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Abmahnung wegen Widerruf: Wer Kunden im Shop einschränkt, soll zahlen

Veröffentlicht: 02.10.2026
imgAktualisierung: 02.10.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.10.2026
img 02.10.2026
ca. 2 Min.
Stapel Post mit Abmahnung
Erstellt mit KI
Außerdem wurden Händler:innen wegen irreführender Herkunftsangaben bei Messern und fehlender Grundpreise abgemahnt.

Widerrufsrecht nur per Retourenportal?

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.   
Wie viel? 416,50 Euro   
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein  

In einem aktuellen Fall wird einem Shop vorgeworfen, die Kundschaft bei der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig eingeschränkt zu haben. In den Rechtstexten und im Bestellprozess soll ausschließlich auf ein internes Retourenportal verwiesen worden sein. Verbraucherinnen und Verbraucher haben jedoch das Recht, ihren Widerruf in beliebiger Form einzureichen – etwa auch per E-Mail oder Telefon. Ein Zwang zur Nutzung eines Portals stellt damit ein Problem dar. Ob es einem Widerrufsbutton gab, ist nicht im Schreiben thematisiert.

Zudem fehlten dem Vorwurf zufolge die Bereitstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars sowie notwendige Angaben zur Faserzusammensetzung bei einem angebotenen Textilprodukt.

Irreführende Herkunftsangabe bei Küchenmessern

Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. (vertreten durch Anwaltskanzlei Schleinkofer)   
Wie viel? 1.590,91 Euro   
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein  

Geographische Angaben wecken bei Kundinnen und Kunden bestimmte Erwartungen an Qualität und Fertigungstradition. Einer Vertriebsfirma auf einem Online-Marktplatz wird vorgeworfen, Kochmesser mit der Bezeichnung „Japanische Damaszenerklingen“ beworben zu haben, obwohl die Klingen nicht in allen wesentlichen Herstellungsschritten in Japan gefertigt worden sein sollen. Aus Sicht der abmahnenden Konkurrenz stellt dies eine Irreführung über die geographische Herkunft dar, die das Kaufverhalten unzulässig beeinflusse.

Fehlerhafte Grundpreise und fehlende Infos bei Nahrungsergänzungsmitteln

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.   
Wie viel? 416,50 Euro   
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Die korrekte Auszeichnung von Preisen und Inhaltsstoffen erfordert auf Verkaufsplattformen erhöhte Aufmerksamkeit. Einem Händler von Nahrungsergänzungsmitteln wird vorgeworfen, den Grundpreis für Tabletten pro Stück statt bezogen auf die Mengeneinheit Kilogramm angegeben zu haben. Nach den Vorgaben erschwere eine Angabe in Stück statt nach Gewicht den direkten Preisvergleich für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Zusätzlich sollen im Verkaufsangebot verpflichtende Informationen wie die genaue Bezeichnung, Zutaten, Allergenhinweise, Warnhinweise zur Verzehrmenge sowie der Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern gefehlt haben. 

Veröffentlicht: 02.10.2026
img Letzte Aktualisierung: 02.10.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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