Auch nach großen Rabattaktionen wie der Black Week gelten die Transparenzpflichten der Preisangabenverordnung uneingeschränkt. Das musste nun ein Händler feststellen, der mit durchgestrichenen Preisen warb, ohne den vorgeschriebenen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, in den die Black Week fiel, offenzulegen. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen klaren Verstoß und mahnte ab.
Rabattphase kein Freibrief: Gericht folgt Wettbewerbszentrale
Der betroffene Online-Händler bot Kinderzimmerprodukte an und stellte den aktuellen Preis jeweils einem höheren, durchgestrichenen Preis gegenüber. Damit lag eine klassische Preisermäßigung vor – und damit die Pflicht, den niedrigsten Gesamtpreis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben. Dieser wäre allerdings deutlich niedriger ausgefallen, weil die Produkte in der Black Week besonders günstig waren.
Der Händler meinte, Verbraucher wüssten um die Sonderpreise Ende November und erwarteten daher nicht, dass der Dezemberpreis den 30-Tage-Tiefstpreis widerspiegele. Die PAngV müsse in dieser Phase flexibler ausgelegt werden. Die Wettbewerbszentrale widersprach entschieden: Transparente Referenzpreise seien gerade nach intensiven Rabattwochen essenziell, um irreführende Preisvorteile auszuschließen.
Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an und hielt die Werbung ohne 30-Tage-Preis für rechtswidrig. Daraufhin erkannte das Unternehmen den Unterlassungsanspruch an. Die Entscheidung macht deutlich: Rabattwochen wie die Black Week oder der Cyber Monday verändern die Rechtslage nicht. Wer nach solchen Aktionen Preisermäßigungen bewirbt, muss weiterhin den echten niedrigsten Preis der letzten 30 Tage offenlegen. Unter Umständen kann das ein Eigentor werden, wenn Kunden so erfahren, wie viel weniger sie in der Black Week oder zu einer anderen Rabattaktion gezahlt hätten.
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