Der BGH hat 2018 festgestellt, dass die Bitte um eine Bewertung als Werbung zu bewerten ist. Entsprechend muss sich diese Bitte an den Vorschriften messen lassen, die vorschreiben, unter welchen Bedingungen Werbung erlaubt ist. So darf Werbung per E-Mail in aller Regel nur nach Einwilligung der Empfänger:innen versendet werden. Die Wettbewerbszentrale hat nun zwei Unternehmen abgemahnt, die eine solche Bewertungsaufforderung ohne Einwilligung versendeten.
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