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Abmahnung wegen fehlender GPSR-Angaben bei Amazon

Veröffentlicht: 17.07.2026
imgAktualisierung: 17.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.07.2026
img 17.07.2026
ca. 2 Min.
Kosmetik
symbiot / Depositphotos.com
Die GPSR schlägt wieder zu. Zudem gab es Abmahnungen wegen des Feuerwehr-Logos und Heilversprechen bei Tierfutter.


Neben der Aufregung um Recht auf Reparatur oder Widerrufsbutton können die nicht wenigen schon geltenden Vorschriften leicht ins Hintertreffen geraten. Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sorgt aktuell wieder für Wirbel, insbesondere bei Importen. Wer Waren aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien anbietet, muss eine verantwortliche Person in der EU nennen.

GPSR-Verstöße und fehlende Grundpreise auf Amazon

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)  
Wie viel? 416,50 Euro  
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein, insbesondere auf Amazon  

Einem Online-Shop wird vorgeworfen, auf Amazon ein Kosmetikprodukt aus Großbritannien zum Verkauf angeboten zu haben, ohne die gesetzlich geforderten Angaben zur verantwortlichen Person innerhalb der Europäischen Union gut sichtbar bereitzustellen. Da der Hersteller seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse einer Vertretung in der EU zwingend im Angebot auftauchen.

Doch damit nicht genug: Im selben Schreiben wird auch die Preisdarstellung eines anderen Kosmetikartikels bemängelt. Das Produkt wurde lediglich mit einem Stückpreis versehen. Da es sich jedoch um eine Fertigverpackung mit einem bestimmten Gewicht handelt, fordert das Gesetz die Angabe des Grundpreises pro Kilogramm. Eine Ausnahme für rein dekorative Kosmetik greift hier nach Ansicht der Abmahner nicht, weil das Produkt zusätzlich mit feuchtigkeitsspendenden Eigenschaften beworben wurde.  

Markenrechtsverletzung am bekannten Feuerwehr-Logo

Wer mahnt ab? Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes GmbH (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Weltecke)  
Wie viel? 1.610,50 Euro (1.410,50 Euro Anwaltsgebühren und 200,00 Euro Bearbeitungsgebühr)  
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein  

Einem Unternehmen wird vorgeworfen, Schlüsselanhänger und Thermometer mit dem geschützten deutschen „Feuerwehrsignet“ bedruckt und vertrieben zu haben, ohne eine entsprechende Lizenz oder Freigabe des Rechteinhabers zu besitzen. Die abmahnende Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die erzielten Umsätze sowie die Vernichtung aller restlichen Lagerbestände und Werbematerialien. Zudem soll der Händler die entstandenen Rechtsanwaltskosten und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr übernehmen.  

Unzulässige Heilungsversprechen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)  
Wie viel? 416,50 Euro  
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Tierbedarf und Futtermitteln  

Beim Verkauf von Tierbedarf und Nahrungsergänzungen gelten strenge Regeln für die Bewerbung. Einem Online-Shop wird zur Last gelegt, ein Lachsöl für Hunde mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beworben zu haben. In der Produktbeschreibung hieß es unter anderem, das Öl könne bei Gelenkschmerzen des Hundes zugefüttert werden und ihm werde eine entzündungshemmende Wirkung zugeschrieben. Solche krankheitsbezogenen Aussagen und Linderungsversprechen sind bei gewöhnlichen Futtermitteln tabu und speziellen, wissenschaftlich geprüften Diätfuttermitteln vorbehalten. Zudem wurde die Angabe „kaltgepresst“ abgemahnt, da das Öl im Herstellungsprozess auf hohe Temperaturen erhitzt worden sein soll, was der Erwartung der Kundschaft an ein schonend gewonnenes Naturprodukt widerspricht. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 17.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Swen
21.07.2026

Antworten

Da muß ich mal nachfragen, Teilzitat "...Da der Hersteller seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse einer Vertretung in der EU zwingend im Angebot auftauchen...." Gilt das auch für Ware die VOR 13.12.2024 eingekauft wurde? Ich bin der Meinung nein, daher ist das "zwingend" nicht ganz korrekt, aber es schadet nicht diese Angabe lieber bei jedem Artikel einzusetzen damit man es nicht vergessen kann wenn Ware nachgekauft wird :-)
Redaktion
21.07.2026
Ja, für Waren, die vor dem Stichtag auf den Markt gekommen sind, gilt die GPSR nicht.