In der Werbung wird gerne dick aufgetragen – doch wer dabei übertreibt oder gar falsche Behauptungen aufstellt, riskiert eine Abmahnung. Auch Aussagen über Unternehmensgröße, Erfahrung oder Marktstellung sind rechtlich heikel. In dieser Woche zeigt ein Fall exemplarisch, wie schnell eine vermeintlich harmlose Image-Werbung teure Folgen haben kann.
Werbung mit Marktführer-Status
Wer mahnt ab? ein Händler (vertreten durch Engemann Jörg-Berten Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.372,78 Euro
Wer ist betroffen? Betreiber:innen von Online-Shops
Ein junges Unternehmen wirbt auf seiner Website mit Aussagen wie „Marktführer“, „über 15 Jahre Erfahrung“ und „globale Präsenz“. Das Problem: Die Firma wurde erst im März 2025 gegründet. In der Realität verkauft das Unternehmen zwei Magnetprodukte über Amazon – eine weltweite Marktführerschaft kann daher hinterfragt werden. Eine Weltkarte im Shop, die eine globale Tätigkeit suggeriert, machte das Ganze aus Sicht der Abmahnerin noch problematischer. Die Konkurrenz reagierte daher und ließ die Aussagen wegen Irreführung abmahnen.
Solche Werbeaussagen müssen der Realität standhalten. Wer mit Marktstellung oder Erfahrung wirbt, sollte das im Zweifel auch belegen können. Gerade für neu gegründete Unternehmen gilt: Weniger ist manchmal mehr.
Hinweis der Redaktion: Das abmahnende Unternehmen wurde nachträglich anonymisiert.
Bilder für Ebay-Shop geklaut
Wer mahnt ab? De'Longhi Deutschland GmbH (vertreten durch Schulte Rechtsanwälte)
Wie viel? 664,26 Euro
Wer ist betroffen? Ebay-Händler:innen
Ein Händler nutzte ein Produktbild eines Küchengeräts, das professionell für De'Longhi erstellt wurde – ohne Erlaubnis. Die Bilder sind urheberrechtlich geschützt, und der Rechteinhaber forderte Unterlassung sowie Kostenerstattung.
Die Nutzung fremder Produktbilder ohne Zustimmung ist riskant. Selbst wenn die Bilder im Netz frei verfügbar scheinen, darf man sie nicht einfach übernehmen. Wer sicher gehen will, sollte entweder eigene Fotos nutzen oder bei Hersteller:innen gezielt um Nutzungsrechte bitten.
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Wer mahnt ab? Eine Privatperson (vertreten durch DEINRECHT GmbH)
Wie viel? 572,21 Euro Anwaltskosten zzgl. 200 Euro Schadensersatz
Wer ist betroffen? Online-Shops, Marketing-Agenturen und B2B-Dienstleister
Ein gewerblicher Anbieter schickte einem potenziellen Kunden eine Werbemail – ohne Einwilligung. Die Inhalte betrafen Beratungsdienstleistungen. Auch wenn es nur eine einzelne Mail war, handelt es sich um unzulässige Werbung. Die Folge: Unterlassung, Schadenersatz und eine Löschaufforderung der personenbezogenen Daten.
Auch Geschäftskontakte müssen vorher eingewilligt haben. Die Versuchung, Leads kalt anzuschreiben, ist groß – aber rechtlich hochriskant. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt auf Double-Opt-In und dokumentierte Einwilligungen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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