Wer von Rechtsverletzungen wie Markenrechtsverstößen betroffen ist, scheut oft den direkten Konfrontationskurs. Der Gang zum Anwalt ist aufwendig und kann auch das Verhältnis zum Mitbewerber dauerhaft belasten. Dabei gibt es Möglichkeiten, die Sache auf andere Weise ins Rollen zu bringen – wie die folgenden Fälle zeigen.

Ohne Zuckerzusatz

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro (brutto) Kostenpauschale
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lebensmitteln und Spirituosen

Wer sich nicht selbst die Hände schmutzig machen will, kann auf externe Stellen setzen – etwa die Wettbewerbszentrale. In diesem Fall wurde ein Amazon-Angebot für Rum mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ beanstandet. Der Konkurrent hatte hier eine (anonyme) Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale eingereicht, die dem Ganzen dann nachgegangen ist.

Inhaltlich wurde Folgendes bemängelt: Alkoholische Getränke dürfen laut Health Claims Verordnung nicht mit nährwertbezogenen Aussagen beworben werden – egal, ob korrekt oder nicht.

Ebay räumt bei Tiffany-Blau auf

Wer mahnt ab? Tiffany & Co. (über das Ebay-Veri-Programm)
Wie viel? Keine Abmahnkosten – aber Angebotslöschung und Sichtbarkeitseinschränkung
Wer ist betroffen? Händler auf Ebay, die geschützte Markenbegriffe nutzen

Auch Plattformen wie Ebay oder Amazon bieten Wege, um sich relativ diskret und effizient gegen Markenverletzungen zu wehren. Wer als Rechteinhaber keine direkte Konfrontation sucht, kann etwa über das VeRI-Programm melden, wenn geschützte Begriffe in Angeboten auftauchen. Genau das passierte hier: Ein Händler verwendete „Tiffany Blau“ zur Beschreibung seiner Produkte – und wurde gemeldet. Die Folge: Angebote offline, Sichtbarkeit weg.

Dieser Weg zeigt, wie sich Markeninhaber schützen können, ohne selbst eine Abmahnung zu verschicken. Für Händler ist das aber nicht weniger ärgerlich – auch wenn keine Rechnung folgt. In dem Fall waren die Sanktionen weitaus ernster.

Abmahnung ohne Anwalt

Wer mahnt ab? Ein Unternehmen (Eigenabmahnung ohne Anwaltskanzlei)
Wie viel? Nicht beziffert
Wer ist betroffen? Händler mit markenähnlichem Online-Shop-Namen

Der dritte Fall zeigt eine weitere ungewöhnliche Herangehensweise: Dort hat sich ein Unternehmen entschieden, selbst zur Abmahnung zu greifen – ganz ohne juristische Vertretung. Grund war ein Webshop mit einem Namen, der aus Sicht des Abmahners seiner Marke zu ähnlich ist.

Auch das ist ein Weg – allerdings ist das mit Vorsicht zu genießen. Denn nicht jede selbst verfasste Abmahnung ist rechtlich korrekt oder durchsetzbar. Wer eine selbstverfasste Abmahnung erhält, sollte sie besonders gründlich prüfen – idealerweise juristisch. Laienformulare enthalten oft Fehler, die eine Reaktion auf Augenhöhe ermöglichen.

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