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Achtung beim Newsletterversand: Abmahngefahr wegen Trackingpixel

Veröffentlicht: 01.10.2026
imgAktualisierung: 01.10.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
01.10.2026
img 01.10.2026
ca. 3 Min.
Newsletter
tanitost / Depositphotos.com
Aktuell gibt es Abmahnungen wegen unzulässiger Praktiken beim Newsletter-Versand. Allerdings ist nicht nur die Einwilligung das Problem.


Dass Online-Händlerinnen und -Händler wegen einer fehlenden Einwilligung für den Newsletter-Versand abgemahnt werden, ist in der Branche längst ein alter Hut. Doch aktuell zeigen sich Abmahungen über die Kanzlei Cyfire, bei denen der Grund für juristischen Ärger an einer ganz anderen Stelle liegt: Es geht um unsichtbare Tracking-Pixel. Wer das Öffnungs- und Klickverhalten seiner Kundschaft ohne separate Zustimmung auswertet, gerät zunehmend ins Visier von Abmahnern.

Datenerfassung und -auswertung unterliegt der DSGVO

Im E-Mail-Marketing ist es gang und gäbe, den Erfolg von Kampagnen zu messen. Gängige Versand-Tools fügen den Nachrichten oft winzige Grafiken hinzu, mit denen sich analysieren lässt, wann und auf welchem Gerät eine E-Mail geöffnet wurde. Bislang verließen sich viele Unternehmen darauf, dass ein allgemeines unternehmerisches Interesse diese Auswertungen legitimiert. Aktuelle Abmahnschreiben zeigen jedoch, dass diese Praxis zunehmend angegriffen wird.  

In den Schreiben der Kanzlei Cyfire wird das reine Versenden des Newsletters oft gar nicht mehr beanstandet, sofern ein Nachweis über die Anmeldung vorliegt. Das rechtliche Problem ist die technische Auswertung im Hintergrund. Das Erfassen von IP-Adressen, Öffnungszeitpunkten und Gerätedaten über externe Server wird als eigenständiger Verarbeitungsvorgang gewertet. Knackpunkt: Für diesen Schritt bedarf es nach Auffassung der Abmahner einer eigenen, separaten Erlaubnis. Fehlt diese, fordern die Abmahnenden strafbewehrte Unterlassungserklärungen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten im mittleren dreistelligen Bereich.

Auch die Datenschützerinnen und Datenschützer auf Länderebene weisen bereits darauf hin, dass für das Tracking von E-Mail-Öffnungen eine aktive Zustimmung der Empfangenden zwingend notwendig ist, sobald Informationen auf Endgeräten ausgelesen oder dort gespeichert werden.

Was ist jetzt zu tun?

  • Im ersten Schritt muss das eigene Newsletter-System technisch auf den Prüfstand gestellt werden. Es gilt zu überprüfen, ob die eingesetzte Software standardmäßig Zählpixel lädt und ob Klicks auf Links einer spezifischen Person zugeordnet werden. Oftmals lässt sich das personenbezogene Tracking in den Einstellungen des Versand-Tools verwalten. Ist eine personalisierte Auswertung jedoch strategisch gewünscht, reicht eine bloße Einwilligung in den Newsletterversand und ein bloßer Hinweis in der Datenschutzerklärung über das Tracking nicht mehr aus.
  • Um personalisierte Daten weiterhin erheben zu dürfen, muss der Anmeldeprozess für den Newsletter angepasst werden. Eine praxisnahe Lösung ist die Erweiterung der Checkbox beim Opt-In-Verfahren. Abonnentinnen und Abonnenten müssen nicht nur in den reinen Empfang der E-Mails einwilligen, sondern transparent und explizit der Analyse ihres Öffnungs- und Klickverhaltens zustimmen. Lehnt eine Person die Analyse ab, muss ein Newsletter-Versand ohne diese technische Nachverfolgung gewährleistet sein. Die Einholung der Zustimmung über ein klassisches Cookie-Banner auf der Webseite beim ersten Klick auf einen Newsletterlink greift hier zu kurz, denn das Tracking hat schon beim Öffnen der E-Mail begonnen.

Achtung: Bei der Direktwerbung ohne explizite Anmeldung wird es noch komplizierter. Auch wenn die Direktwerbung ohne Einwilligung zulässig sein kann, wäre dessen Tracking, ohne gesonderte Einwilligung hierfür, es nicht. Eine bloße Information beim Erheben der E-Mail-Adresse im Checkout („Wir nutzen Ihre Adresse für Direktwerbung und werten Ihr Klickverhalten aus“) genügt für das Tracking nicht, da eine rechtssichere Einwilligung eine aktive, freiwillige Handlung voraussetzt. Um das Tracking bei Bestandskunden rechtssicher zu nutzen, müsste im Bestellprozess eine zusätzliche, gesonderte Checkbox für die Performance-Analyse eingebunden werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.10.2026
img Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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admin
02.10.2026

Antworten

Erst haben sie Cookies erfunden um Besucher auf Webseiten zu tracken, dann haben sie Trackingpixel erfunden. Und dann der Cookiebanner Kram mit dem alle zustimmen oder ablehnen oder auswählen, technisch notwendig ging immer. Wenn die Technik sich eine Ablehnung aber nicht merken darf, bekommt der Nutzer jedes mal wieder die Frage. Nun ist eine Newslettermail aber keine Webseite. Also ein Trackingpixel in einer Mail, der dazu erfunden wurde zu tracken, soll jetzt einer Zustimmung bedürfen, aber technisch soll sichergestellt werden dass man technisch nicht sieht wenn jemand nicht getrackt werden soll also braucht es Technik die speichert wer nicht getrackt werden soll, was wieder eine technische Speicherung ist mit der man sieht wie viele nicht getrackt werden wollen.
cf
02.10.2026

Antworten

Frage: Wenn mein Newsletter-Dienstleister keine Möglichkeit bietet das Tracking abzuschalten, dann ist die Aussage "Lehnt eine Person die Analyse ab, muss ein Newsletter-Versand ohne diese technische Nachverfolgung gewährleistet sein." nicht möglich. Kann ich mich in solchen Fällen auf "Technisch notwendiges Tracking" berufen, oder müsste ich die Anmeldung zum Newsletter in der Maske dann blockieren, mit dem Hinweis, dass ohne Zustimmung ein Versand nicht möglich ist - oder wäre das dann womöglich auch wieder ein Verstoß gegen irgendwelche Gleichstellung oder Wahlfreiheit?