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Artikelbild und Versandzeit sorgen für Abmahnung

Veröffentlicht: 05.07.2024
imgAktualisierung: 05.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.07.2024
img 05.07.2024
ca. 2 Min.
Finde den Fehler Schriftzug
© Händlerbund
Das Artikelbild und die Angabe zur Lieferzeit sorgten für eine Abmahnung eines Online-Händlers.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Artikelbilder sind aus einem Online-Shop kaum wegzudenken. Immerhin wollen die meisten Kund:innen einen Blick auf das Produkt werfen, bevor sie einen Kaufvertrag abschließen. Doch Artikelbilder sorgen auch immer wieder für Abmahnungen. Denn das Bild darf nicht vom tatsächlichen Produkt abweichen und somit die Kundschaft in die Irre führen. Auch das Urheberrecht der verwendeten Bilder muss beachtet werden. In diesem Fall sah das Produkt aus, wie die Abbildung auf dem Artikelbild und auf das Urheberrecht wurde auch geachtet. Eine Abmahnung musste der Händler dennoch kassieren. Was war der Fehler?

Weniger ist mehr

Finde den Fehler KW 27 IHBD 8861 400px Breite Shop

Nicht nur sollte das Produkt der Abbildung auf dem Artikelbild entsprechen, auch sollte auf dem Bild wirklich nur das abgebildet sein, was auch verkauft wird. Das gilt vor allem für Zubehör, bei dem es nicht ganz abwegig erscheint, dass dieses im Lieferumfang enthalten ist. Hier ist auf dem Artikelbild des Wasserballs auch eine Ballpumpe zu sehen. In der Artikelbeschreibung ist als Lieferung allerdings nur der Wasserball aufgeführt. 

Die Abbildung von Zubehör auf dem Artikelbild, welches nicht im Lieferumfang enthalten ist, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung als irreführend angesehen, da das Bild mehr verspricht, als die Kundschaft am Ende bekommt. Händler:innen sollten also darauf achten, dass auf dem Bild wirklich nur das Produkt zu sehen ist, welches verkauft wird. 

Dieser Fehler bescherte dem Händler hier eine Abmahnung.

Ungenaue Lieferzeitangabe

Finde den Fehler KW 27 IHBD 8861 400px Breite Produktseite

Auch im Check-out-Bereich des Shops ist dem Händler ein Fehler unterlaufen. Die Angabe der Lieferzeit ist hier „in der Regel eine Woche“. Diese ungenauen Angaben sollten Händler:innen unterlassen. Für die Kundschaft ist nicht ersichtlich, unter welchen Umständen der Lieferzeitraum von einer Woche eingehalten wird. Denn ob ein „Regelfall“ vorliegt oder nicht, weiß nur der Händler. Es ist nicht notwendig, die Lieferzeit auf den Tag genau anzugeben, allerdings sollten Händler:innen die Angaben so konkret wie möglich machen und Formulierungen wie „in der Regel“ oder „normalerweise“ unterlassen. 

Da es sich hierbei auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wurde der Händler auch aus diesem Grund abgemahnt.

Veröffentlicht: 05.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 05.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Platz
08.07.2024

Antworten

Wann wird in Deutschland endlich mal eingeführt, dass zuerst mal ein normaler Hinweis erfolgen muss, bevor abgemahnt werden kann. Andere Länder praktizieren dies schon lange so.
Frank Müller
08.07.2024

Antworten

Frage: Der Händler hat wegen der Lieferzeit eine Abmahnung bekommen, weil er die Lieferzeit nicht genau angegeben hat? Wenn er mit der Post oder DHL verschickt, wie soll er da bei der desolaten Versandpolitik der Unternehmen bitte die genaue Lieferzeit angeben, die sich zwischen 2 und 5 Tagen ergeben kann. Das würde ja heißem, wenn der Händler 2 Tage angibt und die Lieferung kommt erst nach 8 Tagen (Was bei Post und DHL) schon mal vorkommen kann, dass er dafür eine ebenfalls eine Abmahnung kassieren kann, weil er mit der Versandzeit gelogen hat?

___________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

da haben Sie natürlich Recht. Ca.-Angaben sind auch erlaubt, aber die Angabe "In der Regel" ist rechtswidrig. Das liegt daran, dass die Aussage impliziert, es gäbe auch Ausnahmen, die dann nicht näher erklärt werden. Hinzu kommt noch, dass der Kunde im Unklaren darüber gelassen wird, ob gerade ein solcher Ausnahmezustand , oder aber der Regelfall herrscht.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
K.I.
08.07.2024

Antworten

Abmahnen macht Spaß und bringt schönes Geld. Im Lieferumfang ist nur der Ball aufgeführt. Aber die Deutschen sind mittlerweile nicht mehr in der Lage zu lesen. Alles was auf dem Bild ist will ich haben. Den Strand, den Sand und die kleinen Bälle auch noch. Nicht zu vergessen das Wasser.
Ich werde nicht müde es immer wieder zu schreiben: Armes Deutschland was ist aus dir geworden???