Ein Gebrauchtwarenhändler bot einen Akku an und verwies unter anderem auf „6 Monate gesetzliche Hersteller-Gewährleistung“. Was nach Kundenfreundlichkeit klingt, entpuppt sich rechtlich in mehrerlei Hinsicht als problematisch.

Gewährleistung und Garantie: Zwei Begriffe, zwei Welten

Ein gewerblicher Händler bot einen gebrauchten Akku an und wies in der Artikelbeschreibung auf eine 6-monatige „gesetzliche Hersteller-Gewährleistung ab Kaufdatum“ sowie das Schlagwort „Rest-Gewährleistung“ hin. Der Kern des Problems liegt hier unter anderem in der falschen Verwendung und Vermischung juristischer Begriffe.

  • Die gesetzliche Gewährleistung – korrekt als Mängelhaftung bezeichnet – besteht immer gegenüber dem Verkäufer und ergibt sich aus dem Kaufvertrag zwischen Käufer und (Gebrauchtwaren)-Händler. 
  • Eine „gesetzliche Hersteller-Gewährleistung“ gibt es nicht. 
  • Wenn ein Hersteller freiwillig für ein Produkt einsteht, handelt es sich um eine zusätzliche Garantie, nicht um Gewährleistung. Diese Garantie ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch automatisch gegeben, sondern an konkrete Bedingungen geknüpft.

Durch die gewählte Formulierung entstand für Verbraucher der Eindruck, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch direkt gegen den Hersteller und dieser sei zudem auf sechs Monate begrenzt. Beides ist rechtlich unzutreffend. Genau darin sah die Abmahnerin eine Irreführung.

Hinzu kommt, dass bei Verbrauchsgüterkäufen über gebrauchte Waren zwar eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist möglich ist, diese aber regelmäßig nicht unter zwölf Monate sinken darf. Eine pauschale Angabe von sechs Monaten ist daher nicht nur missverständlich, sondern rechtlich regelmäßig unzulässig.

Wie eine zulässige Angabe ausgesehen hätte

Rechtssicher wäre es gewesen, sauber zwischen der eigenen Haftung des Händlers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung von mindestens einem Jahr (unabhängig vom Alter des Artikels) und freiwilligen Leistungen wie einer Garantie zu unterscheiden. Sofern eine solche Garantie tatsächlich bestand, hätte auf ihr Bestehen hingewiesen werden können, wobei Umfang und Dauer anhand der Garantiebedingungen hätte erläutert werden müssen.

Achtung: die gesetzliche Gewährleistung selbst darf nicht werblich hervorgehoben werden, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, mit Rechten zu werben, die Verbrauchern ohnehin zustehen. Andernfalls läge eine sogenannte Selbstverständlichkeitenwerbung, die ihrerseits wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann.