Fehler bei der Widerrufsbelehrung gehören nach wie vor zu den häufigen Abmahngründen im Online-Handel. Wer Kundinnen und Kunden auf ein internes Retourenportal zwingt oder das Muster-Widerrufsformular vergisst, riskiert kostenpflichtige Post von Wettbewerbsverbänden.
Widerrufsrecht nur per Retourenportal?
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
In einem aktuellen Fall wird einem Shop vorgeworfen, die Kundschaft bei der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig eingeschränkt zu haben. In den Rechtstexten und im Bestellprozess soll ausschließlich auf ein internes Retourenportal verwiesen worden sein. Verbraucherinnen und Verbraucher haben jedoch das Recht, ihren Widerruf in beliebiger Form einzureichen – etwa auch per E-Mail oder Telefon. Ein Zwang zur Nutzung eines Portals stellt damit ein Problem dar. Ob es einem Widerrufsbutton gab, ist nicht im Schreiben thematisiert.
Zudem fehlten dem Vorwurf zufolge die Bereitstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars sowie notwendige Angaben zur Faserzusammensetzung bei einem angebotenen Textilprodukt.
Irreführende Herkunftsangabe bei Küchenmessern
Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. (vertreten durch Anwaltskanzlei Schleinkofer)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Geographische Angaben wecken bei Kundinnen und Kunden bestimmte Erwartungen an Qualität und Fertigungstradition. Einer Vertriebsfirma auf einem Online-Marktplatz wird vorgeworfen, Kochmesser mit der Bezeichnung „Japanische Damaszenerklingen“ beworben zu haben, obwohl die Klingen nicht in allen wesentlichen Herstellungsschritten in Japan gefertigt worden sein sollen. Aus Sicht der abmahnenden Konkurrenz stellt dies eine Irreführung über die geographische Herkunft dar, die das Kaufverhalten unzulässig beeinflusse.
Fehlerhafte Grundpreise und fehlende Infos bei Nahrungsergänzungsmitteln
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln
Die korrekte Auszeichnung von Preisen und Inhaltsstoffen erfordert auf Verkaufsplattformen erhöhte Aufmerksamkeit. Einem Händler von Nahrungsergänzungsmitteln wird vorgeworfen, den Grundpreis für Tabletten pro Stück statt bezogen auf die Mengeneinheit Kilogramm angegeben zu haben. Nach den Vorgaben erschwere eine Angabe in Stück statt nach Gewicht den direkten Preisvergleich für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Zusätzlich sollen im Verkaufsangebot verpflichtende Informationen wie die genaue Bezeichnung, Zutaten, Allergenhinweise, Warnhinweise zur Verzehrmenge sowie der Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern gefehlt haben.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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