms veröffentlichte auf dem Online-Bewertungsportal Trustpilot eine kritische Rezension über seine Erfahrungen während der Teilnahme an einem mehrmonatigen geschäftlichen Kursangebot. In der Bewertung schilderte der Nutzer seine Eindrücke von den vermittelten Inhalten sowie der Betreuung im Rahmen des Coachings und verwendete dabei unter anderem die Formulierung „Lügen, Abzocke und Betrug“. Die Aussage, es sei „rein gar nichts eingehalten“ worden, sowie die Schilderung, man sei „mehrfach angelogen“ worden, fand das Unternehmen gar nicht lustig. Ebenfalls angegriffen wurden Passagen, in denen von weiteren „Geschädigten“ die Rede ist sowie der Aufruf an andere ehemalige Teilnehmer, sich zu melden, wenn sie sich ebenfalls betrogen fühlten.

Das betroffene Unternehmen ließ daraufhin über eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung aussprechen. Nach Auffassung des Unternehmens enthalten mehrere der in der Bewertung getätigten Aussagen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, die das Geschäft beeinträchtigen würden. In dem anwaltlichen Schreiben wird ausgeführt, dass einzelne Formulierungen über eine zulässige Meinungsäußerung hinausgehen und eine geschäftsschädigende Wirkung entfalten könnten.

Rechtlicher Hintergrund

Im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Bewertungen wird rechtlich zwischen Meinungsäußerungen und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen unterschieden. Während subjektive Einschätzungen grundsätzlich zulässig sein können, können unwahre Tatsachenbehauptungen unter Umständen zu recht Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche begründen. Allerdings ist die Grenze schwimmend und aus subjektiver Sicht kaum zu beantworten.

Dass sich Unternehmen wehren, ist daher zweifelsohne nachvollziehbar. Wer über seine reine Meinung hinaus Unwahrheiten im Netz verbreitet, muss mit Gegenwehr rechnen. Der Effekt solcher Maßnahmen sollte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Würden negative Erfahrungsberichte grundsätzlich mit rechtlichen Schritten beantwortet, könnte dies zu einem sogenannten „Chilling Effect“ führen. Kunden könnten aus Angst vor Abmahnungen darauf verzichten, ihre Meinung öffentlich zu äußern.

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Online-Bewertungen eine rechtliche Dimension annehmen können, sowohl für Bewertende als auch für das betroffene Unternehmen. Es wird nun geprüft, ob die geltend gemachten Ansprüche Bestand haben.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben