Neben der Aufregung um Recht auf Reparatur oder Widerrufsbutton können die nicht wenigen schon geltenden Vorschriften leicht ins Hintertreffen geraten. Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sorgt aktuell wieder für Wirbel, insbesondere bei Importen. Wer Waren aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien anbietet, muss eine verantwortliche Person in der EU nennen.
GPSR-Verstöße und fehlende Grundpreise auf Amazon
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein, insbesondere auf Amazon
Einem Online-Shop wird vorgeworfen, auf Amazon ein Kosmetikprodukt aus Großbritannien zum Verkauf angeboten zu haben, ohne die gesetzlich geforderten Angaben zur verantwortlichen Person innerhalb der Europäischen Union gut sichtbar bereitzustellen. Da der Hersteller seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse einer Vertretung in der EU zwingend im Angebot auftauchen.
Doch damit nicht genug: Im selben Schreiben wird auch die Preisdarstellung eines anderen Kosmetikartikels bemängelt. Das Produkt wurde lediglich mit einem Stückpreis versehen. Da es sich jedoch um eine Fertigverpackung mit einem bestimmten Gewicht handelt, fordert das Gesetz die Angabe des Grundpreises pro Kilogramm. Eine Ausnahme für rein dekorative Kosmetik greift hier nach Ansicht der Abmahner nicht, weil das Produkt zusätzlich mit feuchtigkeitsspendenden Eigenschaften beworben wurde.
Markenrechtsverletzung am bekannten Feuerwehr-Logo
Wer mahnt ab? Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes GmbH (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Weltecke)
Wie viel? 1.610,50 Euro (1.410,50 Euro Anwaltsgebühren und 200,00 Euro Bearbeitungsgebühr)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Einem Unternehmen wird vorgeworfen, Schlüsselanhänger und Thermometer mit dem geschützten deutschen „Feuerwehrsignet“ bedruckt und vertrieben zu haben, ohne eine entsprechende Lizenz oder Freigabe des Rechteinhabers zu besitzen. Die abmahnende Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die erzielten Umsätze sowie die Vernichtung aller restlichen Lagerbestände und Werbematerialien. Zudem soll der Händler die entstandenen Rechtsanwaltskosten und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr übernehmen.
Unzulässige Heilungsversprechen
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 416,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Tierbedarf und Futtermitteln
Beim Verkauf von Tierbedarf und Nahrungsergänzungen gelten strenge Regeln für die Bewerbung. Einem Online-Shop wird zur Last gelegt, ein Lachsöl für Hunde mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beworben zu haben. In der Produktbeschreibung hieß es unter anderem, das Öl könne bei Gelenkschmerzen des Hundes zugefüttert werden und ihm werde eine entzündungshemmende Wirkung zugeschrieben. Solche krankheitsbezogenen Aussagen und Linderungsversprechen sind bei gewöhnlichen Futtermitteln tabu und speziellen, wissenschaftlich geprüften Diätfuttermitteln vorbehalten. Zudem wurde die Angabe „kaltgepresst“ abgemahnt, da das Öl im Herstellungsprozess auf hohe Temperaturen erhitzt worden sein soll, was der Erwartung der Kundschaft an ein schonend gewonnenes Naturprodukt widerspricht.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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